Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.575/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_575/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Versuchter Betrug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 15. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen, sie habe ein Berechnungsblatt erstellt
und mit ihrer und der gefälschten Unterschrift ihres damaligen Lebenspartners
versehen, woraus hervorgehen sollte, dass der Lebenspartner ihr Fr. 139'443.--
schulde. Sie reichte das Blatt bei zwei Gerichten ein, ohne dass es in der
Folge für den Ausgang der beiden Verfahren eine Rolle spielte. Das Obergericht
des Kantons Zürich verurteilte die Beschwerdeführerin im angefochtenen
Entscheid im Berufungsverfahren wegen versuchten Betrugs zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.--, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von
zwei Jahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht und
beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und die Sache sei an die
zuständige Strafbehörde zur Vervollständigung der Untersuchung und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte die Beschwerdeführerin, dass sie
das Berechnungsblatt verfasst und die gefälschte Unterschrift des
Lebenspartners darunter gesetzt hatte (angefochtener Entscheid S. 6 E. III).
Auf dieses Geständnis will sie nun vor Bundesgericht zurückkommen, da ihr
damaliger Verteidiger ihr dazu geraten habe (Beschwerde S. 2 oben). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihrem neuen Vorbringen nicht zu hören. Im Übrigen
dringen ihre Ausführungen auch materiell nicht durch. Die Vorinstanz geht von
einer Fälschung des Berechnungsblatts durch die Beschwerdeführerin aus. Diese
tatsächliche Feststellung könnte vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV wäre. Dass Willkür vorliegt, müsste in der Beschwerde
präzise gerügt und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Diesen
Voraussetzungen genügt die Beschwerde, die sich auf unzulässige appellatorische
Kritik beschränkt, nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn