Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.569/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_569/2012

Urteil vom 2. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Heuberger,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ begab sich am 10. November 2009 in emotional aufgewühltem Zustand in
die Wohnung von A.________, die zuvor die gemeinsame Beziehung beendet hatte.
Er hatte seit der Trennung einerseits bereits versucht, sich das Leben zu
nehmen, und andererseits den Suizid auch mehreren Personen gegenüber angedroht.
Nachdem X.________ in der Küche zwei Messer behändigt hatte, rief A.________ im
Verlauf des Gesprächs per SMS ihre Mutter und ihren in der gleichen Wohnung
lebenden Bruder zur Unterstützung herbei. X.________ beabsichtigte zu diesem
Zeitpunkt nur, sich selbst zu verletzen oder gar umzubringen, jedoch keinen der
anderen Anwesenden zu gefährden. A.________ zog sich hierauf ins Badezimmer,
ihr Bruder in sein Zimmer und ihre Mutter nach draussen zurück, wo sie die
Polizei verständigte.

Aufgrund einer Meldung wegen häuslicher Gewalt mit Suizidandrohung durch einen
bewaffneten Mann wurden daraufhin mehrere Polizeibeamte, worunter Y.________
und B.________ von der Regionalpolizei Oberes Fricktal, zum Einsatz aufgeboten.
Bei ihrem Eintreffen wurden sie von der Mutter von A.________ informiert, dass
X.________ drohe, sich mit dem Messer umzubringen und auch Polizisten
"abzustechen", wenn sie ihm zu nahe kämen. Der Polizeibeamte Y.________ half in
der Folge A.________ die im Hochparterre gelegene Wohnung aus dem Fenster des
Badezimmers zu verlassen. Dadurch wurde X.________ auf die Polizei aufmerksam
und trat nach draussen. Den mehrfachen Aufforderungen, sein Messer wegzulegen,
kam er nicht nach. Er verletzte sich mehrmals mit dem Messer am linken Unterarm
und forderte die Polizeibeamten auf, ihn zu erschiessen. Nach weiteren verbalen
Deeskalationsversuchen der Polizisten warf er das Messer schliesslich über die
Balkonbrüstung auf den Rasen, zog indes, als jene ihn stellen wollten, ein
zweites Messer, stieg über den Gartensitzplatz nach unten und bewegte sich mit
dem Messer in der Hand auf die beiden Polizeibeamten zu. Da X.________ den
Anweisungen der Polizisten weiterhin keine Folge leistete, schoss der
Polizeibeamte Y.________ nach wiederholten Warnrufen auf dessen Beine, ohne das
Ziel zu treffen. Der Polizeibeamte B.________ sprühte ihm zudem Pfefferspray
ins Gesicht, was ebenfalls ohne Wirkung blieb. X.________ rannte daraufhin über
die Wiese auf die Strasse in Richtung Dorfzentrum, wobei er von Y.________ und
einem weiteren Beamten zu Fuss und von B.________ und einer weiteren Polizistin
in ihrem zivilen Polizeifahrzeug verfolgt wurde. Da sich der Abstand stetig
vergrösserte, kniete sich Y.________ nieder und gab mit seiner Maschinenpistole
einen Schuss auf die Beine des Flüchtenden ab. Dieser sank daraufhin zu Boden
und warf das Messer weg.

Der Schuss traf X.________ im Unterleib, wobei der Schusskanal von der rechten
Gesässhälfte quer durch das Becken bis in den linken, oberen Schambeinast
verlief, wo das Projektil im Knochen stecken blieb. X.________ erlitt durch die
Schussverletzung eine Beckenverletzung mit zweifachem Durchschuss des Enddarms,
Durchschuss der Prostata, Durchtrennung der Harnröhre und Bruch des
Schambeinastes links und schwebte aufgrund der inneren Blutungen zeitweise in
unmittelbarer Lebensgefahr (angefochtenes Urteil S. 8 ff.; erstinstanzliches
Urteil S. 9; vgl. auch Tatrekonstruktion, Untersuchungsakten, act. 24 ff.).

B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt erhob die Staatsanwaltschaft
Rheinfelden-Laufenburg (vormals Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau) Anklage
gegen Y.________ wegen schwerer Körperverletzung. Das Bezirksgericht Laufenburg
sprach Y.________ mit Urteil vom 5. Mai 2011 frei. Die Zivilforderung von
X.________ verwies es auf den Zivilweg. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Staatsanwaltschaft und X.________ Berufung, welche das Obergericht des Kantons
Aargau mit Urteil vom 5. Juli 2012 abwies. Die Genugtuungsforderung wies es ab.
Die übrigen zivilrechtlichen Ansprüche verwies es auf den Zivilweg.

X.________ wurde am 5. Mai 2011 vom Bezirksgericht Laufenburg wegen Gewalt und
Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB zu einer
Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 40.--, mit bedingtem Strafvollzug bei
einer Probezeit von 2 Jahren, verurteilt.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und Y.________ sei wegen
schwerer Körperverletzung angemessen zu bestrafen. Ferner sei er im Sinne einer
Teilklage zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 10. November 2009 zu verurteilen. Die übrigen zivilrechtlichen Ansprüche
seien auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau haben auf
Stellungnahme verzichtet. Y.________ beantragt in seiner Vernehmlassung, die
Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. X.________ hat auf Bemerkungen zur
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid
in einer Strafsache, gegen den die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht
(Art. 78 Abs. 1, 80 Abs. 1 und 90 BGG). Gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG ist zur
Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein
rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des
angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Nach lit. b Ziff. 5 derselben Bestimmung
ist zur Erhebung der Beschwerde insbesondere die Privatklägerschaft
legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer
Zivilansprüche auswirken kann. Im Falle eines Freispruchs des Angeschuldigten
setzt dies voraus, dass die Privatklägerschaft, soweit zumutbar, ihre
Zivilansprüche aus strafbarer Handlung im Strafverfahren geltend gemacht hat (
BGE 138 IV 86 E. 3; 137 IV 246 E. 1.3.1, mit Hinweisen). Als Privatklägerschaft
gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich die Absicht ihrer Beteiligung am
Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger erklärt hat (Art. 118 Abs. 1 StPO).
Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt
worden, d.h. wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder
zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (Art. 115 Abs. 1 StPO; Urteil des
Bundesgerichts 1B_432/2011 vom 20. September 2012 E. 2.2.3, zur Publikation
vorgesehen, mit Hinweisen).

1.2 Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten
solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor
dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um
Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese
Kategorie gehören Ansprüche, welche sich aus öffentlichem Recht ergeben. Gemäss
§ 75 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (i.d.F. vom 24.
März 2009) haften der Kanton und die Gemeinden für den Schaden, den ihre
Behörden, Beamten und übrigen Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen
Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursachen. Dem Geschädigten stehen für den
Schaden, den ihm ein Mitarbeiter des Gemeinwesens in Ausübung einer amtlichen
Verrichtung zufügte, demnach ausschliesslich Ansprüche gegen den Staat zu (§ 1
Abs. 1 und 10 Abs. 1 Haftungsgesetz/AG vom 24. März 2009 [HG/AG; SAR 150.200]).
Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen gegen den Mitarbeiter sind
ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 HG/AG). Die vom Beschwerdeführer erhobenen
strafrechtlichen Vorwürfe können sich daher allenfalls auf seine
Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf seine Zivilansprüche auswirken (BGE 128
IV 188 E. 2.2; 127 IV 189 E. 2b; 125 IV 161 E. 2b und 3 mit Hinweisen). Daran
ändert nichts, dass die Vorinstanz auf den Antrag des Beschwerdeführers, der
Beschwerdegegner 2 sei im Sinne einer Teilklage zur Zahlung einer Genugtuung
von Fr. 10'000.--, zuzüglich 5 % Zins seit 10. November 2009, eintrat, ihn aber
abwies und die übrigen zivilrechtlichen Ansprüche auf den Zivilweg verwies.

1.3 Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der
Privatkläger die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen. Das nach Art.
81 Abs. 1 lit. b BGG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich
in diesem Fall aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Als Partei des
kantonalen Verfahrens kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm
nach dem kantonalen Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK
zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet.
Unzulässig sind allerdings Rügen, deren Beurteilung von der Prüfung in der
Sache nicht getrennt werden kann und die im Ergebnis auf eine materielle
Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen ("Star-Praxis"; BGE 136 IV 41
E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; 133 I 85 E. 6.2; 129 I 217 E. 1.4 E. 1.4; je mit
Hinweisen).

1.4 Soweit ein verfassungsmässiger Anspruch auf Ausfällung der im
Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafen besteht, kann sich der Privatkläger, der
Opfer eines staatlichen Übergriffs geworden ist, nach der Rechtsprechung indes
nicht nur in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sondern auch in der Sache selbst
gegen eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch zur Wehr setzen. Dies
hat das Bundesgericht bejaht für den aus dem Verbot der Folter sowie der
unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung oder Behandlung gemäss Art. 3 und
13 EMRK sowie Art. 10 Abs. 3 BV abgeleiteten Anspruch auf eine wirksame und
vertiefte amtliche Untersuchung sowie das Recht auf Anwendung der zur
Bekämpfung von Folter und Misshandlung erlassenen Strafbestimmungen (BGE 138 IV
86 E. 3.1.1; 131 I 455 E. 1.2.5 f.; Urteile des Bundesgericht 1B_355/2012 vom
12. Oktober 2012 E. 1.2.2; 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.3 f., in:
Plädoyer 2012/4 S. 61 f.; 1B_272/2011 vom 22. März 2012 E. 2.5; 6B_529/2009 vom
22. Dezember 2009 E. 2.2.2 und 6B_274/2009 vom 16. Februar 2010 E. 3.1.2.1).
Kann sich der Betroffene auf Art. 3 EMRK berufen, verschafft ihm der
prozessuale Teilgehalt dieser Bestimmung ein rechtlich geschütztes Interesse an
der Aufhebung eines Entscheids, mit dem die Eröffnung einer Strafuntersuchung
gegen einen Polizeibeamten abgelehnt wird, die Untersuchung eingestellt wird
oder ein Freispruch ergeht. Dem Betroffenen steht somit ein umfassender
Rechtsschutz zur Verfügung (Urteile des Bundesgerichts 1C_247/2012 vom 3.
August 2012 E. 2; 1C_69/2012 vom 3. August 2012 E. 2.2 und 1B_191/2012 vom 3.
August 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Gestützt auf die genannten Bestimmungen
hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Geschädigten anerkannt.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts und eine Verletzung von Bundesrecht. In rechtlicher Hinsicht macht
er geltend, der Schusswaffeneinsatz des Beschwerdegegners 2 sei
unverhältnismässig gewesen. Dies gelte auch, soweit der Beurteilung der von der
Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt werde. Die Schussabgabe
sei nicht das einzige erfolgversprechende Mittel gewesen, um ihn zu stoppen.
Der Beschwerdegegner 2 habe wissen müssen, dass Polizeifahrzeuge in der Nähe
gewesen seien, die ihn hätten verfolgen können. Ausserdem sei jener bei der
Schussabgabe ausser Atem und die Schussdistanz zu gross gewesen, weshalb die
Schussabgabe viel zu riskant gewesen sei. Der Beschwerdegegner 2 habe daher
mangels Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes den Tatbestand der schweren
Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (Beschwerde S. 3, 12 ff.).

2.2 Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe seine frühere
Freundin und deren Bruder zu keinem Zeitpunkt bedroht. Aufgrund der Äusserungen
der Mutter von A.________ am Telefon und aufgrund des Umstands, dass sich
A.________ im Badezimmer eingeschlossen hatte, seien die Polizisten indes von
einer Bedrohungssituation für diese und ihren Bruder ausgegangen. Der
Beschwerdeführer habe sich bei seiner Flucht in einem psychischen
Ausnahmezustand befunden. Er habe die Geschehnisse in seiner Umgebung nur noch
teilweise wahrgenommen und habe sein Handeln nicht mehr unter Kontrolle gehabt.
Nachdem er nach dem Weglegen des ersten Messers ein zweites hervorgezogen
hatte, sei bei den Polizisten der Eindruck einer geplanten und vorbereiteten
Tat entstanden (angefochtenes Urteil S. 11 ff.).

In rechtlicher Hinsicht gelangt die Vorinstanz zum Schluss, der
Beschwerdegegner 2 habe durch die Abgabe des Schusses auf den Beschwerdeführer
den Tatbestand der schweren Körperverletzung erfüllt (angefochtenes Urteil S.
15; vgl. erstinstanzliches Urteil S. 18 ff.). Die Schussabgabe sei angesichts
der Bedrohungssituation jedoch durch Art. 14 StGB i.V.m. § 46 Abs. 1 lit. b
Ziff. 2 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit des
Kantons Aargau vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG; SG 531.200)
gerechtfertigt gewesen. Die Frage, ob für Drittpersonen eine unmittelbare
Gefahr bestanden habe, sei analog zu den Voraussetzungen für die Annahme einer
unmittelbaren Gefahr beim rechtfertigenden Notstand gemäss Art. 17 StGB zu
beurteilen. Zum Zeitpunkt der Schussabgabe habe zwar in objektiver Hinsicht
keine aktuelle und konkrete Gefahr für Drittpersonen bestanden. Die
C.________-strasse sei zum Tatzeitpunkt menschenleer gewesen und bis zum
Dorfzentrum oder zur Schule seien es noch ca. 800 Meter gewesen. Der
Beschwerdegegner 2 habe aber davon ausgehen dürfen und müssen, dass der
Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Schussabgabe für allfällige Passanten oder
Personen in den Vorgärten eine erhebliche und unberechenbare Gefahr für Leib
und Leben darstellte. Zwar sei eine Verletzung oder Tötung von Drittpersonen
nicht das eigentliche Ziel des Beschwerdeführers gewesen. Doch habe davon
ausgegangen werden müssen, dass er dies in Kauf genommen hätte, um seine Flucht
zu sichern oder seine Tötung zu erreichen. Obwohl sich zu jenem Zeitpunkt keine
weiteren Personen auf der Strasse befanden, habe eine verständige Person
annehmen müssen, dass jederzeit jemand aus einem Wohnhaus hätte in den
Vorgarten oder auf die Strasse treten können. Es habe auch damit gerechnet
werden müssen, dass der Beschwerdeführer in einen Seitenweg zu den Wohnhäusern
einbiegen könnte. Da sich der Abstand zum davonrennenden Beschwerdeführer bei
der Verfolgung zu Fuss bereits erheblich vergrössert hatte und die beiden
weiteren Polizisten mit ihrem Polizeifahrzeug zu weit weg waren, um eingreifen
zu können, habe der Beschwerdegegner 2 zum Ergebnis kommen müssen, dass es
nicht mehr möglich sei, jenen einzuholen. Es habe daher eine "zwar erst in
einem späteren Zeitpunkt drohende, jedoch später nicht mehr sicher abwehrbare
Gefahr" bestanden. Der Einsatz der Schusswaffe sei mithin das einzige
erfolgversprechende Mittel gewesen, den Beschwerdeführer innert notwendiger
Frist zu stoppen und damit zu verhindern, dass dieser habe auf Drittpersonen
treffen und deren Leib und Leben erheblich in Gefahr bringen können
(angefochtenes Urteil S. 15 ff., 20 ff.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S.
28 ff.).
2.3
2.3.1 Gemäss Art. 14 StGB verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das
Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem Strafgesetzbuch oder
einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Die Bestimmung bringt zum
Ausdruck, dass im Rahmen des anwendbaren Rechts auch das Einhalten des
Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beachten ist (BGE 107 IV 84 E. 4; 99 IV 253
E. 2b; 96 IV 16 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_560/2009 vom 10. September
2009 E. 3.5.1; GÜNTER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allg. Teil I,
4. Aufl., 2011, § 10 N 90; KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I,
2. Aufl. 2007, Art. 14 N 5; GILLES MONNIER, in: Commentaire Romand, Code pénal
I, Art. 14 N 35/37). Als Gesetze gelten hier solche im formellen und im
materiellen Sinn. Neben eidgenössischen kommen auch kantonale Gesetze in Frage
(BGE 101 IV 314 E. 3; TRECHSEL/GETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch
Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 14 N 2; SEELMANN, a.a.O., Art. 14 N 4).
Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellt, das kantonale
Polizeigesetz sei nicht anwendbar, weil die Gesetzgebung auf dem Gebiete des
Strafrechts gemäss Art. 123 BV Sache des Bundes sei (Beschwerde S. 3 f.), geht
seine Beschwerde an der Sache vorbei (vgl. auch Vernehmlassung des
Beschwerdegegners 2 S. 3).

Nach § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen
Sicherheit vom 6. Dezember 2005 (Polizeigesetz, PolG/AG) erfüllt die Polizei
ihre Aufgaben gemäss den gesetzlichen Grundlagen, im öffentlichen Interesse und
nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Bestimmung von § 46 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 PolG/AG erlaubt der Polizei, wenn andere verfügbare Mittel nicht
ausreichen, in einer den Umständen angemessenen Weise von der Schuss- oder
einer anderen Waffe Gebrauch zu machen, wenn dienstliche Aufgaben nicht anders
als durch Waffengebrauch erfüllt werden können, insbesondere wenn die Polizei
auf Grund erhaltener Informationen oder auf Grund eigener Feststellungen
annehmen muss, dass Personen für andere eine unmittelbare Gefahr an Leib und
Leben darstellen und sich einer Verhaftung, einer vorläufigen Festnahme oder
eines polizeilichen Gewahrsams durch Flucht zu entziehen versuchen (präventiver
Schusswaffeneinsatz; vgl. BGE 136 I 87 E. 4.3).
2.3.2 Dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt im Polizeirecht und für das
Handeln der Polizeiorgane ein besonderes Gewicht zu. Er findet allgemein
Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV und ist unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung
von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV sowie im entsprechenden Zusammenhang
nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu beachten. Das Gebot der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen
oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich
für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung
zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige
Zweck-Mittel-Relation. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit
einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (BGE 136 I 87
E. 3.2; 107 IV 84 E. 4).
2.3.3 Der Einsatz von Schusswaffen stellt das intensivste polizeiliche
Eingriffsmittel dar. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit darf die
Polizei bei ihren Interventionen nicht weitergehen, als zur Abwehr der
jeweiligen Gefahr oder Störung unbedingt erforderlich ist. Wenn nach der
vorhandenen Sachlage mehrere im selben Masse geeignete Zwangsmittel den
gleichen Erfolg versprechen, ist das mildere Zwangsmittel zu wählen. Der
Schusswaffengebrauch ist nur als ultima ratio zulässig, wenn andere Massnahmen
offensichtlich aussichtslos sind. Solange andere Massnahmen noch in Betracht zu
ziehen sind, darf die Polizei mithin nicht von der Schusswaffe Gebrauch machen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet auch, von beabsichtigten und an
sich erforderlichen Massnahmen überhaupt abzusehen, wenn die allein
erfolgversprechende Zwangsmassnahme in keinem vernünftigem Verhältnis zum
angestrebten Erfolg steht (BGE 96 IV 16 E. 4; 107 IV 84 E. 4; 124 I 40 E. 3e;
vgl. auch JOSÉ HURTADO POZO, Droit pénal, partie générale, 2008, N 797; ANDREAS
BAUMANN, Aargauisches Polizeigesetz, Praxiskommentar, 2006, N 553; THOMAS HUG,
Schusswaffengebrauch der Polizei, Kriminalistik 1988, S. 111 f.; DERS.,
Schusswaffengebrauch durch die Polizei, Diss. ZH 1980 [zit. Diss.], S. 68/74).

Tritt bei einem Schusswaffeneinsatz ein schwererer Erfolg ein als gewollt, ist
auch dieser ungewollte Erfolg grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Beamte
sorgfaltsgemäss gehandelt hat und der Schusswaffengebrauch mit der ursprünglich
beabsichtigten Wirkung rechtmässig gewesen wäre. Denn die Zulässigkeit des
Schusswaffengebrauchs in dem vom Beamten beabsichtigten Umfang schliesst mit
ein, dass die mit jedem Einsatz der Waffe verbundene Gefahr einer ungewollten
weitergehenden Verletzung zwangsläufig auch als erlaubt betrachtet werden muss
(JÖRG REHBERG, Der Schusswaffengebrauch der Polizei in strafrechtlicher
Hinsicht II, Kriminalistik 1977, S. 36). Handelt der Schütze indes fahrlässig,
kann er gegebenenfalls für das Übermass strafrechtlich zur Verantwortung
gezogen werden. Sorgfaltspflichten sind z.B. verletzt, wenn der Schütze bei
schwierigen Verhältnissen schiesst (bewegliches Ziel in grösserer Distanz),
obwohl er wissen muss, dass seine ungenügende Schiessfertigkeit diesen
Anforderungen nicht genügt, oder wenn die betroffene Person nur noch
schemenhaft erkennbar ist (HUG, Diss., S. 77, 262 ff.).

Ob der Schusswaffengebrauch der Polizei verhältnismässig und die damit
begangene Tat nach Art. 14 StGB gerechtfertigt ist, hängt von den Umständen des
konkreten Falles ab. Die Frage entscheidet sich nicht nach dem Sachverhalt, wie
er sich nachträglich dem Richter darstellt; massgebend ist vielmehr, was der
Beamte im Zeitpunkt, in dem er sich zum Gebrauch der Waffe entschliesst, von
der Sachlage halten muss (BGE 94 IV 5 E. 2a und b).
2.3.4 Dem Erfordernis, wonach die Gefahr nicht anders abgewehrt werden kann,
entspricht der Grundsatz der absoluten Subsidiarität der Abwehrhandlung beim
Notstand gemäss Art. 17 StGB (STRATENWERTH, a.a.O., § 10 N 43). Nach dieser
Bestimmung handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein
eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht
anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen
wahrt.

Nach der Rechtsprechung ist die Gefahr unmittelbar, wenn sie weder vergangen
ist noch bevorsteht, d.h. wenn sie gegenwärtig und konkret ist (BGE 75 IV 49 E.
2; 122 IV 1 E. 3a mit Hinweisen). Dies ist der Fall, wenn es für eine
erfolgsversprechende Rettung des bedrohten Rechtsguts bei einem weiteren
Zuwarten mit der Abwehr zu spät sein könnte oder - soweit die Gefahr zu einem
späteren Zeitpunkt droht - wenn diese nur gegenwärtig sicher abwendbar ist
(SEELMANN, a.a.O., § 17 N 5; STRATENWERTH, a.a.O., § 10 N 42; HURTADO POZO,
a.a.O., N 745; MONNIER, a.a.O., Art. 17 N 10; GIAN MARTIN, Defensivnotstand
unter besonderer Berücksichtigung der "Haustyrannentötung", Diss. ZH, 2010, S.
164).
2.3.5 Ob eine Körperverletzung durch die Amtspflicht im Sinne von § 46 Abs. 1
lit. b Ziff. 2 PolG/AG gerechtfertigt ist, ist eine Rechtsfrage, die vom
Bundesgericht frei überprüft wird. Es ist dabei an die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz gebunden, nicht aber an deren Folgerungen
hinsichtlich der Frage, ob die festgestellten Umstände die Voraussetzungen des
Schusswaffengebrauchs und eine damit bewirkte Körperverletzung rechtfertigen (
BGE 121 IV 207 E. 2a; 115 IV 162 E. 2a; 111 IV 113 E. 4; 94 IV 5 E. 2a).

3.
Die kantonalen Instanzen nehmen zu Recht an, der Beschwerdegegner 2 habe den
Beschwerdeführer durch den Einsatz seiner Schusswaffe schwer verletzt und damit
den Tatbestand von Art. 122 StGB erfüllt (angefochtenes Urteil S. 15;
erstinstanzliches Urteil S. 7 ff.). Fraglich ist, ob sein Verhalten im Sinne
von Art. 14 StGB gerechtfertigt war. Entscheidend hiefür ist zunächst, ob im
Zeitpunkt der Schussabgabe vom Beschwerdeführer eine gegenwärtige erhebliche
bzw. eine nur zum Zeitpunkt der Schussabgabe sicher abwendbare Gefahr vorlag.
Dies wird von den kantonalen Instanzen zu Unrecht bejaht. Nach den
tatsächlichen Feststellungen ist aufgrund der konkreten Umstände nicht
ersichtlich, dass bei dem vor den Polizisten davonlaufenden Beschwerdeführer
die Wahrscheinlichkeit der Bedrohung von Drittpersonen bestand. Das ergibt sich
schon daraus, dass nach den tatsächlichen Feststellungen weder auf der
C.________-strasse noch in den in einem Abstand von 30-50 Meter an die Strasse
angrenzenden Vorgärten Personen in Sicht waren (angefochtenes Urteil S. 19) und
dass das Dorfzentrum und die Schule etwa 800 Meter entfernt waren
(angefochtenes Urteil S. 9). Daran ändert nichts, dass nach Auffassung der
Vorinstanz eine verständige Person davon habe ausgehen müssen, dass jederzeit
jemand aus einem Wohnhaus heraus in den Vorgarten oder auf die Strasse hätte
treten können. Diese blosse entfernte Möglichkeit begründet keine hinreichend
konkrete Gefahr eines schädigenden Ereignisses. Ausserdem bildete den
Ausgangspunkt der Situation die Beziehungsproblematik des Beschwerdeführers und
seiner Freundin. Selbst wenn die Polizeibeamten von einer Bedrohung der
Freundin und ihrer Angehörigen ausgehen durften, lässt sich nicht ohne weiters
annehmen, es habe für nicht in den Beziehungskonflikt involvierte
Drittpersonen, auf welche der Beschwerdeführer allfällig hätte treffen können,
eine unmittelbar drohende Gefahr bestanden (angefochtenes Urteil S. 21 f.).
Ausserdem führt die Vorinstanz nicht aus, worin diese Gefahr hätte bestehen
sollen. Die Annahme, der Beschwerdeführer hätte Drittpersonen als Geiseln in
seine Gewalt bringen können (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29;
Vernehmlassung des Beschwerdegegners 2 S. 9), liegt bei der gegebenen
Ausgangssituation jedenfalls fern. Insofern ist auch unerfindlich, wie bei den
anwesenden Polizeibeamten der Eindruck einer "geplanten und vorbereiteten Tat"
entstanden sein soll (angefochtenes Urteil S. 12).

Darüber hinaus lässt sich auch nicht eine erst später drohende, aber
gegenwärtig nicht anders abwendbare Gefahr (bzw. latente Dauergefahr, die
jederzeit akut werden konnte; erstinstanzliches Urteil S. 28 a.E.) annehmen.
Denn dass eine in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bevorstehende Gefahr für Drittpersonen bestand (vgl.
BAUMANN, a.a.O., N 563), ist gerade nicht erstellt. Der Umstand, dass
möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt eine Gefahr für Drittpersonen hätte
drohen können, rechtfertigt den Einsatz der Schusswaffe nicht. Dies gilt im
vorliegenden Fall umso mehr, als der Beschwerdeführer nach den Feststellungen
der kantonalen Instanzen weder A.________ noch deren Mutter oder Bruder bedroht
hat und die Polizeibeamten von A.________ und ihrer Mutter über den Vorfall
orientiert waren (angefochtenes Urteil S. 8 f.; erstinstanzliches Urteil S.
16). Ausgehend davon lagen auch keine Anzeichen dafür vor, dass sich der
Beschwerdeführer gegen allfällig auftauchende Drittpersonen wenden könnte. Die
aufgewühlte psychische Verfassung, in welcher sich der Beschwerdeführer befand,
ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal dieser seine Aggressivität
ausschliesslich gegen sich selbst richtete und er sich mit dem Messer mehrmals
in den linken Arm schnitt. Die gegen die Polizisten gerichtete verbale Drohung
ist in diesem Kontext zu würdigen (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Denn der
Beschwerdeführer nahm in Kauf, erschossen zu werden, und wollte dies nach den
tatsächlichen Feststellungen in seiner Gemütsaufwallung geradezu provozieren
(angefochtenes Urteil S. 20). Er hat aber die Polizisten, als er an diesen
vorbeiging und davonrannte weder angegriffen noch mit dem Messer bedroht.
Angesichts dieser Umstände konnten die Polizeibeamten nicht darauf schliessen,
der Beschwerdeführer sei in jeder Hinsicht unberechenbar, skrupellos und zu
allem bereit gewesen, und es gehe von ihm in Bezug auf Drittpersonen eine
Gefahr aus.

Selbst wenn man eine in einem späteren Zeitpunkt drohende Gefahr bejahen
wollte, verletzt die Annahme, diese habe nur durch den sofortigen Einsatz der
Schusswaffe abgewendet werden können, Bundesrecht. Der zu Fuss fliehende
Beschwerdeführer hätte ohne weiteres durch einen koordinierten Einsatz der
zahlreichen Polizisten am Einsatzort zum Anhalten veranlasst werden können, da
er sich nicht unvermittelt absetzen konnte. Ausserdem hatten die Beamten
D.________ und B.________ den Beschwerdeführer in einem zivilen Polizeiauto
verfolgt. Aus dem Umstand, dass diese zu dem Zeitpunkt den Beschwerdeführer
einholten, als dieser zu Boden ging, lässt sich schliessen, dass sie keinen
allzu grossen Abstand gehabt hatten (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 30 f.).
In Anbetracht dieser Umstände war der Schusswaffeneinsatz somit nicht das
einzig erfolgsversprechende Mittel.

Bei dieser Sachlage hätte ein umsichtig handelnder Polizist erkennen können und
müssen, dass der Schusswaffengebrauch unverhältnismässig war (vgl. das analoge
Fallbeispiel für einen unverhältnismässigen Schusswaffeneinsatz bei MARKUS
MOHLER, Grundzüge des Polizeirechts der Schweiz, 2012, N 378), auch wenn in
Rechnung gestellt wird, dass Situationen, in denen Schusswaffeneinsätze
erforderlich sind, grundsätzlich schnelles Handeln erfordern.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Bei diesem Ergebnis
muss auf die erhobenen Rügen zur Feststellung des Sachverhalts nicht
eingetreten werden.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt im Sinne einer Teilklage die Zusprechung
einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 10'000.--. Er bringt vor, angesichts der
ausgewiesenen schweren Körperverletzungen, an denen er heute noch leide, könne
die beantragte Genugtuung nur als teilklageweise geltend gemachter
Minimalbetrag betrachtet werden. Die restliche Genugtuung und die
Schadenersatzforderungen würden auf dem Zivilweg eingeklagt (Beschwerde S. 14).

4.2 Wie unter E. 1.2 ausgeführt, haften gemäss § 75 Abs. 1 KV/AG der Kanton und
die Gemeinden für den Schaden, den ihre Behörden, Beamten und übrigen
Mitarbeitenden in Ausübung der amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich
verursachen. Dem Geschädigten stehen hieraus ausschliesslich Ansprüche gegen
den Staat zu (§ 1 Abs. 1 und 10 Abs. 1 HG/AG). Für Zivilansprüche gegen den
Beschwerdegegner 2 bleibt daher im vorliegenden Fall kein Raum. Daran ändert
nichts, dass die kantonalen Instanzen auf die Zivilforderungen eintraten und
sie abwiesen bzw. auf den Zivilweg verwiesen.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet.

5.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen. Im Zivilpunkt ist sie abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden grundsätzlich der Beschwerdegegner 2
und der Beschwerdeführer je im Umfang ihres Unterliegens kostenpflichtig. Es
rechtfertigt sich indes, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66
Abs. 1 BGG) und den Kanton Aargau zu verpflichten, den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos; die Entschädigung ist
dem Vertreter des Beschwerdeführers zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau vom 5. Juli 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung
an die Vorinstanz zurückgewiesen; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.--
auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog

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