Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.583/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_583/2012

Urteil vom 7. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Genugtuung und Entschädigung (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
16. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 12. Juli 2012 sprach das Kreisgericht St. Gallen den Beschwerdeführer von
der Anklage der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte frei. Am 6. August
2012 erklärte er Berufung und beantragte unter anderem eine Entschädigung und
Genugtuung für sich und seine Familie. Das Kantonsgericht wies das Rechtsmittel
am 16. September 2012 ab, soweit es darauf eintrat. Zum einen sei nicht
ersichtlich, inwieweit der Beschwerdeführer durch das Strafverfahren eine
wirtschaftliche Einbusse erlitten habe. Zum anderen seien weder er noch seine
Familienangehörigen durch das Strafverfahren in ihren persönlichen
Verhältnissen besonders schwer verletzt worden. Die vormundschaftlichen
Massnahmen, auf die er sich beziehe, stünden damit nicht in direktem
Zusammenhang, weshalb im vorliegenden Verfahren über sie nicht befunden werden
könne (angefochtener Entscheid S. 3).

Was an diesen Erwägungen gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen
könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Er macht zwar geltend, er habe
Lohnausfälle von Fr. 350'000.-- gehabt. Aber durch die pauschale Angabe, diese
Ausfälle seien "durch illegales Eingreifen der Schule und anderer Behörden"
entstanden, vermag er nicht zu begründen, dass und inwieweit die Verluste auf
das hier einzig interessierende Strafverfahren zurückgeführt werden könnten. Er
kritisiert denn auch zur Hauptsache die vormundschaftlichen Massnahmen, die
gegen seine Familie ergriffen wurden, die das Bundesgericht im vorliegenden
Verfahren indessen nicht überprüfen kann.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art.65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn