Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.560/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_560/2012

Urteil vom 27. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern,
Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Anordnung der Sicherheitshaft,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 13. September 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach die Beschwerdeführerin am 29. März
2001 im Zusammenhang mit einem Tötungsdelikt an ihrem Ehemann wegen
Unzurechnungsfähigkeit von Schuld und Strafe frei, ordnete jedoch die
Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB an. In Anwendung des neuen Rechts
hob es am 13. September 2007 die altrechtliche Verwahrung auf und erliess
stattdessen eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs.
1 StGB. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde in
Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil vom 4. März 2008 ab, soweit es
darauf eintrat (6B_623/2007).

Am 26. Juli 2012 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern dem
Obergericht auf Empfehlung der Vollzugs- und Bewährungsdienste den Antrag auf
Verlängerung der stationären Massnahme um fünf Jahre. Aufgrund der am 13.
September 2012 ablaufenden Höchstdauer der stationären Massnahme ordnete das
Obergericht Sicherheitshaft sinngemäss nach den Art. 225 und 226 StPO (Art. 229
Abs. 3 lit. a StPO) an. Da die Beschwerdeführerin nicht bereit war, auf eine
Haftverhandlung zu verzichten, ordnete es die Sicherheitshaft bis zur
Haftverhandlung am 19. September 2012 provisorisch an.

Gegen diesen Entscheid legte die Beschwerdeführerin am 14. September 2012
(Eingangsstempel: 18. September 2012) Beschwerde in Strafsachen beim
Bundesgericht ein. Sie beantragt, es sei in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids von einer Haftverhandlung vor dem Obergericht abzusehen.
Das Obergericht des Kantons Luzern entschied über die Anordnung der
Sicherheitshaft am 20. September 2012. Auf die Durchführung einer
Haftverhandlung verzichtete es, nachdem sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als
auch die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausdrücklich Antrag stellten. Da kein
aktuelles praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des vorliegenden
Verfahrens besteht und zu erwarten ist, dass sich die von der
Beschwerdeführerin aufgeworfene verfahrensrechtliche Frage nicht mehr stellen
wird, ist darauf nicht weiter einzugehen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als gegenstandslos vom
Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist.

2.
Es sind keine Kosten zu erheben.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill