Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.576/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_576/2012

Urteil vom 22. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Clemens Wymann,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erschleichen einer falschen Beurkundung, Steuerbetrug, Gehilfenschaft zu
Steuerbetrug; Unschuldsvermutung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 26. September und 18. Oktober
2012 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 1.
November 2012 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Der Kostenvorschuss wurde nicht geleistet. Folglich ist auf die Beschwerde im
Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn