Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.577/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_577/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen,
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Erlass von Verfahrenskosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Im angefochtenen Entscheid wurde ein Gesuch um Erlass von Verfahrenskosten
abgewiesen. Die meisten der betroffenen Verfahren seien durch querulatorische
oder sonstwie rechtsmissbräuchliche Eingaben verursacht worden, weshalb von
vornherein keine unzumutbare Härte angenommen werden könne. In einem Verfahren
betrügen die Kosten nur Fr. 250.--, weshalb auch dem Beschwerdeführer, der vom
Sozialdienst unterstützt werde, zuzumuten sei, den Betrag in Raten über einen
Zeitraum von maximal zwei Jahren abzuzahlen.

Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass er querulatorisch prozessiere, denn
er setze sich vor den Gerichten nur für sein Recht ein. Sich für sein
angebliches Recht einzusetzen schliesst für sich allein ein querulatorisches
Verhalten indessen nicht aus. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, inwieweit
die Eingaben, um die es im vorliegenden Verfahren geht, im Gegensatz zur
Auffassung der Vorinstanz nicht querulatorisch, sondern berechtigt gewesen
sind. Da er dies unterlässt, genügt die Beschwerde den Anforderungen von Art.
42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn