Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.582/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_582/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadtrichteramt Zürich, Gotthardstrasse 62, 8002 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtliche Beurteilung, Wiederherstellung der Einsprachefrist (Verletzung der
Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen zwei Verfügungen des
Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer,
vom 16. August 2012 (UH120123-O/U/mp und UH120203-O/U/mp).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Am 25. September 2012 erreichte das Bundesgericht via PrivaShere eine Eingabe
des Beschwerdeführers, bei der allerdings die elektronische Unterschrift
fehlte. Mit Verfügung vom 27. September 2012, die an seine im angefochtenen
Entscheid angegebene Adresse gesandt wurde, wurde er in Anwendung von Art. 42
Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens bis 4. Oktober 2012 zu beheben,
ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Der Beschwerdeführer hat die
Verfügung auf der Post nicht abgeholt. Da er dafür sorgen muss, dass ihn
gerichtliche Sendungen erreichen, gilt sie als zugestellt. Der Mangel wurde
nicht innert Frist behoben, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht
eingetreten werden kann.

Im Übrigen wurden die angefochtenen Entscheide dem Beschwerdeführer am 23.
August 2012 zugestellt. Die Beschwerde hätte, um rechtzeitig zu sein,
spätestens am Montag, den 24. September 2012, eingereicht werden müssen. Die
Eingabe vom 25. September 2012 ist verspätet.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn