Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.573/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_573/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Archivgasse 1, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache grobe Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Schwyz, Strafkammer, vom 7. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 1. November 2008, um ca. 01.20 Uhr,
auf der Autobahn A3, Fahrtrichtung Chur, nach der Einfahrt Schindellegi, brüsk
und beinahe bis zum Stillstand abgebremst zu haben, so dass die nachfolgenden
Fahrzeuglenker A.________ und B.________ ebenfalls heftig abbremsen und auf den
Überholstreifen ausweichen mussten, um eine Auffahrkollision zu vermeiden. Kurz
vor der Rechtskurve der Ausfahrt Pfäffikon habe der Beschwerdeführer
unvermittelt vom Fahrstreifen auf den mit doppelter Sicherheitslinie
abgetrennten Verzögerungsstreifen gewechselt und sei mit knappem Abstand vor
den Personenwagen A.________ gefahren.

Die Vorinstanz verurteilte den Beschwerdeführer wegen mehrfacher grober
Verkehrsregelverletzung zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 24
Tagessätzen zu Fr. 70.-- und einer Busse von Fr. 400.--. Dieser wendet sich mit
Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er bemängelt die
Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht
(BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu
rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde genügt diesen Anforderungen nicht. Die Vorinstanz setzt sich mit
dem Anklagevorwurf, den Aussagen der beiden Zeugen A.________ und B.________
sowie mit den Aussagen des Beschwerdeführers sachlich auseinander. Sie würdigt
den Polizeirapport und die darin erwähnten Strassen- und Sichtverhältnisse. Sie
gelangt zum Schluss, dass die Zeugenaussagen glaubhaft, die Schilderungen des
Beschwerdeführers hingegen nicht überzeugend seien. Inwiefern diese
Schlussfolgerungen willkürlich sein sollten, zeigt der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde nicht auf. Er legt lediglich seine eigene abweichende Sicht
zum Geschehen (Beschwerde, S. 4 ff., S. 11 ff.), zu den Wetterverhältnissen
(Beschwerde, S. 7 f.) und zum Umstand dar, dass und weshalb er anfänglich Mühe
gehabt habe, sich an die fraglichen Vorkommnisse zu erinnern (Beschwerde, S. 8
ff.). Die Glaubwürdigkeit der Zeugen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
versucht er mit Hinweisen auf deren mutmasslichen Alkoholkonsum zu untergraben
(Beschwerde, S. 11 f.). Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie sich
untereinander abgesprochen hätten (Beschwerde, S. 12). Auf die
Urteilserwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Seine Ausführungen beschränken sich auf unzulässige appellatorische Kritik, auf
welche im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seinen
finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos geworden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill