Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.581/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_581/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug,
An der Aa 4, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 30. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer war allein verantwortlicher Geschäftsführer einer GmbH,
die einen Führer für alkohol- und rauchfreie Gaststätten herausgeben wollte,
über die indessen am 1. April 2008 der Konkurs eröffnet wurde. Die Vorinstanz
verurteilte ihn wegen Misswirtschaft durch arge Nachlässigkeit in der
Berufsausübung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 30.--, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er beantragt vor
Bundesgericht einen Freispruch.

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid das Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der
Schlussfolgerung der Vorinstanz, er habe unverantwortlich gehandelt, indem er
die Gesellschaft trotz fehlender Kenntnisse gründete und leitete und trotz der
zunehmenden finanziellen Schwierigkeiten weiterführte (angefochtener Entscheid
S. 16 E. 3.7), befasst sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vor
Bundesgericht nicht. Mit der Behauptung, die GmbH habe perfekt, nach bestem
Wissen und Gewissen unternehmerisch gewirtschaftet, kann die Beschwerde nicht
begründet werden. Inwieweit der von ihm erwähnte Betrag von Fr. 39'201.-- mit
den strafrechtlichen Vorwürfen konkret zusammenhängen könnte, ergibt sich aus
seinen Ausführungen nicht. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art.
64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn