Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.566/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_566/2012

Urteil vom 17. Januar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________, ohne festen Wohnsitz in der Schweiz, vertreten durch Rechtsanwältin
Dina Raewel,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz;
Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 4. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 5. Dezember 2005 holte A.________ in der Sihlpost in Zürich ein an
B.________ adressiertes Paket aus Brasilien ab. Darin befanden sich mit Kokain
getränkte Gegenstände. Danach nahm er X.________ von seinem Wohnort in Zürich
mit. Sie fuhren an die C.________strasse 21 in Luzern, wo Letzterer mit dem
Paket ausstieg. Dieser extrahierte sodann die Betäubungsmittel (rund 1 kg
reines Kokain) und brachte sie auf unbestimmte Weise in Verkehr.

Im Dezember 2005 nannte A.________ X.________ die Adressen von D.________ und
E.________ für den Empfang weiterer Kokainpakete aus Brasilien. X.________
veranlasste zusammen mit F.________ die entsprechenden Sendungen. Die Pakete
konnten am Flughafen Zürich sichergestellt werden. Sie enthielten 15 bzw. 16
Körbchen, die aus Kokain getränktem Zeitungspapier geflochten waren. Die
Polizei konnte daraus 1'075 Gramm bzw. 1'090 Gramm reines Kokain extrahieren.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich erklärte X.________ am 4. Juni 2012
zweitinstanzlich der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz (Pakete B.________, D.________ und E.________) schuldig.
Es stellte die Rechtskraft des Urteils des Bezirksgerichts Meilen vom 21.
November 2011 fest (Freispruch von den übrigen Vorwürfen gemäss Anklageschrift
vom 23. Mai 2011 und Einziehung bzw. Vernichtung der beschlagnahmten
Betäubungsmittel) und sprach ihn zudem vom Vorwurf betreffend das
Betäubungsmittelpaket an G.________ frei. Es verurteilte ihn zu einer
Freiheitsstrafe von vier Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungs- und
Sicherheitshaft von 725 Tagen. Ferner zog es das beschlagnahmte Bargeld ein.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Es seien ihm eine angemessene Prozessentschädigung und
eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, jedoch mindestens Fr. 41'250.--,
auszurichten. Das beschlagnahmte Bargeld sei ihm herauszugeben. Eventualiter
sei er lediglich der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
schuldig zu sprechen und mit einer unbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von
24 Monaten zu bestrafen. Er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf seine Plädoyernotizen für die
vorinstanzliche Berufungsverhandlung (Beschwerde S. 7 N. 17, S. 9 N. 27, S. 12
N. 39, S. 14 N. 49 und N. 51 sowie S. 15 N. 54 f.). Damit ist er nicht zu
hören. Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst
enthalten sein. Der blosse Verweis auf die Ausführungen in anderen
Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1;
133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; je mit Hinweisen).
Die Anträge betreffend die Herausgabe des beschlagnahmten Bargelds, die
Auferlegung der Verfahrenskosten sowie die Ausrichtung von Entschädigung und
Genugtuung begründet der Beschwerdeführer ebenfalls nicht hinreichend. Darauf
ist nicht einzutreten.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 Abs. 1
StPO) und eine willkürliche Beweiswürdigung vor (Beschwerde S. 4-12 N. 7-38 und
S. 15 N. 55).

2.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; siehe Art. 105 Abs. 1
und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234 mit Hinweisen; zum Begriff der
Willkür BGE 138 I 49 E. 7.1 mit Hinweisen).
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft das Bundesgericht,
inwiefern das Sachgericht den Grundsatz "in dubio pro reo" als
Beweiswürdigungsregel verletzt hat. Diese aus der Unschuldsvermutung (Art. 32
Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Maxime wurde wiederholt
dargelegt, worauf zu verweisen ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen).
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen
Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, andernfalls
darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5;
136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

2.3 Soweit der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung lediglich
seine Sicht der Dinge gegenüberstellt, ohne darzulegen, inwiefern der Entscheid
auch im Ergebnis schlechterdings unhaltbar sein sollte, erschöpfen sich seine
Ausführungen in einer appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid.
Darauf ist nicht einzutreten. Dies ist z.B. der Fall, wenn er vorbringt, die
zweifelhafte Beweiskraft der Beweismittel ergebe sich bereits aus dem
erstinstanzlichen Teilfreispruch (Beschwerde S. 6 N. 13), oder indem er
einwendet, dieser Freispruch verdeutliche, dass die Umstände der
Betäubungsmittelgeschäfte derart unklar seien, dass die ihm vorgeworfenen Taten
nicht rechtsgenügend nachweisbar seien (Beschwerde S. 6 N. 14).

2.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz stütze den Schuldspruch
ausschliesslich auf die Aussagen von A.________. Selbst wenn man beim Paket an
B.________ davon ausgehe, hinsichtlich der Geschehnisse in Zürich seien dessen
Angaben durch weitere Beweise und Indizien belegt, gelte dies nicht in Bezug
auf die Fahrt nach Luzern oder auf den Vorwurf, er sei in Luzern mit dem Paket
ausgestiegen. Sodann könnten die Telefonate oder der Umstand, dass ein reger
telefonischer Kontakt geherrscht habe, die von A.________ behaupteten
Geschehensabläufe, ohne Kenntnis der jeweiligen Gesprächsinhalte, nicht
rechtsgenügend stützen (Beschwerde S. 7-10 N. 15-27).
Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz stützt ihren Schuldspruch nicht nur
auf die Aussagen von A.________. Sie erwägt einleitend, diese seien in einigen
Punkten zu wenig verlässlich und in gewissen Details zu widersprüchlich, um den
angeklagten Sachverhalt alleine gestützt darauf erstellen zu können. Daher sei
nur soweit auf die belastenden Aussagen von A.________ abzustellen, als diese
durch weitere Beweise oder überzeugende Indizien untermauert würden (Urteil S.
7 E. 2.2 am Ende). Die Vorinstanz stellt fest, A.________ habe den
Beschwerdeführer in der Wohnung von H.________ in Zürich abgeholt.
Anschliessend seien sie zusammen an die C.________strasse 21 nach Luzern
gefahren, wo der Beschwerdeführer mit dem Paket ausgestiegen sei. Sie würdigt
die weiteren Beweise sowie Indizien und verweist auf die Ausführungen der
ersten Instanz. Sie erwägt, gemäss der Aussage von H.________ habe der
Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit bei ihr gewohnt und mit A.________
Kontakt gehabt. Ein anderer Zeuge bestätige, dass der Beschwerdeführer an der
C.________strasse 21 in Luzern einen Lagerraum gemietet habe. Überdies stimmten
die festgestellten Telefonverbindungen resp. die jeweiligen Antennenstandorte
der beteiligten Personen augenfällig mit den Schilderungen von A.________
überein. Diese seien daher glaubhaft (Urteil S. 13 f. E. 4.3). Hinsichtlich der
Vorwürfe betreffend die Pakete an D.________ und E.________ verfährt die
Vorinstanz gleich (Urteil S. 16 f. E. 5). Ihre Beweiswürdigung ist nicht zu
beanstanden, insbesondere auch die Schlussfolgerung nicht, das dem
Beschwerdeführer angelastete Verhalten sei auch bezüglich der Geschehnisse in
Luzern erstellt. Gemäss Vorinstanz bestätigen die Antennenstandorte, dass sich
A.________ am fraglichen Mittag nach Luzern begab. Der Beschwerdeführer war der
Mieter eines Lagerraums an der C.________strasse 21 in Luzern und A.________
zeigte der Polizei diese Adresse anlässlich einer Suchfahrt (Urteil S. 14).
Weiter ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, dass ein reger
telefonischer Kontakt alleine nicht genügt, um den angeklagten Sachverhalt zu
erstellen. Weil die aufgezeichneten Telefonverbindungen bzw. die jeweiligen
Antennenstandorte der beteiligten Personen offensichtlich mit den Angaben von
A.________ übereinstimmen, durfte die Vorinstanz aber, auch ohne Kenntnis der
jeweiligen Gesprächsinhalte, willkürfrei zum Schluss gelangen, seine
diesbezüglichen Aussagen seien glaubhaft.

2.5 Die Vorinstanz erwägt, zahlreiche Indizien sprächen dafür, dass es der
Beschwerdeführer gewesen sei, der nach der Entgegennahme der Pakete das Kokain
extrahiert und danach weitergegeben habe. Sie gelangt nach Würdigung der
massgeblichen Aussagen zum Schluss, der Beschwerdeführer habe die Drogenpakete
entgegengenommen bzw. hätte diese entgegen nehmen sollen. Seine Mittäter hätten
auch Dritten gegenüber die Vermutung geäussert, der Beschwerdeführer sei der
"Chemiker". Überall, wo dieser gewohnt habe, habe er auffallend oft und
gründlich geputzt, offenkundig um keine Spuren zu hinterlassen. Seine Hände
seien wund gewesen und aus seinem Zimmer sei ein stinkender, stark ätzender
Geruch gekommen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es der Beschwerdeführer
gewesen sei, der das Kokain aus dem Inhalt der Pakete extrahierte resp. hätte
extrahieren sollen (Urteil S. 17 f. E. 6).

Mit diesen tatsächlichen Feststellungen und der schlüssigen Beweiswürdigung der
Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht substanziiert auseinander
(Beschwerde S. 7 N. 17, S. 8 N. 20, S. 8 f. N. 22 ff., S. 10 N. 28 und S. 10-12
N. 30-38). Indem er beispielsweise erwähnt, es sei unwahrscheinlich, dass die
wunden Hände von einer Extraktionstätigkeit herrührten, oder vorbringt, es
seien keine Utensilien oder Hilfsmittel zum Vorschein gekommen, vermag er keine
Willkür darzutun.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz laste ihm eine zu
grosse Menge an reinem Kokain an (Beschwerde S. 12-14 N. 41-48), sind seine
Vorbringen ebenfalls nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen. Er setzt sich nicht
mit den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Diese erwägt,
es sei anzunehmen, dass sich im Paket an B.________ ebenfalls mit Kokain
getränkte Gegenstände befunden hätten. Das Vorgehen sei gleich wie bei den
sichergestellten Paketen gewesen. Die gleichen Täter hätten sich für angebliche
Geschenkpakete aus Brasilien Schweizer Adressen beschafft. A.________ habe die
Sendungen entgegen nehmen und dem Beschwerdeführer übergeben müssen. Die
sichergestellten Pakete hätten in Kokain getränkte Körbchen enthalten. In
beiden Paketen sei etwa die gleiche Menge Kokain gewesen. Im Lichte dieser
Umstände bestünden keine vernünftigen Zweifel, dass sich auch im Paket an
B.________ in etwa die gleiche Menge an Kokain befunden habe. Mithin sei
ebenfalls von rund einem Kilogramm reinem Kokain auszugehen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, Laien hätten nicht die gleiche Menge Kokain extrahieren
können wie dies im Polizeilabor möglich sei, gehe fehl. Massgebend sei, dass
diese Menge an Kokain in den Paketen enthalten gewesen sei (Urteil S. 14 f.)

2.7 Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass und inwiefern das
Beweisergebnis der Vorinstanz schlechterdings nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist.

3.
3.1 Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Art und Weise der Tatbegehung sei nicht
verschuldenserhöhend zu bewerten. Die von der Vorinstanz ausgesprochene
Freiheitsstrafe von vier Jahren erweise sich auch im Hinblick auf die tieferen
Strafen der Mitbeschuldigten als zu hoch. Angemessen sei eine Freiheitsstrafe
von zwei Jahren (Beschwerde S. 14 f.).
Soweit der Beschwerdeführer einwendet, die Vorinstanz qualifiziere sein
Verschulden zu Unrecht als erheblich, weil die ihm angelastete Menge an reinem
Kokain nicht erstellt sei und ausführt, ihm könne insofern kein Eventualvorsatz
nachgewiesen werden, sind seine Vorbringen nicht zu hören (E. 2.6).

3.2 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz verweist bei der Bemessung der Strafe teilweise auf die
Erwägungen der ersten Instanz. Sie setzt sich mit den wesentlichen
schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsfaktoren zutreffend. Dass sie sich von unmassgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Auf ihre Ausführungen kann
verwiesen werden (Urteil S. 19 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 48 ff.).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es vertretbar, dass die
Vorinstanz die Art und Weise der Tatbegehung verschuldenserhöhend
berücksichtigt. Sie weist zu Recht darauf hin, dass die
Betäubungsmittelgeschäfte, an denen der Beschwerdeführer mitwirkte, sorgfältig
und raffiniert geplant sowie ausgeführt waren. Zudem waren Personen in
Drogengeschäfte einbezogen, die keine Kenntnis davon hatten, dass sie sich als
Adressaten von Betäubungsmittelpaketen zur Verfügung stellten. Insgesamt zeigte
das Vorgehen des Beschwerdeführers eine beträchtliche kriminelle Energie
(Urteil S. 20 E. 3.1.2).
Die Vorinstanz vergleicht die Strafe des Beschwerdeführers mit derjenigen
seiner Mittäter. Sie erwägt, da die jeweiligen Tatbeiträge nicht identisch
gewesen seien, resultiere bereits ein anderes objektives Verschulden. Zudem
lägen auch unterschiedliche Täterkomponenten vor, insbesondere seien die
Mittäter teilweise geständig gewesen (Urteil S. 24 E. 3.6.4). Mithin erweist
sich die Strafe des Beschwerdeführers auch im Vergleich zu den Mittätern nicht
als zu hoch.
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von vier Jahren hält sich
bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist
nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit
abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer hat die
bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seine angespannte
finanzielle Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen zu
berücksichtigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini