Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.574/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_574/2012

Urteil vom 28. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bertschinger,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten und Entschädigung (Verletzung der Verkehrsregeln); Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 24. August
2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 18. September 2008 gegen 18.15 Uhr von Murg (SG) auf der
Kerenzerbergstrasse nach Filzbach (GL). In Mühlehorn (GL) kollidierte er mit
zwei entgegenkommenden Fahrzeugen.

B.
Das Verhöramt des Kantons Glarus verurteilte X.________ mit Strafmandat vom 14.
Oktober 2008 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen
des Fahrzeugs und Nichtanpassen der Geschwindigkeit zu einer bedingten
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren und einer Busse von Fr. 800.--. Gegen dieses Strafmandat erhob
X.________ Einsprache.
Das Kantonsgericht Glarus sprach X.________ am 30. April 2010 der einfachen
Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die
konkreten Umstände sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen
Nichtbeherrschens des Fahrzeugs schuldig. Es auferlegte ihm eine bedingte
Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu Fr. 140.-- bei einer Probezeit von zwei
Jahren sowie eine Busse von Fr. 500.--.
Die Berufung von X.________ betreffend den Schuldspruch der groben
Verkehrsregelverletzung wies das Obergericht des Kantons Glarus am 26. August
2011 ab. Ebenso wies es die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft des
Kantons Glarus ab, soweit es diese zuliess.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von X.________ mit Urteil
6B_718/2011 vom 2. Mai 2012 gut und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurück.
Das Obergericht sprach X.________ am 24. August 2012 vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs frei.
Betreffend die in Rechtskraft erwachsene Verurteilung wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln bestrafte es ihn mit einer Busse von Fr. 500.--.
Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens auferlegte es ihm im Umfang von Fr. 1'500.--. Die
Entschädigung für diese Verfahren setzte es auf Fr. 5'000.-- und für das
vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 3'900.-- fest.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, es seien ihm
betreffend die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren Kosten im Umfang
von höchstens Fr. 500.-- aufzuerlegen und eine Entschädigung von mindestens Fr.
7'500.-- zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Ist ein Entscheid vor Inkrafttreten der StPO gefällt worden, werden dagegen
erhobene Rechtsmittel nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen
Behörden beurteilt (Art. 453 Abs. 1 StPO). Für Rechtsmittel gegen
erstinstanzliche Entscheide, die nach dem 31. Dezember 2010 gefällt werden,
gilt neues Recht (Art. 454 Abs. 1 StPO). Ausschlaggebend für die Anwendbarkeit
des alten oder neuen Prozessrechts ist das erstinstanzliche Entscheiddatum (BGE
137 IV 219 E. 1.1 S. 221 mit Hinweisen). Wird ein Verfahren von der
Rechtsmittelinstanz oder vom Bundesgericht zur neuen Beurteilung
zurückgewiesen, so ist neues Recht anwendbar (Art. 453 Abs. 2 StPO). Für die
Beurteilung von Verfahrenskosten, Entschädigung und Genugtuung kann auf die
zusammenfassenden Erwägungen im Urteil 6B_618/2011 vom 22. März 2012 verwiesen
werden. Die Vorinstanz wendet das frühere kantonale Prozessrecht an unter
Hinweis auf Art. 454 Abs. 1 StPO. Diese Bestimmung ist nicht einschlägig.
Jedoch ist die Anwendung des früheren kantonalen Rechts im Ergebnis nicht zu
beanstanden. Zudem erweist sich, wie noch zu zeigen ist, die Beschwerde mit
Blick auf das frühere Prozessrecht wie auch betreffend das neue Recht als
unbegründet (E. 2 nachfolgend).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Untersuchungsverfahren sei darauf
ausgerichtet gewesen, ihn einer groben Verkehrsregelverletzung zu überführen.
Dies sei nicht gelungen. Indem ihm die Vorinstanz die Kosten des
Untersuchungsverfahrens und erstinstanzlichen Verfahrens trotz Freispruchs vom
Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung zu drei Vierteln auferlege und
lediglich die Hälfte der geltend gemachten Parteientschädigung zuspreche,
missbrauche sie ihr Ermessen und wende sie Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 142
der Strafprozessordnung des Kantons Glarus vom 2. Mai 1965 (StPO/GL; aufgehoben
per 1. Januar 2011) willkürlich an (Beschwerde S. 5 f.).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe sich der einfachen
Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die
Strassenverhältnisse schuldig gemacht. Deshalb sei ihm in Anwendung von Art.
139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL ein Teil der erstinstanzlichen Gerichtskosten
aufzuerlegen. Die beantragte Entschädigung für das Untersuchungs- und
erstinstanzliche Gerichtsverfahren sei nicht im vollen Umfang zu vergüten (Art.
142 aStPO/GL). Betreffend das vorinstanzliche Verfahren erwägt die Vorinstanz,
die Kosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschwerdeführer sei im
beantragten Umfang zu entschädigen (Art. 141 aStPO/GL e contrario und Art. 142
aStPO/GL; Entscheid S. 7).

2.3 Nach Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL hat der Beschuldigte die Kosten ganz
oder teilweise zu tragen, wenn er zu einer Strafe verurteilt worden ist. Die
Kostentragung im Rechtsmittelverfahren wird in Art. 141 aStPO/GL geregelt. Dem
Freigesprochenen kann das Gericht gemäss Art. 142 aStPO/GL eine den Umständen
angemessene Entschädigung zusprechen.
Die Verlegung der Kosten gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung (Art. 422
ff. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie
verursacht. So gründet die Kostentragungspflicht des Beschuldigten im Falle
eines Schuldspruchs (Art. 426 Abs. 1 StPO) auf der Annahme, dass er Einleitung
und Durchführung des Strafverfahrens als Folge seiner Tat veranlasst hat und
daher zur Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet sein soll (BGE 138 IV 248
E. 4.4.1 S. 254 mit Hinweisen; NIKLAUS SCHMID, Schweizerische
Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009 [zit. Praxiskommentar], N. 1 zu Art.
426 StPO; DERSELBE, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit.
Handbuch], N. 1782). Diese Regelung kannten alle früheren kantonalen
Strafprozessordnungen (JOËLLE CHAPUIS, in: Commentaire romand, Code de
procédure pénale suisse, 2011, N. 1 zu Art. 426 StPO). Erforderlich ist ein
adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren
Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (Urteil 6B_428/2012
vom 19. November 2012 E. 3.1 mit Hinweisen; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des
Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1704; YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 3 und 18 zu Art. 426 StPO; THOMAS
DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 3
zu Art. 426 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien
gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das
Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie unter anderem Anspruch auf
Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Art. 429 ff. StPO gelangen auch
für die Entschädigung im Rechtsmittelverfahren zur Anwendung (Art. 436 Abs. 1
StPO).
Die beschuldigte Person trägt demnach nach Art. 139 aStPO/GL und Art. 426 Abs.
1 StPO grundsätzlich die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie
teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten nur
anteilsmässig aufzuerlegen. Sie kann in diesem Fall auch vollumfänglich
kostenpflichtig werden. Ihr können etwa die gesamten Kosten des Verfahrens
auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und
direkten Zusammenhang stehen, und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich
jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 1P.49/2006 vom 21. Juni 2006 E.
7.2; ZR 96/1997 Nr. 7; DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO).

2.4 Strittig sind die dem Beschwerdeführer auferlegten Untersuchungs- und
erstinstanzlichen Kosten von Fr. 1'500.-- sowie die ihm für das Untersuchungs-
und erstinstanzliche Gerichtsverfahren zugesprochene Entschädigung von Fr.
5'000.--. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen
Berufungsverfahrens sind nicht Gegenstand der Beschwerde.
2.4.1 Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Strafmandat des Verhöramts des
Kantons Glarus vom 14. Oktober 2008 Einsprache erhoben hatte, erliess dieses am
30. Oktober 2009 den Schlussbericht (vgl. Art. 87 und Art. 200 lit. c aStPO/
GL). In der Anklage der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 22. Dezember
2009 wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, am 18. September 2008 mit einem
entgegenkommenden Lieferwagen und in der Folge mit einem Personenwagen
kollidiert zu sein. Die Staatsanwaltschaft zitiert in ihrer Anklageschrift
verschiedene Auskunftspersonen und Zeugen, wonach der Beschwerdeführer "schnell
wie eine Fliege", "gefühlsmässig mit mindestens 100 km/h", "relativ zügig"
respektive "viel zu schnell" unterwegs gewesen sei. Gemäss Vorabklärung der
Stadtpolizei Zürich zu einem (nicht durchgeführten) unfallanalytischen
Gutachten sei der Beschwerdeführer vor der ersten Kollision in der Kurve nach
aussen getragen worden. Nach Aussagen des Beschwerdeführers am Unfalltag habe
seine Geschwindigkeit (bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h)
zwischen 80 - 100 km/h betragen. Gestützt auf diese Schilderungen folgert die
Staatsanwaltschaft, der Beschwerdeführer habe die Kontrolle über sein Fahrzeug
verloren. Zudem sei er mit einer den Umständen nicht angepassten
Geschwindigkeit unterwegs gewesen (vorinstanzliche Akten act. 29). Der in der
Anklage wiedergegebene Sachverhalt lässt erkennen, dass dem Beschwerdeführer
eine zu hohe, den Umständen (kurvenreiche Strecke, nasse Fahrbahn) unangepasste
Geschwindigkeit zur Last gelegt wurde. Dass andere Faktoren zum Unfall führten,
wird in der Anklageschrift nicht umschrieben und damit dem Beschwerdeführer
nicht vorgeworfen. Die Vorinstanz erwägt nach dem bundesgerichtlichen
Rückweisungsentscheid vom 2. Mai 2012, zum Verkehrsunfall habe einzig die den
Umständen nicht angepasste Geschwindigkeit geführt. Ein etwa zu starkes
Abbremsen werde dem Beschwerdeführer in der Anklage nicht zur Last gelegt.
Zudem lasse sich dies ohnehin nicht mehr klären (Entscheid S. 5).
2.4.2 Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt
gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (
BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245 mit Hinweis; Art. 350 Abs. 1 StPO). Legt das
Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung
dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand
zugrunde, insbesondere anstelle eines qualifizierten Tatbestands den
entsprechenden Grundtatbestand, hat kein Freispruch respektive kein
Teilfreispruch zu erfolgen. Wird demnach der eingeklagte Sachverhalt entgegen
der rechtlichen Würdigung in der Anklageschrift lediglich als einfache
Verkehrsregelverletzung eingestuft und nicht als grobe Verletzung der
Verkehrsregeln, so ist nicht freizusprechen (ZR 99/2000 Nr. 6; vgl. SCHMID,
Praxiskommentar, a.a.O., N. 2 zu Art. 351 StPO; DERSELBE, Handbuch, a.a.O., N.
1786 Fn. 59; OLIVIER JORNOT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, N. 3 zu Art. 351 StPO). Entsprechendes gilt, wenn sich die
Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere
Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf
einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen
Schuldspruchs zu ergehen (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar,
Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 6 zu Art. 351 StPO).
2.4.3 Der Beschwerdeführer wurde angeklagt, da er seine Geschwindigkeit nicht
den konkreten Umständen angepasst hatte und in der Folge mit zwei Fahrzeugen
kollidierte. Massgebend ist, dass ihm gegenüber, unter dem Titel der mangelnden
Fahrzeugbeherrschung, einzig die eigene Fahrgeschwindigkeit zum Vorwurf gemacht
wurde. Dass die Staatsanwaltschaft den Vorfall sowohl als Nichtbeherrschen des
Fahrzeugs (Art. 31 Abs. 1 SVG) als auch als Nichtanpassen der Geschwindigkeit
an die Strassenverhältnisse (Art. 32 Abs. 1 SVG) beurteilte und damit eine
echte Idealkonkurrenz annahm, ist nicht relevant. Das Bundesgericht hielt im
Rückweisungsentscheid 6B_718/2011 vom 2. Mai 2012 fest, dass Art. 32 Abs. 1 SVG
lex specialis zu Art. 31 Abs. 1 SVG ist. Wenn die Nichtbeherrschung des
Fahrzeugs einzig auf die übersetzte Geschwindigkeit zurückzuführen ist, so ist
nur Art. 32 Abs. 1 SVG anzuwenden (a.a.O., E. 2.1 mit Hinweisen). Die dem
Beschwerdeführer zur Last gelegte Nichtbeherrschung des Fahrzeugs beruhte
einzig auf einer übersetzten Geschwindigkeit und führte zum Schuldspruch der
einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtanpassens der
Geschwindigkeit an die konkreten Umstände. Damit ist eine Verurteilung nicht
nur in Teilpunkten der Anklage erfolgt. Von einem teilweisen Obsiegen des
Beschwerdeführers im erstinstanzlichen Verfahren kann nicht gesprochen werden.
Ein teilweises Obsiegen könnte auch nicht unter Hinweis auf das Strafmandat vom
14. Oktober 2008 und die dagegen erfolgte Einsprache bejaht werden.
Insbesondere könnte nicht argumentiert werden, für die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen seien die für das Rechtsmittelverfahren geltenden
Bestimmungen respektive Grundsätze anzuwenden (ZR 99/2000 Nr. 6). Im Ergebnis
sah das Gericht den eingeklagten Sachverhalt als erstellt, nahm jedoch eine von
der Staatsanwaltschaft abweichende Begründung vor. Deshalb hätte die Vorinstanz
es mit der (seit 2010 rechtskräftigen) Verurteilung gemäss Dispositivziffer 1
Alinea 1 und mit dem Aufheben des Schuldspruchs in Dispositivziffer 1 Alinea 2
des erstinstanzlichen Entscheids bewenden lassen können.
2.4.4 Sowohl in Anwendung von Art. 139 Abs. 1 Ziff. 1 aStPO/GL als auch gemäss
Art. 426 StPO wären grundsätzlich die vollen Kosten des Untersuchungsverfahrens
sowie des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen gewesen (vgl. DOMEISEN, a.a.O., N. 6 zu Art. 426 StPO). Eine
Kostenreduktion könnte sich nach HANSJAKOB rechtfertigen, wenn vom
Untersuchungsrichter falsch beurteilte Konkurrenzfragen zu zusätzlichem
Verfahrensaufwand führten (THOMAS HANSJAKOB, Kostenarten, Kostenträger und
Kostenhöhe im Strafprozess [am Beispiel des Kantons St. Gallen], 1988, S. 162,
vgl. auch S. 132 ff. und Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO). Ein solcher
Verfahrensaufwand legt der Beschwerdeführer nicht dar und geht aus den
kantonalen Akten nicht hervor. Entsprechend wäre ihm mit Ausnahme des
kantonalen Berufungsverfahrens auch keine Entschädigung auszurichten gewesen
(Art. 142 aStPO/GL und Art. 429 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei
Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist (
BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 mit Hinweisen).
Mit seinem Fahrverhalten hat der Beschwerdeführer die Einleitung und
Durchführung des Strafverfahrens veranlasst. Damit hat er auch die
Verfahrenskosten zu Lasten der Allgemeinheit verschuldet. Gleichwohl auferlegt
ihm die Vorinstanz die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen
Gerichtsverfahrens nur teilweise und spricht sie ihm eine Entschädigung von Fr.
5'000.-- (und damit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 8'900.--) zu. Soweit
der Beschwerdeführer eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts darin
sieht, dass ihm zu hohe Kosten auferlegt und eine zu tiefe Entschädigung
ausgerichtet worden seien, ist die Rüge unbegründet. Ebenso wenig liegt in
diesem Sinne eine Verletzung von Art. 426 und Art. 429 StPO vor. Im Übrigen ist
das Bundesgericht an das Verbot der reformatio in peius gebunden (Art. 107 Abs.
1 BGG).

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die bundesgerichtlichen Kosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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