Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.553/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_553/2012

Urteil vom 19. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung; Willkür, in dubio pro reo,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
14. Mai 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Eine Beschwerde ans Bundesgericht ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht
einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid wurde dem
Vertreter des Beschwerdeführers am 13. Juli 2012 zugestellt (Beschwerde S. 2
Ziff. III.2). Die Frist begann am Samstag, den 14. Juli 2012, zu laufen. Unter
Berücksichtigung des Stillstandes vom 15. Juli bis und mit 15. August 2012
gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG lief sie am 13. September 2012 ab. Die
Beschwerde wurde erst am 14. September 2012 der Post übergeben und ist
verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Mit dem
Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos
geworden.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn