Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.579/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012



Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_579/2012

Urteil vom 11. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys,
nebenamtlicher Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Humbert Entress,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Liebfrauenplatz 4, Postfach 156, 1702
Freiburg,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Mord, Irreführung der Rechtspflege); Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Strafappellationshof, vom 14. August 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 16. Oktober 2000 teilte die Mutter von X.________ der Polizei mit, ihre
Tochter sei von zwei unbekannten Männern überfallen und angeschossen worden und
befinde sich im Spital. Der Freund ihrer Tochter, Y.________, sei vermutlich
entführt worden. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 17. Oktober 2000 sagte
X.________ aus, sie sei in Anwesenheit Y.________s von zwei maskierten Männern
an ihrem Wohnort überfallen worden. Sie habe unter dem Vorwand, im Obergeschoss
Geld zu holen, einen Revolver behändigt und damit einen der Männer bedroht. In
der Folge sei es zu einem Handgemenge gekommen, in dessen Verlauf sich mehrere
Schüsse gelöst hätten. Sie sei am Arm getroffen worden und habe das Bewusstsein
verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei niemand mehr da gewesen. Sie
gehe davon aus, Y.________ sei von den beiden Männern entführt worden. Am 28.
Oktober 2000 gab X.________ zu, Y.________ am Morgen des 16. Oktober 2000 mit
einem Revolver getötet zu haben. Aufgrund ihrer Aussagen konnte die Leiche
gefunden werden. X.________ hatte eine Schussverletzung am linken Arm. Das
Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) erstellte dazu am
18. November 2000 ein Gutachten.

B.
Am 3. Februar 2005 verurteilte das Bezirksstrafgericht der Sense X.________
wegen Mordes und Irreführung der Rechtspflege zu einer Zuchthausstrafe von 18
Jahren. Das Kantonsgericht Freiburg hiess am 14. November 2005 die Berufung von
X.________ teilweise gut, bestätigte den Schuldspruch und setzte eine
Zuchthausstrafe von 16 Jahren fest.

C.
Dagegen erhob X.________ am 23. Februar 2006 beim Bundesgericht
staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde mit den gleichlautenden
Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung zurückzuweisen. Am 31. August 2006 wies das Bundesgericht die
staatsrechtliche Beschwerde und die Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf
eintrat (Verfahren 6P.46/2006 und 6S.94/2006).

D.
Am 29. April 2011 stellte X.________ beim Kantonsgericht ein Revisionsgesuch
gegen das Urteil vom 14. November 2005. Sie reichte ein Foto ihres durch die
Schusswunde verletzten Arms vom 16. Oktober 2000 ein sowie ein Privatgutachten
von Prof. Dr. med. A.________, Chefarzt am Institut für Rechtsmedizin des
Spitals B.________. Das Kantonsgericht wies das Revisionsgesuch am 14. August
2012 ab.

E.
Dagegen führt X.________ Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der
Revisionsentscheid vom 14. August 2012 sei aufzuheben und die Sache zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der
Verletzung von Grundrechten und kantonalem Recht. Solche Rügen prüft das
Bundesgericht nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert
begründet worden sind. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der
Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern
verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE
136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, sie verweigere die
Revision zu Unrecht (Beschwerde S. 6-15).

2.2 Vorab fragt sich, ob die Strafprozessordnung des Kantons Freiburg vom 14.
November 1996 (StPO/FR; SGF 32.1) oder die Schweizerische Strafprozessordnung
vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar ist. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO
werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor Inkrafttreten der StPO am 1.
Januar 2011 gefällt wurden, nach bisherigem Recht, von den bisher zuständigen
Behörden, beurteilt (zur Problematik dieser Bestimmung bei Revisionen Urteil
6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin
richtete ihr Revisionsgesuch vom 29. April 2011 gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg vom 14. November 2005. Weil die frühere
Revisionsinstanz im Zeitpunkt des Revisionsgesuchs nicht mehr vorhanden war,
entschied die Vorinstanz im Verfahren gemäss Art. 411 ff. StPO unter
Berücksichtigung der Revisionsgründe des bisherigen Rechts (Entscheid S. 2-4 E.
1). Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art. 453; Viktor Lieber,
in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 453).

2.3 Nach Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR kann die Revision eines rechtskräftigen
Urteils verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel erst nach
dem Erlass des Urteils zutage getreten sind. Das Bundesgericht prüft die
Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (vgl. E. 1 vorstehend). In der
Regel prüft es die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts nicht frei,
sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür. Soweit die
Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 223 Abs.
1 lit. a StPO/FR anruft, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weder legt
sie dar noch ist ersichtlich (Entscheid S. 4-9 E. 2-3), dass die Vorinstanz
diese Bestimmung willkürlich auslegt oder anwendet.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 385 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die aufgrund
des Strafgesetzbuches oder eines anderen Bundesgesetzes ergangen sind, wegen
erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren
Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten
der verurteilten Person zu gestatten. Diese Bestimmung entspricht Art. 397
aStGB, weshalb die hierzu ergangene Rechtsprechung massgeblich bleibt. Gemäss
Art. 223 Abs. 1 lit. a StPO/FR kann gegen rechtskräftige Urteile oder andere
richterliche Endentscheide die Revision verlangt werden, wenn erhebliche
Tatsachen oder Beweismittel erst nach deren Erlass zutage getreten sind (vgl.
auch Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, der den in Art. 385 StGB geregelten
Revisionsgrund übernimmt; Urteil 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2; zum
Verhältnis zwischen Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Urteil 6B_310
/2011 vom 20. Juni 2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.4.2 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im
Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130
IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Gericht
nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn es deren Tragweite falsch
gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder
Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt
geblieben sind. Voraussetzung ist aber, dass das Gericht im Falle ihrer
Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis
und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Gutachten gelten nicht
als neue Beweismittel, wenn sie als Revisionsgrund angerufen werden, um eine im
früheren Verfahren geltend gemachte, aber nicht als erwiesen angenommene
Tatsache darzutun. Dagegen kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auf ein neues
Gutachten gestützt werden, wenn es geeignet ist, eine neue Tatsache zu beweisen
(BGE 101 IV 247 E. 2 mit Hinweisen). Neue Tatsachen oder Beweismittel sind
erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des früheren Urteils so
zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich
milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Die Wahrscheinlichkeit einer
Abänderung des früheren Urteils genügt für die Zulassung der Revision. Der
Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf nicht dadurch verunmöglicht
werden, dass für die neue Tatsache ein Beweis verlangt wird, der jeden
begründeten Zweifel ausschliesst (BGE 116 IV 353 E. 4e).
2.4.3 Rechtsfrage ist, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen
Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren
"Erheblichkeit" ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu
ist, stellt eine Tatfrage dar. Ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues
Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden
Urteils zu erschüttern. Rechtsfrage ist dagegen, ob die voraussichtliche
Veränderung der tatsächlichen Grundlagen zu einem für die verurteilte Person
günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1).
2.4.4 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II
304 E. 2.4 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
2.5
2.5.1 Die Vorinstanz erwägt, das Foto des verletzten Arms der
Beschwerdeführerin sei ein neues Beweismittel im Sinne von Art. 223 Abs. 1 lit.
a StPO/FR. Zwar sei es vor der Erstellung des Gutachtens vom 18. November 2000
aufgenommen worden, fehle aber in den Gerichtsakten. Das damalige Gutachten sei
auf der Grundlage dieses Fotos sowie der unmittelbaren Wahrnehmung des Arms
erstellt worden. Die direkte Wahrnehmung sei aussagekräftiger als die
Beurteilung der Verletzung allein aufgrund des Fotos. Das IRM Bern habe seine
Feststellungen nicht auf das fragliche Foto abstützen müssen, sondern habe den
verletzten Arm selber unmittelbar in Augenschein nehmen können. Insofern
erscheine von vornherein ausgeschlossen, dass es aufgrund des Fotos zu einer
anderen Einschätzung der Sachlage komme. Noch weniger dürfte das urteilende
Gericht in der Lage sein, allein aufgrund des eingereichten Fotos zu einer
abweichenden Feststellung zu gelangen, da ihm das notwendige Wissen fehle, um
aus dem Foto zu beantworten, ob die Verletzung im Rahmen von Kampfhandlungen
entstanden sei. Das Foto des verletzten Arms für sich allein sei daher nicht
geeignet, das angefochtene Urteil zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu
verändern (Entscheid S. 5 E. 3a).
2.5.2 Zum Privatgutachten von Prof. Dr. A.________ erwägt die Vorinstanz, die
Schuld oder Unschuld der Beschwerdeführerin werde nicht direkt bewiesen. Das
Gutachten äussere sich lediglich zu einer Hilfstatsache, die Rückschlüsse auf
die Frage erlauben solle, ob die Beschwerdeführerin das Opfer vorsätzlich
getötet habe. Selbst wenn das Gutachten beweisen würde, dass die
Schussverletzung der Beschwerdeführerin bei Kampfhandlungen mit dem Opfer
entstanden sei, wäre eine Bestätigung des Schuldspruchs denkbar, schlössen doch
Kampfhandlungen mit Verletzungsfolge eine vorsätzliche Tötung nicht aus. Das
Privatgutachten beweise den von der Beschwerdeführerin behaupteten Sachverhalt
nicht, lege ihn auch nicht als wahrscheinlicher dar als die Feststellungen des
Gerichts. Damit werde lediglich der Beweiswürdigung im Urteil ein anderer
Sachverhalt entgegengehalten. Eine solche privatgutachterliche Schlussfolgerung
vermöge aber nicht im revisionsbegründenden Ausmass die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung zu erschüttern (Entscheid S. 7-8 E. 3b/dd-ee).

2.6 Soweit die Beschwerdeführerin den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz einzig ihre Sicht der Dinge entgegenhält, ohne näher auszuführen,
inwiefern deren Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein soll, erschöpfen
sich ihre Vorbringen in appellatorischer Kritik. Dies ist der Fall, wenn die
Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung beanstandet, das
Privatgutachten von Prof. Dr. A.________ gebe lediglich eine abweichende
Sachverhaltswürdigung zu bedenken, ohne die Feststellungen des urteilenden
Gerichts als falsch zu bezeichnen (Beschwerde S. 6-8 Ziff. IV. 3). Darauf ist
nicht einzutreten.

2.7 Ob sich das IRM Bern bei der Erstellung des Gutachtens vom 18. November
2000 auf das Foto abstützte, ist für den Ausgang des Verfahrens nicht
entscheidend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), was auch die Beschwerdeführerin
anerkennt (Beschwerde S. 6 Ziff. IV. 2).

2.8 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie sinngemäss ausführe, die Wiederaufnahme dürfe sich nur dann auf ein
neues Gutachten stützen, wenn dieses geeignet sei, die Unschuld zu beweisen.
Die Revision sei nicht nur zuzulassen, wenn eine Änderung des Urteils sicher,
sondern bereits wenn sie wahrscheinlich sei (Beschwerde S. 8 Ziff. IV. 4). Die
Vorinstanz erwägt, eine Änderung des früheren Urteils müsse "sicher,
höchstwahrscheinlich oder doch zumindest wahrscheinlich sein" (Entscheid S. 5
E. 2 in fine). Ein neues Gutachten müsse mit überlegenen Gründen vom früheren
Gutachten abweichen und klare Fehler aufzeigen, die geeignet seien, die
Beweisgrundlage zu erschüttern (Entscheid S. 6 E. 3b/bb). Sie gelangt
willkürfrei zum Schluss, das Privatgutachten von Prof. Dr. med. A.________
erfülle diese Voraussetzungen nicht.

2.9 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dem
IRM Bern sei auch eine Mehrpersonensituation präsent gewesen, als es das
Gutachten vom 18. November 2000 erstattete (Beschwerde S. 8-10 Ziff. IV. 5).
Die Vorinstanz führt aus, man sei damals davon ausgegangen, dass zwei maskierte
Männer die Beschwerdeführerin und das Opfer überfallen hätten und die
Schussverletzung am Arm von einem dieser Männer stamme. Somit sei eine
Mehrpersonensituation erwogen worden. Im Privatgutachten von Prof. Dr.
A.________ würden lediglich die Tatsachen anders gewürdigt (Entscheid S. 8-9 E.
3b/ee in fine). Inwiefern diese vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich sein
sollen, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.

2.10 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Hierbei handelt es sich um unechte Noven. Echte Noven,
das heisst Tatsachen, die sich zugetragen haben, nachdem vor der Vorinstanz
keine neuen Tatsachen mehr vorgebracht werden durften, sind vor Bundesgericht
unbeachtlich (BGE 135 I 221 E. 5.2.4; 133 IV 342 E. 2.1; je mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführerin reicht ein Schreiben vom 11. September 2012 ein, das von Dr.
med. C.________ stammt, dem früheren stellvertretenden Leiter der Forensischen
Medizin am IRM Bern. Dieser führt darin aus, das Gutachten des IRM Bern vom 18.
November 2000 setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob eine Kampfhandlung
stattgefunden habe; den Folgerungen von Prof. Dr. A.________ pflichte er ohne
Einschränkung bei. Weil dieses Schreiben im vorinstanzlichen Verfahren noch
nicht vorhanden war, stellt es ein unzulässiges echtes Novum dar und ist nicht
zu berücksichtigen. Im Übrigen vermag es den von der Beschwerdeführerin
behaupteten Sachverhalt ohnehin nicht zu beweisen. Dr. med. C.________ erklärt
lediglich, die Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche Schuss im Rahmen einer
Kampfhandlung erfolgte, sei "mindestens ebenso gross" wie die
Wahrscheinlichkeit einer Selbstbeibringung.

2.11 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 385
StGB, indem sie zum falschen Schluss gelange, es sei kein wesentlich milderes
Urteil möglich. Unhaltbar sei die vorinstanzliche Annahme, dass trotz der
erhöhten Glaubwürdigkeit und des Vorliegens einer Kampfhandlung keine Änderung
des Urteils zu erwarten sei (Beschwerde S. 10-15 Ziff. IV. 6-9). Die Vorinstanz
führt aus, das Privatgutachten beweise nicht, dass die Schussverletzung am Arm
der Beschwerdeführerin bei Kampfhandlungen zwischen ihr und dem Opfer
entstanden sei. Selbst wenn das Privatgutachten diesen Beweis erbringen würde,
sei eine Bestätigung des angefochtenen Urteils denkbar, schlössen doch
vorangehende Kampfhandlungen mit Verletzungsfolge eine vorsätzliche Tötung
nicht aus. Selbst wenn Kampfhandlungen stattgefunden hätten, liesse sich nicht
erklären, weshalb dem Opfer in das Gesicht und aus sehr naher Distanz in den
Rücken geschossen worden sei. Dass das urteilende Gericht zum Schluss komme,
dies sei ein Unfall gewesen, sei aufgrund der gesamten Aktenlage völlig
unwahrscheinlich. Weshalb es zum zweiten Schuss gekommen sei, lasse sich mit
andauernden Kampfhandlungen nicht erklären, da sowohl der Schuss in das Gesicht
als auch in den Rücken das Opfer ausser Gefecht gesetzt haben dürfte. Der
zweite Schuss sei in den Rücken des Opfers abgegeben worden. Wie sich ein
solcher Schuss unabsichtlich habe lösen können, erschliesse sich der Vorinstanz
nicht, zumal der fragliche Revolver vor jeder Schussabgabe eigens habe
manipuliert werden müssen. Ganz abgesehen davon liesse sich nicht erklären,
weshalb das Opfer (recte: die Beschwerdeführerin) zu Beginn die Geschichte mit
dem Überfall erfunden, die Leiche begraben, Spuren verwischt und die
Ermittlungen während geraumer Zeit auf eine falsche Fährte gelockt habe. Eine
mildere Bestrafung sei unwahrscheinlich, da die übrigen Indizien keinen anderen
Schluss zuliessen, als dass die Beschwerdeführerin das Opfer vorsätzlich
getötet habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die Waffe
während der ganzen Zeit in der Hand hielt. Selbst wenn man davon ausginge, dass
sie sich diese Verletzung während einer Kampfhandlung zugefügt habe, seien
mildernde Umstände nicht erkennbar (Entscheid S. 7-8 E. 3b/dd-ee). Weder zeigt
die Beschwerdeführerin auf noch ist ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen
Art. 385 StGB verletzen sollen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg,
Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga