Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.571/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_571/2012

Urteil vom 8. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Remo Cahenzli,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Willkür,
Grundsatz in dubio pro reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, I. Strafkammer, vom 9. August 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ fuhr am 9. September 2009 um 20.17 Uhr mit einem Personenwagen
Porsche D 911 Carrera auf der Hauptstrasse in Litzirüti (GR) in Richtung Arosa
(GR). Er wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle mit mindestens 85 km/h
gemessen. Damit überschritt er innerorts die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h.

B.
Das Bezirksgericht Plessur sprach X.________ am 29. September 2011 der groben
Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 190.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren
und auferlegte ihm eine Busse in der Höhe von Fr. 1'000.--.

Das Kantonsgericht Graubünden wies am 9. August 2012 die Berufung von
X.________ ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Kantonsgerichts Graubünden sei aufzuheben, und er sei wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von höchstens Fr. 1'000.-- zu
bestrafen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer macht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9
BV) sowie die Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6
Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO) geltend (Beschwerde S. 3 ff.).

1.1 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs.
1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S.
234 mit Hinweisen; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 136
III 552 E. 4.2 S. 560; je mit Hinweisen).

Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung
abgeleitete Maxime wurde wiederholt dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127
I 38 E. 2a S. 40 f. mit Hinweisen).

Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen
Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung)
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 225 E. 3.2 S. 228; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136
I 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

1.2 Die inkriminierte Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens 35 km/h ist
unbestritten. Sie wurde wenige Hundert Meter nach den Signalen "Ortsbeginn auf
Hauptstrassen" und "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" (Signale 4.27 und 2.30.1
gemäss Anhang 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV; SR
741.21]) und vor dem Signal "Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell"
(Signal 2.53.1 gemäss Anhang 2 der SSV) gemessen.

Die Vorinstanz stellt fest, dass die Höchstgeschwindigkeit deutlich
signalisiert war. Das Messgerät sei auf der Höhe der Überbauung "Im Boda" und
der Ein- und Ausfahrt zu deren Tiefgarage positioniert gewesen. Auf der
gegenüberliegenden Strassenseite habe sich die Zu- und Wegfahrt zu einem
weiteren Wohnhaus befunden. Im Bereich der Messstelle sei zudem das
Gefahrensignal "Kinder" aufgestellt gewesen (Signal 1.23 gemäss Anhang 2 der
SSV). Im fraglichen Zeitpunkt sei es bereits weitgehend dunkel gewesen. Es habe
schwaches Verkehrsaufkommen geherrscht. Mit der Geschwindigkeit von mindestens
85 km/h hätte der Beschwerdeführer auf der kurvenreichen Strasse nicht mehr
innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten können (Entscheid S. 8 und 14
ff.).

1.3 Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die
Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer
zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und
darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu
würdigen gewesen wären. Dies trifft etwa zu, soweit der Beschwerdeführer
bestreitet, dass es zum Tatzeitpunkt weitgehend dunkel gewesen sei. Entgegen
seinem Dafürhalten hat die Vorinstanz die Schilderung der Sicht- und
Strassenverhältnisse im Polizeirapport vom 5. November 2009 nicht übersehen.
Vielmehr legt sie dar, dass sich die Beschreibung im Polizeirapport nicht
allein auf die Helligkeitsverhältnisse, sondern auch auf weitere Faktoren wie
Nebel, Regen etc. bezieht. Die Vorinstanz zeigt auf, dass die weitgehende
Dunkelheit nicht im Widerspruch zu den polizeilichen Beobachtungen steht. Damit
setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Im Zusammenhang mit den
Sichtverhältnissen würdigt die Vorinstanz zudem den vom Beschwerdeführer
während der fraglichen Fahrt aufgenommenen Film. Auf den Videoaufzeichnungen
seien die Lichtkegel der Fahrzeugbeleuchtung deutlich erkennbar. Auch dieser
Umstand deute auf eine weitgehende Dunkelheit und schliesse eine (im kantonalen
Verfahren noch vorgebrachte) Unterbelichtung der Filmaufnahmen aus (Entscheid
S. 15 f.). Mit diesen Erwägungen befasst sich der Beschwerdeführer mit keinem
Wort (Beschwerde S. 4 f.). Seine Ausführungen genügen den
Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Ebenso wenig überzeugt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, nach der
Geschwindigkeitskontrolle sei die Strasse mindestens 80 Meter lang und gerade
gewesen, weshalb von einer kurvenreichen Strecke keine Rede sein könne.
Gestützt auf das Foto- und Videomaterial verkennt die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer zurückgelegte Strecke nicht. Ebenso ist unbestritten, an
welcher Stelle das Radargerät positioniert war, das die sich nähernden
Fahrzeuge mass. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die
vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach er nicht innerhalb der
überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Er bringt vor, der Bremsweg
seines Sportwagens mit leistungsstarken Bremsen habe nicht mehr als 40 Meter
betragen. Deshalb habe er nicht nur auf der überblickbaren Strecke von 84
Metern, sondern auch bei einer mit den Abblendlichtern ausgeleuchteten Strecke
von 50 Metern rechtzeitig anhalten können (Beschwerde S. 4 f.). Diese
Argumentation ist zum einen unzutreffend, da sie nur den Brems- und nicht auch
den Reaktions- und Anhalteweg thematisiert. Dass der Anhalteweg (bei einer
Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h respektive mindestens 23.6 m/s) mehr als
50 Meter betrug, muss nicht weiter erörtert werden. Zum andern kann
dahingestellt bleiben, ob die Sachverhaltsfeststellung willkürlich ist. Sie ist
nicht entscheidrelevant (E. 2 nachfolgend). Gleiches gilt, soweit der
Beschwerdeführer auf seine reduzierte Geschwindigkeit bei Ortsbeginn verweist
und in deren Nichtberücksichtigung eine willkürliche Beweiswürdigung sieht.
Welche Geschwindigkeit der Beschwerdeführer zu Beginn von Litzirüti einhielt,
stellt die Vorinstanz nicht fest. Dies ist nicht zu beanstanden (E. 3.4
nachfolgend).

Dass und inwiefern das vorinstanzliche Beweisergebnis schlechterdings nicht
mehr vertretbar sein sollte, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, und eine
Verletzung der Unschuldsvermutung ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist
sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs.
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG überhaupt zu genügen vermag.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nicht nachgewiesen, dass er sein
Fahrzeug nicht innerhalb der überblickbaren respektive der von den
Scheinwerfern ausgeleuchteten Strecke hätte anhalten können. Deshalb dürfe auch
nicht angenommen werden, die Geschwindigkeit sei den gegebenen Verhältnissen
nicht angepasst gewesen. Er habe nicht gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen
(Beschwerde S. 3 ff.).

2.2 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den
Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Diese Grundregel zur allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit wird in Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung vom 13.
November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert (Urteil 6B_261/2008 vom 19. August
2008 E. 1.1). In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für
Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h
(Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). Sie ist nicht die Geschwindigkeit, die unter allen
Umständen ausgefahren werden kann (vgl. BGE 121 IV 286 E. 4b S. 291 mit
Hinweisen). Der Fahrzeuglenker darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb
der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Signale und
Markierungen sind zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG).

2.3 Dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug, wie er unterstreicht, auf
Sichtweite hätte anhalten können, ist nicht relevant. Die von ihm gewählte
Geschwindigkeit war entgegen seinem Vorbringen nicht den Umständen angepasst.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ausfahren der angezeigten
Höchstgeschwindigkeit bei den konkreten Verhältnissen zulässig gewesen wäre.
Dass ein Fahrzeuglenker, welcher innerorts bei weitgehender Dunkelheit die
signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv um mindestens 35 km/h (respektive um
70 %) überschreitet und mehrere Zu- und Wegfahrten zu Überbauungen sowie ein
Gefahrensignal "Kinder" passiert, sein Tempo nicht den Umständen anpasst,
bedarf keiner weiteren Erörterungen. Der Beschwerdeführer hat damit Art. 32
Abs. 1 SVG verletzt.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch der groben
Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG. Er bringt vor, ihm
könne kein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten zur Last gelegt
werden. Er habe sein Fahrzeug erst beschleunigt, als er sich aus
nachvollziehbaren Gründen im Ausserortsbereich gewähnt habe. Zudem hätten
besondere Umstände bestanden. Zu berücksichtigen sei eine "Ausgangslage mit den
meterhohen Absperrungen durch den Innerortsbereich". Auch habe ein äusserst
geringes Verkehrsaufkommen geherrscht (Beschwerde S. 5 ff.).

3.2 Gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt
(vgl. auch Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand ist nach der
Rechtsprechung objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Diese setzt die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung
oder Verletzung voraus (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses
oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres
Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese
ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner
verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch
vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt.
In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken
der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht (BGE
131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die
subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die
zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten
wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f. mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz nimmt betreffend das Überschreiten der innerorts
signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 35 km/h im
Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Recht objektiv eine grobe
Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Ziff. 2 SVG an. Dies wird vom
Beschwerdeführer nicht beanstandet. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann
verwiesen werden (Entscheid S. 16 f.).

3.4 Der Schuldspruch der groben Verkehrsregelverletzung verstösst auch in
subjektiver Hinsicht nicht gegen Bundesrecht. Wer die Höchstgeschwindigkeit in
derart massiver Weise überschreitet, handelt in aller Regel vorsätzlich oder
mindestens grobfahrlässig (BGE 123 II 37 E. 1f S. 41; Urteil 6B_104/2012 vom
26. September 2012 E. 2.4 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer betont, das
Verkehrsaufkommen sei sehr gering und Fussgänger seien nicht unterwegs gewesen
(Beschwerde S. 8). Letzteres stellt die Vorinstanz nicht fest, kann jedoch
dahingestellt bleiben. Der Beschwerdeführer hat die Verkehrssicherheit
innerorts durch den Geschwindigkeitsexzess ernstlich gefährdet. Er bringt mit
seiner Argumentation zum Ausdruck, dass er im Falle einer konkreten Gefahr
angemessen hätte reagieren können. Diese Einschätzung vermag ihn nicht zu
entlasten. Sie offenbart, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
pflichtwidrig zumindest nicht in Betracht zog. Die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit war nach den vorinstanzlichen Feststellungen deutlich
erkennbar. Dass der Beschwerdeführer sie wahrnahm, räumt er zumindest implizit
ein (Beschwerde S. 6 f.). Gleichwohl beschleunigte er nach nur wenigen Hundert
Metern respektive nur kurze Zeit später bei weitgehender Dunkelheit auf
mindestens 85 km/h, ohne ein entsprechendes Ende-Signal erblickt zu haben.
Damit handelte er zumindest unbewusst fahrlässig.

Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird
Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen
Gegenindizien vorliegen (Urteil 6B_361/2011 vom 5. September 2011 E. 3.1 mit
Hinweis). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit
der Geschwindigkeitsüberschreitungen verneint (vgl. die Hinweise in den
Urteilen 6B_104/2012 vom 26. September 2012 E. 2.4 und 6B_148/2012 vom 30.
April 2012 E. 1.3 sowie die Urteile 6B_742/2011 vom 1. März 2012 E. 3.4 und
6B_283/2011 vom 3. November 2011 E. 1.4). Es schloss ein rücksichtsloses
Verhalten etwa aus, weil der Fahrzeugführer die bloss während einer Woche
geltende und örtlich begrenzte Geschwindigkeitsreduktion auf der Autobahn
übersehen hatte (Urteil 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 E. 3; anders aber zum
gleichen Sachverhalt das Urteil 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010; vgl. auch das
Urteil 6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.5 betreffend eine
Geschwindigkeitsbeschränkung innerorts, die Teil von Massnahmen eines
Verkehrsberuhigungskonzepts bildete).

Entlastende Umstände sind entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht
gegeben. Dieser wiederholt seine Argumente vor Vorinstanz. Die Vorinstanz legt
zutreffend dar, weshalb er aus den Urteilen 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008 und
6B_622/2009 vom 23. Oktober 2009 nichts für seinen Standpunkt abzuleiten
vermag. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Entscheid S. 17 ff.). Von
einer Rechtsverweigerung kann keine Rede sein. Was der Beschwerdeführer zu
seiner "grundsätzlichen Rechtstreue" anführt (Beschwerde S. 6 f.), geht an der
Sache vorbei. Es ist irrelevant und kann dahingestellt bleiben, ob er zu Beginn
des Innerortsbereichs sich verkehrsregelkonform verhielt.

Mit dem Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" beginnt der Innerortsbereich von
Litzirüti (vgl. Art. 1 Abs. 4 SSV). Der Ortsbeginn wird in Kombination mit dem
Signal "Höchstgeschwindigkeit 50 generell" angezeigt. Die Signalisation ist
klar erkennbar. Zudem ist die fragliche Strasse aufgrund der örtlichen
Verhältnisse (insbesondere Wohnhäuser auf beiden Strassenseiten, Zu- und
Wegfahrten sowie die an die Strasse grenzende Überbauung "Im Boda" mit der
Einfahrt zur Tiefgarage und den Treppen zu den Häusern), die sich den
Fotografien der Verkehrspolizei Graubünden und aus dem Gutachten des Bundesamts
für Metrologie METAS entnehmen lassen, gemäss den nachvollziehbaren
Feststellungen der Vorinstanz optisch als Innerortsstrecke erkennbar. Der
Beschwerdeführer musste insbesondere davon ausgehen, dass Fahrzeuge auf die
Strasse ein- und von der Strasse abbiegen würden. Zudem hatte er auf der
Fahrbahn mit Velofahrern und (mangels Trottoir) mit Fussgängern zu rechnen.
Dass bei der Messstelle, wie der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren
behauptete und vor Bundesgericht wiederholt, keine Wohnhäuser mehr zu erkennen
gewesen wären, bezeichnet die Vorinstanz als krass aktenwidrig. Sie hält fest,
dass sich die Messstelle unmittelbar neben der Aus- und Einfahrt der Tiefgarage
(und damit aus der Fahrtrichtung des Beschwerdeführers gesehen zu Beginn) der
Wohnsiedlung "Im Boda" befunden hat und die temporären Absperrungen am
Strassenrand bereits vor der Messstelle endeten (Entscheid S. 18 f.). Was der
Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, geht nicht über eine unzulässige
appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid hinaus. Hinweise, wonach
die bei Ortsbeginn signalisierte Höchstgeschwindigkeit kurz später bei der
Messstelle aufgehoben gewesen wäre, vermag die Vorinstanz, auch unter
Berücksichtigung der provisorischen Absperrungen, nicht auszumachen (Entscheid
S. 17 ff.). Dem ist beizupflichten. Es scheint zumindest zweifelhaft, dass der
Beschwerdeführer sich nicht mehr im Innerortsgebiet wähnte, bevor er die
Überbauung "Im Boda" passiert hatte. Nur wenig zuvor hatte er den Ortsbeginn
erreicht. Selbst wenn er die Situation falsch eingeschätzt hätte, wäre mit der
Vorinstanz (Entscheid S. 21) ein entsprechender Irrtum bei pflichtgemässer
Vorsicht vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StGB).
Seine Unaufmerksamkeit entlastet ihn nicht. Vielmehr offenbart die massive
Geschwindigkeitsüberschreitung ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden
Rechtsgütern.

3.5 Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von
Art. 90 Ziff. 2 SVG ist bundesrechtskonform.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga