Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.565/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_565/2012

Urteil vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision (Strafmandat),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Bern, Strafabteilung, 2. Strafkammer,
vom 11. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz trat am 11. August 2012 auf ein Revisionsgesuch gegen ein
Strafmandat des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland vom 29. September
2010 nicht ein, weil der Beschwerdeführer bereits im Einspruchsverfahren gegen
das Mandat hätte geltend machen können, dass er nicht Halter des in Frage
stehenden Fahrzeugs sei und nicht er unweit seines Domizils geparkt habe
(angefochtener Entscheid S. 3 E. 7). Vor Bundesgericht könnte nur geprüft
werden, ob die Vorinstanz auf diese Vorbringen im Rahmen eines
Revisionsverfahrens hätte eintreten müssen. Mit dieser Frage befasst sich der
Beschwerdeführer indessen nicht. Stattdessen bestreitet er nur erneut seine
Täterschaft. Mit dieser Frage, die von der Vorinstanz nicht geprüft wurde, kann
sich das Bundesgericht nicht befassen. Auf die Beschwerde ist mangels
hinreichender Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn