Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.56/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_56/2012

Urteil vom 7. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher André Seydoux,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
2. A.A.________,
3. A.B.________,
4. C.________ SA,
alle drei vertreten durch Fürsprecher Philippe Landtwing,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Revision (qualifizierte und mehrfache Sachbeschädigung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer,
vom 5. Dezember 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 4. April 2003 sprach der Gerichtspräsident 1 des Gerichtskreises
Interlaken-Oberhasli X.________ der qualifizierten Sachbeschädigung, begangen
am 21. August 1999 in Grindelwald (Farbe an Fassade mit Schaufenstern,
Sachschaden ca. Fr. 82'000.--), und der mehrfachen Sachbeschädigung, begangen
am 6./7. September 1999 (Beschädigung der Schliess- und Alarmanlagen) bzw. am
16. Oktober 1999 (Beschädigung von Türschlössern mittels Leim) in Brienz
(Sachschaden ca. Fr. 4'600.-- bzw. ca. Fr. 3'060.--) sowie am 5. Oktober 1999
(Farbschmierereien und Beschädigungen von Türschlössern) und am 17. Oktober
1999 (Sprayereien über Handmalereien) in Grindelwald (Sachschaden ca. Fr.
8'400.-- bzw. unbekannt) zum Nachteil der C.________ SA und teilweise des
Ehepaars A.________, schuldig. Von den weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei.
Er verurteilte X.________ zu sieben Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, zu
einer Busse von Fr. 5'000.-- und verpflichtete ihn u.a., der C.________ SA Fr.
86'384.10 Schadenersatz zu bezahlen.
X.________ zog die ursprünglich gegen dieses Urteil erhobene Appellation
zurück, erstattete indessen Strafanzeige gegen das Ehepaar A.________ und
reichte beim Obergericht des Kantons Bern am 7. Juni 2004 ein Revisionsgesuch
ein. Am 13. November 2003 sprach der Gerichtspräsident 2 des Gerichtskreises XI
Interlaken-Oberhasli A.A.________ des versuchten Betrugs und der
Urkundenfälschung schuldig. Von den weiteren Vorwürfen sprach er ihn frei. Dem
Strafverfahren gegen A.B.________ wurde mit gleichem Urteil zufolge Verjährung
keine weitere Folge gegeben. Auf Appellation von X.________ und A.A.________
hin bestätigte das Obergericht am 16. Dezember 2010 den Schuldspruch. Es hielt
für erwiesen, dass A.A.________ mittels einer echten Offerte (Fr. 26'000.--)
und einer gefälschten Rechnung (Fr. 52'000.--) zu belegen versuchte, die
Schaufenster seien durch die Farbanschläge von X.________ bleibend beschädigt
und hätten ersetzt werden müssen. Gemäss den Erwägungen im Urteil des
Strafverfahrens gegen diesen habe der Richter für das zweite Ereignis keinen
Schadenersatz zugesprochen, weil der Bezug der gefälschten Rechnung zum
Ereignis gefehlt habe. Auch die Zusprechung der Fr. 26'000.-- an Schadenersatz
sei nicht aufgrund der Rechnung, sondern gestützt auf die Offerte erfolgt.

B.
Am 5. Dezember 2011 wies das Obergericht des Kantons Bern das Revisionsgesuch
von X.________ vom 7. Juni 2004 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Dezember 2011 sei aufzuheben. Das
Obergericht sei anzuweisen, das Urteil des Gerichtspräsidenten 1 des
Gerichtskreises XI Interlaken-Oberhasli vom 4. April 2003 aufzuheben und die
Sache im Umfang der ergangenen Schuldsprüche sowie des Schadenersatzes an ein
Regionalgericht zur neuen Entscheidung zurückzuweisen. Seiner Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in gedrängter Form
darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
Satz 1 BGG). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht. Solche Rügen prüft das Bundesgericht
nur, wenn sie in der Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden
sind. Das bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte
verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit
Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer unter dem Titel "Vor- und Prozessgeschichte" einzig
seine Sicht der Dinge schildert bzw. aus der Stellungnahme der
Beschwerdegegnerin 1 zu seinem Revisionsgesuch zitiert, ohne sich mit dem
angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen, ist auf die Beschwerde mangels
rechtsgenügender Begründung nicht einzutreten (Beschwerde S. 2-6).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz weise seine Anträge auf
Edition der von den Beschwerdegegnern 2 und 3 im ursprünglichen Strafverfahren
eingereichten Rechnungen, auf Einvernahme des Zeugen D.________ und auf
Vornahme eines Augenscheins in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung ab
(Beschwerde S. 6 f. Art. 4).

2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet u.a. das Recht des
Betroffenen, mit entscheiderheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Dieser
Anspruch wird nicht verletzt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter
Beweismittel verzichtet, weil es sich aufgrund der bereits abgenommenen Beweise
seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3 S.
157; je mit Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz erwägt, die Sachbeschädigungen hätten sich im Jahr 1999
ereignet. Im Hinblick auf die zehnjährige Aufbewahrungspflicht nach Art. 962 OR
sei anzunehmen, dass die Rechnungsoriginale vernichtet seien. Einer solchen
Beweiserhebung sei daher von vornherein kein Erfolg beschieden. Dies gelte auch
bezüglich des beantragten Augenscheins. Nach über zehn Jahren seit den
Sachbeschädigungen könne nichts mehr über den damaligen Zustand der
Schaufenster abgeleitet werden. Die Einvernahme von D.________ könne ebenfalls
unterbleiben, da dieser bloss Auskunft darüber erteilen könne, in welchem
Zustand die Schaufenster im Jahr 2009 gewesen seien. Dies sei vorliegend jedoch
nicht von Belang (Urteil S. 4 E. I.4).

2.4 Was der Beschwerdeführer hierzu vorbringt, vermag die vorinstanzliche
antizipierte Beweiswürdigung nicht zu erschüttern (Beschwerde S. 6 f.). Aus dem
heutigen Zustand der Schaufenster bzw. demjenigen im Jahr 2009 lässt sich nicht
ableiten, wie dieser unmittelbar nach der inkriminierten Tat war. Für das
vorliegende Verfahren ist weder der heutige noch der Zustand der Schaufenster
im Jahr 2009 relevant. Die Rüge ist unbegründet.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verweigere die Revision
zu Unrecht.

3.2 Vorab muss entschieden werden, ob das Gesetz über das Strafverfahren des
Kantons Bern vom 15. März 1995 (StrV/BE; BSG 321.1) oder die schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) anwendbar ist. Gemäss
Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor
Inkrafttreten der StPO am 1. Januar 2011 gefällt wurden nach bisherigem Recht,
von den bisher zuständigen Behörden, beurteilt (zur Problematik dieser
Bestimmung bei Revisionen Urteil 6B_186/2011 vom 10. Juni 2011 E. 2.3 mit
Hinweisen; indes nicht in Bezug auf altrechtliche Revisionsgründe, vgl. NIKLAUS
SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 2 zu Art.
453; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, 2010, N. 5 zu Art. 453). Der
Beschwerdeführer reichte sein Revisionsgesuch gegen das Strafurteil vom 4.
April 2003 am 7. Juni 2004 ein. Die Vorinstanz wendet die kantonale
Strafprozessordnung, insbesondere deren Revisionsgründe nach Art. 368 StrV/BE,
somit zu Recht an.

3.3 Nach Art. 368 Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE kann gegen alle rechtskräftigen
Endurteile die Revision des Verfahrens beantragt werden, wenn durch eine
strafbare Handlung auf das Ergebnis des Strafverfahrens eingewirkt worden ist,
was in der Regel durch ein Strafurteil festgestellt sein muss.
Das Bundesgericht prüft die Verletzung von kantonalem Recht nur insofern, als
eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (E. 1
hiervor). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts prüft es in der Regel
nicht frei, sondern nur unter der beschränkten Kognition der Willkür. Soweit
der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art. 368
Abs. 1 Ziff. 2 StrV/BE anruft (z.B. Beschwerde S. 6 Art. 4, S. 7 Art. 5 oder S.
13 Art. 9), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Weder legt er dar noch
ist ersichtlich (Urteil S. 20-24 E. III.4.2 und S. 30 E. III.4.4), dass die
Vorinstanz diese Bestimmung willkürlich anwendet

3.4 Gemäss Art. 385 StGB ("Wiederaufnahme des Verfahrens") haben die Kantone
gegenüber Urteilen, die aufgrund des Strafgesetzbuches oder eines anderen
Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel,
die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die
Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Diese
Bestimmung entspricht Art. 397 aStGB, weshalb die hierzu ergangene
Rechtsprechung massgeblich bleibt.
Nach Art. 368 Abs. 1 Ziff. 1 StrV/BE kann gegen alle rechtskräftigen Endurteile
die Revision des Verfahrens verlangt werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel
vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht
bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früheren Tatsachen
geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer
verurteilten [...] Person zu bewirken (hierzu THOMAS MAURER, Das bernische
Strafverfahren, 2. Auflage 2003, S. 565 ff.; vgl. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO,
der den in Art. 385 StGB geregelten Revisionsgrund zugunsten eines Verurteilten
übernimmt; Urteil 6B_668/2011 vom 3. April 2012 E. 2.2; zum Verhältnis zwischen
Art. 385 StGB und Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO Urteil 6B_310/2011 vom 20. Juni
2011 E. 1.2 mit Hinweisen).
3.4.1 Revisionsrechtlich ist eine Tatsache neu, wenn sie bereits im
Urteilszeitpunkt vorgelegen hat, dem Gericht jedoch nicht bekannt war (BGE 130
IV 72 E. 1; 116 IV 353 E. 3a). Neu sind Beweismittel, wenn sie dem Richter
nicht zur Kenntnis gelangt sind, nicht aber, wenn er deren Tragweite falsch
gewürdigt hat. Selbst Tatsachen oder Beweismittel, die aus den Akten oder
Verhandlungen hervorgehen, können neu sein, wenn sie dem Gericht unbekannt
geblieben sind. Voraussetzung ist aber, dass der Richter im Falle ihrer
Kenntnis anders entschieden hätte und dass sein Entscheid auf der Unkenntnis
und nicht auf Willkür beruht (BGE 122 IV 66 E. 2b). Neue Tatsachen oder
Beweismittel sind erheblich, wenn sie geeignet sind, die Beweisgrundlage des
früheren Urteils so zu erschüttern, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts
ein wesentlich milderes Urteil möglich ist (BGE 130 IV 72 E. 1). Die
Wahrscheinlichkeit einer Abänderung des früheren Urteils genügt für die
Zulassung der Revision. Der Nachweis einer solchen Wahrscheinlichkeit darf
nicht dadurch verunmöglicht werden, dass ein jeden begründeten Zweifel
ausschliessender Beweis für die neue Tatsache verlangt wird (BGE 116 IV 353 E.
4e S. 361).
3.4.2 Rechtsfrage ist, ob die letzte kantonale Instanz von den richtigen
Begriffen der "neuen Tatsache", des "neuen Beweismittels" und deren
"Erheblichkeit" ausgegangen ist. Ob eine Tatsache oder ein Beweismittel neu
ist, ist eine Tatfrage. Ebenso, ob eine neue Tatsache oder ein neues
Beweismittel geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des zu revidierenden
Urteils zu erschüttern. Rechtsfrage ist dagegen, ob die voraussichtliche
Veränderung der tatsächlichen Grundlagen zu einem für den Verurteilten
günstigeren Urteil führen kann (BGE 130 IV 72 E. 1 mit Hinweisen).
3.4.3 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II
304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung
ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme
von Willkür nicht (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.5 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegegner 2
bereits vor dem Rückzug der Appellation am 17. März 2004 verdächtigt, dem
Strafgericht gefälschte Unterlagen eingereicht zu haben. Gemäss eigenen Angaben
habe er am 10. März 2004 E.________ aufgesucht, um diesem dessen angeblich
gefälschte Unterschrift auf dem von den Beschwerdegegnern 2-4 im ursprünglichen
Strafverfahren eingereichten Expertenbericht zu zeigen. Der kurze Zeitablauf
und enge Zusammenhang zwischen dem Rückzug der Appellation, dem Einreichen der
umfangreichen Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 2 und 3 sowie das mit der
Strafanzeige praktisch identische Revisionsgesuch würden ebenfalls indizieren,
dass der Beschwerdeführer schon vor Rückzug der Appellation Beweise für ein
strafbares Verhalten der Beschwerdegegner in dem gegen ihn geführten
Strafverfahren zusammengetragen habe. Seine Vorbringen würden somit alles
Punkte betreffen, die ihm bei Rechtshängigkeit des ursprünglichen
Strafverfahrens bereits bekannt gewesen seien. Zum Beispiel sei ihm bzw. seinem
damaligen Verteidiger bereits zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens bekannt
gewesen, dass es sich bei den von den Beschwerdegegnern eingereichten
Unterlagen hauptsächlich um Kopien gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe
vor Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 4. April 2003 an den geltend
gemachten Schäden und Sachbeschädigungen gezweifelt. Alle diese bekannten
Tatsachen und Beweismittel hätten daher in dem zum damaligen Zeitpunkt noch
pendenten Appellationsverfahren geltend gemacht werden müssen und fielen als
Revisionsgründe ausser Betracht (Urteil S. 28 f. E. III.4.3.c).
Die Vorinstanz führt weiter aus, dass der Beschwerdegegner 2 im Strafverfahren
gegen den Beschwerdeführer eine gefälschte Rechnung eingereicht habe, sei eine
neue Tatsache. Diese sei allerdings nicht erheblich, da diese Rechnung keine
Auswirkung auf das ergangene Strafurteil gehabt habe. Die gefälschte Rechnung
sei vom Strafgericht nicht als Grundlage für die Schadenersatzbemessung
verwendet worden und habe auf das Verfahren auch keine andere Wirkungen
gezeitigt. Bei einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den
Beschwerdeführer würde daher das gleiche Ergebnis resultieren. Ein Freispruch
komme nicht in Frage, denn bei jedem Delikt sei dessen Beteiligung erstellt.
Die Verurteilungen des Beschwerdeführers hätten sich auf seine Aussagen und
nicht auf irgendwelche hier als falsch suggerierten Urkunden gestützt. Auch
eine erheblich geringere Bestrafung falle ausser Betracht. Aus den Akten gehe
hervor, dass der Beschwerdeführer massive Sachbeschädigungen verursacht habe,
die einen grossen Schaden nach sich gezogen hätten. Zudem bilde der verursachte
Sachschaden bei der Bemessung der Strafe nur ein Kriterium. Die Vielzahl der
Delikte, der dadurch bei den Betroffenen ausgelöste Psychoterror, die
kriminelle Energie und die egoistischen Beweggründe sowie die fehlende Einsicht
des Beschwerdeführers würden bei der Strafzumessung negativ ins Gewicht fallen.
Dies seien alles Gesichtspunkte, die auch bei einer geringeren Schadenshöhe
gleich stark zu Buche schlagen würden. Damit fehle es an der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit, dass bei einem allfällig kleineren Schaden die Strafe
erheblich tiefer festgesetzt würde. Die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers seien ebenfalls nicht relevant, da es sich nur um Hinweise
auf mutmassliche Zweifel am Beweisergebnis des ursprünglichen Strafverfahrens
handle. In diesem sei das Beweismaterial bereits ausführlich gewürdigt worden.
Insgesamt würden keine neuen, erheblichen Tatsachen vorliegen, welche die
Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer nahelegen würden
(Urteil S. 29 f. E. III.4.3.d).

3.6 Soweit der Beschwerdeführer den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
und ihrer Beweiswürdigung einzig seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne
näher auszuführen, inwiefern ihr Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein
soll, erschöpfen sich seine Vorbringen in appellatorischer Kritik. Darauf ist
nicht einzutreten. Dies ist der Fall, wenn er pauschal behauptet, die im
Revisionsgesuch geltend gemachten Tatsachen seien erst nach der rechtskräftigen
Verurteilung des Beschwerdegegners 2 entstanden, oder wenn er vorbringt,
alleine der Umstand, dass sich der Richter im ursprünglichen Verfahren mit
Kopien begnügt habe anstatt Originale zu verlangen, rechtfertige es, eine
Revision zuzulassen (Beschwerde S. 10).

3.7 Der Beschwerdeführer macht geltend, der Vorwurf, er habe gewusst, dass die
Beschwerdegegner 2-4 dem Strafgericht Kopien eingereicht hätten, sei mutwillig
(Beschwerde S. 10 Mitte). Auf diesen Einwand ist nicht einzutreten. Es ist
nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht erörtert, inwiefern
diese Frage für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte.

3.8 Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, die vorinstanzlichen Erwägungen
seien aktenwidrig, da er im ursprünglichen Strafverfahren nicht gewusst habe
bzw. nicht habe wissen können, welche Schäden tatsächlich eingetreten seien
oder, dass eine vom Beschwerdegegner 2 eingereichte Rechnung gefälscht gewesen
sei (Beschwerde S. 8 ff. Art. 5).
Diese Ausführungen gehen fehl. Die Vorinstanz hält ihm kein solches Wissen vor,
sondern erwägt, er habe an der Anzahl der ihm vorgeworfenen Sachbeschädigungen
und an der Höhe des geltend gemachten Schadens bereits vor dem Rückzug der
Appellation gezweifelt, was er im Übrigen selber einräumt. Sie gelangt
willkürfrei zum Schluss, diese vorhandenen Zweifel hätten zum Gegenstand des
noch pendenten Appellationsverfahrens gemacht werden müssen, seien nicht als
"neu" im revisionsrechtlichen Sinne zu qualifizieren und fielen daher als
Revisionsgründe ausser Betracht.

3.9 Unbestritten ist, dass die Tatsache, wonach der Beschwerdegegner 2 im
Zusammenhang mit der Sachbeschädigung vom 21. August 1999 (Farbe an Fassade mit
Schaufenstern) im ursprünglichen Strafverfahren eine gefälschte Rechnung
einreichte, neu ist. Die Vorinstanz ist nicht in Willkür verfallen, wenn sie
erwägt, dieser Umstand sei nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des
Strafurteils zu erschüttern, weil dem Strafgericht diese Rechnung nicht als
Grundlage für die Bemessung des Schadenersatzes diente und die Verurteilungen
des Beschwerdeführers nicht darauf, sondern insbesondere auf seine eigenen
Aussagen abstellten. Gestützt auf diese neue Tatsache muss nicht geschlossen
werden, der Strafrichter hätte ihn vom Vorwurf der qualifizierten
Sachbeschädigung freigesprochen, weil dieser auch die übrigen Beweismittel
kritischer gewürdigt hätte (Beschwerde S. 11 f. Art. 6). In diesem Zusammenhang
setzt er sich auch nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz
auseinander, wonach es an der hinreichenden Wahrscheinlichkeit fehle, dass bei
einem allfällig kleineren Schaden die Strafe erheblich tiefer festgesetzt
würde.

3.10 Indem der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, wegen der vom
Beschwerdegegner 2 eingereichten, gefälschten Rechnung bezüglich der angeblich
erneuerten Schaufenster, sei er ebenso vom Vorwurf der beschädigten
Schmutzschleusen freizusprechen (Beschwerde S. 12), setzt er der
Beweiswürdigung im früheren Strafverfahren lediglich seine eigene entgegen.
Dabei legt er weder dar noch ist erkennbar, inwiefern es sich um eine neue
Tatsache handeln sollte, da er den Einwand, es sei unmöglich, dass er die
Teppiche in einem abgeschlossenen Lokal von aussen her beschädigt habe
(Beschwerde S. 12 unten), ohne Weiteres im ursprünglichen Strafverfahren hätte
vortragen können. Gleich verhält es sich bezüglich der beschädigten Sonnenstore
(Beschwerde S. 13 Art. 8).

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini