Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.544/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_544/2012

Urteil vom 11. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jean-François Alabor,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Diebstahl etc.; Willkür,
rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 24. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Bezirksgericht Brugg verurteilte X.________ am 22. Februar 2011 wegen
gewerbsmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 2 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144
Abs. 1 StGB) und mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) zu einer
bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und einer Busse von Fr. 5'000.--
(Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Es verfügte die Einziehung von zahlreichen
Schmuckstücken und Uhren (Dispositiv-Ziff. 4). Die Zivilforderungen verwies es
auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 5).

B.
Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Berufung von X.________ gegen
dieses Urteil am 24. Juli 2012 teilweise gut. Es hob Dispositiv-Ziff. 4
betreffend die Einziehung auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Berufung ab.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________ arbeitete von März 1999 bis Januar 2005 im Bezirksspital A.________.
Ab Februar 2005 war sie im Bezirksspital B.________ tätig. In der Zeit von
Dezember 2001 bis November 2005 behändigte sie am Wohnort von 34 Patienten des
Bezirksspitals A.________ bzw. B.________ Schmuck und Bargeld, in wenigen
Einzelfällen auch andere Gegenstände. X.________ betrat die Wohnung in beinahe
allen Fällen mit einem Wohnungsschlüssel, den sie unbemerkt aus den
Patientenzimmern entwendet hatte. Zudem bestahl sie einmal einen Patienten
während des Transports mit der Ambulanz in das Bezirksspital A.________.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 24.
Juli 2012 aufzuheben und die Sache zur Beweisergänzung sowie zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie
vollumfänglich freizusprechen. Sie ersucht um Entschädigung für den entgangenen
Verdienst, die erstandene Untersuchungshaft und die anwaltlichen Aufwendungen
sowie um Neuverlegung der Verfahrenskosten.

D.
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Rückweisung durch die Vorinstanz betraf die Einziehung. Die noch offene
Einziehungsfrage hat keinen Einfluss auf den Schuld- und Strafpunkt. Insofern
handelt es sich beim angefochtenen Urteil um einen selbstständig anfechtbaren
Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (Urteile 6B_211/2012 vom 7.
September 2012 E. 1; 6B_169/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1). Auf die Beschwerde
ist einzutreten, soweit sie den Schuld- und Strafpunkt betrifft.

2.
Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG).
Die Begründung hat in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen (BGE 138 IV 47
E. 2.8.1; 133 II 396 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nicht einzutreten ist auf die
Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin ausschliesslich auf frühere Eingaben
bzw. Plädoyernotizen verweist.

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, aus der Anklageschrift gehe nicht
rechtsgenügend hervor, was ihr vorgeworfen werde.

3.2 Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5.
Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) in Kraft. Das Urteil des Bezirksgerichts Brugg
erging am 22. Februar 2011. Das vorliegende Verfahren richtet sich damit nach
neuem Recht (vgl. Art. 448 Abs. 1 und Art. 454 Abs. 1 StPO; BGE 137 IV 219 E.
1.1 mit Hinweisen). Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich
beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen
eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben
hat. Nach Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst
kurz, aber genau, die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Damit die
Anklageschrift ihre doppelte Funktion der Umgrenzung und Information wahrnehmen
kann, muss sie hinreichend präzise formuliert sein (vgl. BGE 133 IV 235 E. 6.2
und 6.3 mit Hinweisen).

3.3 Die Rüge ist unbegründet. Die Anklageschrift vom 5. März 2008 und die
Zusatzanklage vom 17. Juli 2009 genügen den gesetzlichen Anforderungen. Ort und
Zeitpunkt der Diebstähle, der jeweilige Deliktsbetrag sowie das Vorgehen der
Beschwerdeführerin werden darin ausreichend präzise dargelegt.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Antrag auf Zeugeneinvernahme
ihres Lebenspartners C.________ sei zu Unrecht abgewiesen worden (Beschwerde
Ziff. 62). Auch der beantragten Gegenüberstellung der Zeugin D.________ mit der
Geschädigten E.________ habe die Vorinstanz keine Folge geleistet (Beschwerde
Ziff. 39).

4.2 Die Vorinstanz wies die Beweisanträge der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. März 2012 ab. Zur Begründung führte sie an, C.________ und D.________
seien in Anwesenheit des Verteidigers der Beschwerdeführerin befragt worden.
Ihre Aussagen seien aktenkundig. Ein Grund für die Wiederholung der
Einvernahmen sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit
nicht auseinander. Mangels Begründung ist auf die Rüge nicht einzutreten (Art.
42 Abs. 1 und 2; Art. 106 Abs. 2 BGG).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Geschädigten (mit Ausnahme der
Zivilkläger) und F.________ seien nie als Zeugen einvernommen worden. Sie habe
zudem keine Gelegenheit gehabt, bei den Befragungen als Auskunftspersonen
anwesend zu sein. Die unter Missachtung von Art. 29 BV sowie Art. 3 und 107
StPO erhobenen Beweise dürften gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zu ihren
Lasten verwendet werden (Beschwerde Ziff. 42, 44 und 53 ff.). Ihre ehemaligen
Mitarbeiter, die mit ihr vom Bezirksspital A.________ nach B.________
gewechselt hätten, seien nie befragt worden (Beschwerde Ziff. 19).

5.2 Wohl gelangt auf das vorliegende Verfahren grundsätzlich die StPO zur
Anwendung (oben E. 3.2). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 450 StPO)
und das Ermittlungsverfahren wurden allerdings nach altem Recht geführt. Gemäss
Art. 448 Abs. 2 StPO behalten Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten der
StPO angeordnet oder durchgeführt worden sind, ihre Gültigkeit (Urteil 6B_484/
2012 vom 11. Dezember 2012 E. 1.2 und 1.4). Das frühere kantonale
Verfahrensrecht überprüft das Bundesgericht nur auf Willkür (vgl. Art. 95 BGG).

5.3 Nach der Rechtsprechung kann der Beschuldigte den Behörden grundsätzlich
nicht vorwerfen, gewissen Beweisen nicht nachgegangen zu sein, wenn er es
unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Beweisanträge zu stellen
(vgl. BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb mit Hinweisen). Der
Untersuchungsgrundsatz verpflichtet das Gericht nicht, von Amtes wegen
Beweiserhebungen vorzunehmen, wenn es sich aufgrund der bereits erhobenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen darf, dass die zusätzlichen Beweise nichts an seiner Überzeugung zu
ändern vermöchten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E.
3). Ob ein Antrag auf Konfrontation mit Belastungszeugen unter dem Aspekt von
Treu und Glauben rechtzeitig vorgebracht wurde, hängt von den konkreten
Umständen des Einzelfalles ab (Urteile 6B_10/2009 vom 6. Oktober 2009 E. 2.2.4;
6B_521/2008 vom 26. November 2008 E. 5.3.1; 1P.285/2001 vom 9. November 2001 E.
1e). Auf das Recht der Befragung von Belastungszeugen kann verzichtet werden.
Ein derartiger Verzicht führt dazu, dass die in der Untersuchung gemachten
Aussagen der Zeugen verwendet werden dürfen (BGE 121 I 306 E. 1b mit
Hinweisen). Im bundesgerichtlichen Verfahren dürfen neue Tatsachen und
Beweismittel nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.4 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe im kantonalen
Verfahren die Befragung der Geschädigten, von F.________ oder ihrer ehemaligen
Mitarbeiter beantragt. Die polizeilichen Einvernahmen der Geschädigten und von
F.________ fanden vor Inkrafttreten der StPO statt. Sie richteten sich nach
altem Recht. Eine willkürliche Anwendung des damals geltenden kantonalen
Strafprozessrechts zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Auf die nicht
rechtsgenügend begründeten Rügen ist nicht einzutreten.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung. Die Vorinstanz leite ein Geständnis bezüglich des
angeklagten Diebstahls zum Nachteil von G.________ willkürlich und ohne
vorgängige Befragung aus der Berufungsbegründung her. Das angebliche Geständnis
ziehe sie auch zur Begründung der übrigen 34 Delikte heran. Sie würdige zudem
Indizien für eine Täterschaft in den übrigen Fällen willkürlich. Die
entlastenden Aussagen der Zeugin D.________ und die eingereichten Belege lasse
sie zu Unrecht unberücksichtigt. In Verletzung des Anklagegrundsatzes erweitere
sie schliesslich den Zeitrahmen der Tathandlung gemäss der Zusatzanklage.

6.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur
gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1). Dem von der Beschwerdeführerin angerufenen
Grundsatz in dubio pro reo kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel
im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen). Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls
vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür
nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).
6.3
6.3.1 Aufgrund der Diebstahlsserie bei Patienten des Bezirksspitals B.________
wurde die Liegenschaft von G.________ im Tatzeitpunkt von der Polizei
überwacht. Die Beschwerdeführerin wurde am 15. November 2005 beim Verlassen des
Hauses von der Polizei verhaftet, wobei sie Medizinalhandschuhe trug. Sie hatte
zudem den Hausschlüssel von G.________, der sich zuvor in deren Spitalzimmer
befunden hatte, sowie ein Couvert mit drei Noten à Fr. 200.-- bei sich.
G.________ machte nach dem Vorfall den Verlust eines Couverts mit drei Noten à
Fr. 200.-- geltend. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe das Couvert im
Hausinneren zu sich genommen, da sie gedacht habe, es gehöre ihr (Urteil S. 15;
erstinstanzliches Urteil S. 41 f.). Gestützt auf die polizeiliche Überführung
muss die Täterschaft der Beschwerdeführerin bezüglich des Einschleichdiebstahls
zum Nachteil von G.________ als bewiesen gelten. Die vorinstanzlichen
Erwägungen basieren auf den verfügbaren Beweisen und den willkürfreien
Ausführungen des Bezirksgerichts. Unerheblich ist, ob die Vorinstanz bezüglich
dieser Tat zu Unrecht von einem Geständnis der Beschwerdeführerin im
Berufungsverfahren ausgeht.
6.3.2 Die Vorinstanz setzt sich unter Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil
mit den Indizien für die Täterschaft der Beschwerdeführerin in den übrigen
Fällen auseinander. Sie legt mit nachvollziehbaren Argumenten dar, dass
sämtliche Delikte (mit Ausnahme des Sachverhalts gemäss der Zusatzanklage)
zeitlich mit der Dienstzeit der Beschwerdeführerin zusammenfallen können
(Urteil E. 4.2.1 S. 15 ff.). Sie stellt des Weiteren auf die Aussagen der
Geschädigten E.________ ab, die im Juli 2004 eine Nadelbrosche als gestohlen
meldete und eine bei der Beschwerdeführerin im November 2005 beschlagnahmte
sowie mit der Beschreibung im Polizeirapport vom Juli 2004 grundsätzlich
identische Brosche sofort als ihre eigene erkannte (Urteil E. 4.2.2 S. 17 f.).
Als weitere Indizien wertet sie die Aussagen des Taxifahrers H.________ (Urteil
E. 4.2.3 S. 18 f.) sowie der Vorgesetzten der Beschwerdeführerin, F.________
(Urteil E. 4.2.4 S. 19 ff.). Für die Täterschaft der Beschwerdeführerin spricht
gemäss der Vorinstanz zudem, dass die Deliktsserie im Bezirksspital A.________
mit deren Austritt endete und mit deren Eintritt im Spital B.________ ihre
Fortsetzung fand (Urteil E. 4.5 S. 22 f.). Aus den von ihr eingereichten
Dokumenten könne die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, da
die Belege nicht mit den sichergestellten Schmuckstücken (mit Ausnahme von ev.
zwei Exemplaren) übereinstimmen würden. Ausserdem handle es sich teilweise
nicht um Kaufquittungen, sondern um blosse Bestätigungen der Echtheit des
Schmuckstücks resp. Wertschätzungen (Urteil E. 4.8 S. 24).
6.3.3 Der Hinweis der Vorinstanz auf die eingehende Prüfung einer anderweitigen
Täterschaft betrifft entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin (Beschwerde
Ziff. 21) ausschliesslich das in der Zusatzanklage umschriebene Delikt (Urteil
S. 16). Bezüglich der weiteren Mitarbeiter, die mit der Beschwerdeführerin den
Stellenwechsel an das Bezirksspital B.________ antraten, führt die Vorinstanz
willkürfrei aus, deren Täterschaft komme isoliert betrachtet ebenfalls infrage.
Aufgrund der weiteren Indizien falle der Tatverdacht jedoch klar auf die
Beschwerdeführerin (Urteil E. 4.5 S. 22; dazu Beschwerde Ziff. 10, 18 f. und
41). Unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist zudem, wenn die
Vorinstanz auf die gegenüber der pauschalen Angabe der Zeugin D.________
glaubhafteren Aussagen der Geschädigten E.________ abstellt, dies umso mehr,
als es sich bei der betreffenden Brosche nicht um ein Massenprodukt handelt
(Urteil S. 17). Die Einwände der Beschwerdeführerin erschöpfen sich weitgehend
in einer unzulässigen appellatorischen Kritik, da sie nicht dartut, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem offensichtlichen Mangel leidet. Näher
einzugehen ist lediglich auf die Fälle 9 und 10 sowie den Diebstahlsvorwurf
gemäss der Zusatzanklage.
6.4
6.4.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass die Beweislage in den Fällen 9 und 10
einzeln betrachtet dünn ist. Unerklärlich bzw. fraglich sei, wie die
Beschwerdeführerin in den Besitz des Hausschlüssels bzw. des Tresorschlüssels
der Patienten gekommen sei. Dennoch gelangt sie zur Überzeugung, auch diese
Diebstähle seien der Beschwerdeführerin zuzurechnen, da sie sich örtlich,
zeitlich und bezüglich des Tatvorgehens nahtlos in die dieser anzulastende
Deliktsserie einreihen liessen (Urteil S. 27; Beschwerde Ziff. 11 f. und 23).
6.4.2 Die vorinstanzlichen Ausführungen sind bezogen auf den Fall 10 nicht
willkürlich, da insofern aus dem Polizeibericht vom 2. April 2004 hervorgeht,
dass sich der Diebstahl während des Spitalaufenthalts der Geschädigten ereignet
haben muss und sich der Täter vermutlich mit einem Schlüssel Zugang zur Wohnung
verschaffte (kant. Akten, Urk. 213 ff.). Jedenfalls die Geschädigte gab zudem
an, sie habe den Tresorschlüssel ins Spital mitgenommen (kant. Akten, Urk.
215).
6.4.3 Gleiches lässt sich hingegen für den Fall 9 nicht sagen. Diesbezüglich
geht der Polizeirapport von einem Deliktszeitraum vom 1. Juli bis am 15.
Oktober 2003, d.h. von rund 3 ½ Monaten aus, wobei kein Zusammenhang mit einem
Spitalaufenthalt der Geschädigten erwähnt wird. Diese verdächtigte vielmehr
jemanden von der damals beauftragten Zügelunternehmung des Diebstahls, da die
Schmuckstücke anlässlich des Umzugs in einer offenen Schachtel verpackt gewesen
seien (kant. Akten, Urk. 206 f.). Auf telefonische Nachfrage hin gab die
Geschädigte zudem an, sie habe keinen Schlüssel im Spital gehabt (kant. Akten,
Urk. 211). Aus diesen Angaben ergibt sich weder ein direkter zeitlicher Konnex
zu einem Spitalaufenthalt noch lässt sich auch nur ansatzweise erklären, wie
die Beschwerdeführerin Zugang zur Wohnung gehabt haben könnte. Die Vorinstanz
verfällt in Willkür, wenn sie der Beschwerdeführerin auch den Diebstahl im Fall
9 anlastet. Die Beschwerdeführerin ist in diesem Anklagepunkt freizusprechen,
da es an einem ausreichenden Beweis fehlt.
6.4.4 Die Zusatzanklage geht von einem Deliktszeitraum vom 30. September bis am
2. Oktober 2004 aus. Die Vorinstanz erwägt, im Dienstplan seien für diese Zeit
durchgehend Ferien eingetragen. Eine Ferienabwesenheit mache die
Beschwerdeführerin allerdings nicht geltend. Die Geschädigte habe zudem
glaubhaft angegeben, sie sei auch am Montag (den 4. Oktober 2004) noch im
Spital gewesen. Am 5. Oktober 2004 habe ihr Sohn die Haustüre offen
vorgefunden. Die Beschwerdeführerin habe am Montag wieder Dienst gehabt und
hätte sich die Hausschlüssel der Geschädigten ohne Weiteres behändigen können.
Völlig unklar sei, weshalb der Deliktszeitraum in der Anklage auf wenige Tage
eingeschränkt werde (Urteil E. 4.2.1 S. 16 f.).
Die Vorinstanz weist darauf hin, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb
die Tatzeit in der Anklageschrift auf die kurze Zeitspanne vom 30. September
bis am 3. Oktober 2004 eingeschränkt wird, obschon sich aus den Aussagen der
Geschädigten ergibt, dass sich der Diebstahl auch am 4. Oktober 2004 hätte
ereignet haben können. Darin kann unter den konkreten Umständen noch keine
Verletzung des Anklagegrundsatzes gesehen werden, da die Vorinstanz lediglich
hinsichtlich des Tatzeitpunkts geringfügig von der Anklage abweicht, und die
Beschwerdeführerin bezüglich des Tatvorwurfs im Übrigen nicht im Unklaren war.
Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts führen kleinere
Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben nicht zur Unbeachtlichkeit der
Anklage (Urteile 6B_640/2011 vom 14. Mai 2012 E. 2.3.3; 6B_432/2011 vom 26.
Oktober 2011 E. 2.2 mit Hinweisen). Damit braucht nicht mehr geprüft zu werden,
ob die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie sinngemäss erwägt, die
Beschwerdeführerin hätte den Schlüssel der Geschädigten auch ausserhalb ihrer
Dienstzeit entwenden können (vgl. Beschwerde Ziff. 15-17, 20 und 51 ff.). Der
Schuldspruch in der Zusatzanklage verletzt kein Bundesrecht.

6.5 Soweit es beim Schuldspruch bleibt, ist der angefochtene Entscheid
ausreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen.

7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Antrag auf Einholung eines
Gutachtens zum effektiven Handelswert des angeblich gestohlenen und des bei ihr
beschlagnahmten Schmucks sei zu Unrecht abgewiesen worden. Die Höhe des
Deliktsbetrages sei für die Frage der Gewerbsmässigkeit von Relevanz
(Beschwerde Ziff. 7, 44-47 und 50).

7.2 Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff.
2 StGB ist gemäss der Rechtsprechung gegeben, wenn sich aus der Zeit und den
Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der
Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den
angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit
nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 123 IV 113 E. 2c; 119 IV 129 E. 3a). Das
Bundesgericht erachtete in den zitierten Entscheiden die Absicht, ein
Erwerbseinkommen zu erzielen, bei monatlichen Einkommen von Fr. 1'000.-- bzw.
Fr. 500.-- als erfüllt (vgl. dazu auch NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar,
Strafrecht II, 2. Aufl. 2007, N. 92 zu Art. 139 StGB).

7.3 Die Vorinstanz stellt für die Schätzung des Deliktsbetrages auf die Angaben
der Geschädigten ab. Sie weist zutreffend darauf hin, dass die Anforderungen an
die Gewerbsmässigkeit angesichts des von der Beschwerdeführerin betriebenen
Aufwands, der Vielzahl von Diebstählen und den bei der deliktischen Tätigkeit
erzielten und namentlich auch angestrebten Einkünfte bei Weitem erfüllt sind,
selbst wenn vom erstinstanzlich festgestellten Deliktsbetrag von Fr. 193'286.--
ein beträchtlicher Abzug getätigt werden müsste (Urteil E. 4.7 S. 23). Damit
durfte sie auf die Einholung eines Gutachtens zum Verkehrswert des gestohlenen
Schmucks verzichten.
Von den bei der Beschwerdeführerin beschlagnahmten Schmuckstücken konnte
lediglich eine Brosche einem Delikt zugeordnet werden (Urteil E. 6 S. 28). Die
Vorinstanz geht davon aus, die Beschwerdeführerin habe den gestohlenen Schmuck
weiterverkauft oder eingetauscht. Da das Diebesgut grösstenteils nicht mehr
vorhanden war, ist im Übrigen unklar, wie das beantragte Gutachten hätte
erstellt werden können bzw. worauf sich dieses hätte beziehen sollen. Was ein
Gutachten zum Wert des beschlagnahmten Schmucks über den Wert des gestohlenen
Schmucks aussagen könnte, ist nicht ersichtlich. Dass bei der
Beschwerdeführerin angeblich auch praktisch wertlose Uhrenimitate
sichergestellt wurden (Beschwerde Ziff. 50), vermag die vorinstanzliche
Feststellung nicht infrage zu stellen, die gestohlenen Uhren seien echt
gewesen.

8.
8.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vorinstanz verneine trotz
Untätigkeit der Staatsanwaltschaft eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im
Ermittlungsverfahren. Auch im erstinstanzlichen Verfahren sei es zu
Verzögerungen gekommen. Insgesamt sei von einer groben Verletzung des
Beschleunigungsgebots auszugehen, die einen Freispruch gebiete. Die Vorinstanz
begründe nicht, weshalb ein Freispruch nicht in Betracht komme (Beschwerde
Ziff. 34). Sie missachte zudem das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391
StPO, da sie den Verzicht auf die Strafminderung trotz Verletzung des
Beschleunigungsgebots damit begründe, sie selbst würde eine deutlich höhere
Strafe ausfällen.

8.2 Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind die Strafreduktion,
allenfalls der Verzicht auf Strafe. Eine Verfahrenseinstellung kommt nur in
Extremfällen in Betracht, wenn die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen
Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (BGE 133 IV 158 E. 8 mit
Hinweisen). Die Vorinstanz erachtet das Beschleunigungsgebot bezüglich der
knapp 2 Jahre und 4 Monate dauernden Strafuntersuchung nicht als verletzt, was
angesichts der geschilderten Verhältnisse nicht zu beanstanden ist (Urteil E.
8.1.2 S. 30). Insgesamt trägt sie der langen Verfahrensdauer aber strafmindernd
Rechnung (Urteil E. 8.1.2 S. 31). Gestützt darauf verneint sie zutreffend
ausserordentliche Umstände, die zu einem Strafverzicht oder gar zu einer
Einstellung des Verfahrens hätten führen müssen. Ihr Entscheid ist ausreichend
begründet.

8.3 Eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO liegt nicht vor, da die
Vorinstanz die Berufung im Schuld- und Strafpunkt abwies und keine schärfere
Strafe verhängte.

9.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, sie habe die bei ihr beschlagnahmten
Schmuckstücke nicht zurückerhalten. Es könne nicht sein, dass sie gleichzeitig
eine Ersatzforderung zu begleichen habe (Beschwerde Ziff. 48 f.). Auf den
Einwand ist nicht einzutreten, da bezüglich der Einziehung kein anfechtbarer
Endentscheid vorliegt (oben E. 1) und eine allfällige Ersatzforderung nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet.

10.
Der Freispruch im Fall 9 (E. 6.4.3) hat auf den Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls keinen Einfluss und rechtfertigt in Anbetracht der
Vielzahl von Delikten auch keine Reduktion des Strafmasses von 18 Monaten. Die
Vorinstanz brachte bereits im angefochtenen Urteil zum Ausdruck, dass die
Strafe angesichts des Verschuldens deutlich höher hätte ausfallen müssen
(Urteil E. 8.2 S. 32). Damit hat sie das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten.
Nicht weiter einzugehen ist auf das Entschädigungs- und Genugtuungsbegehren der
Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 26), da es beim Schuldspruch wegen
gewerbsmässigen Diebstahls, Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs
bleibt.

11.

11.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, wobei bezüglich des Freispruchs
vom Vorwurf des Diebstahls im Fall 9 in Anwendung von Art. 107 Abs. 2 BGG ein
reformatorischer Entscheid ergehen kann. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11.2 Die Beschwerdeführerin hat im Umfang ihres Unterliegens für die Kosten des
bundesgerichtlichen Verfahrens aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit sie
obsiegt, hat ihr der Kanton Aargau für das kantonale Verfahren und das
Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68
Abs. 2 und 5 BGG). Von einer Neuverlegung der kantonalen Verfahrenskosten (Art.
67 BGG) wird abgesehen, da im Zusammenhang mit dem Diebstahlsvorwurf im Fall 9
kein zusätzlicher, vom Staat zu tragender Ermittlungsaufwand entstand und sich
auch eine Reduktion der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten nicht
aufdrängt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Beschwerdeführerin von der
Anklage des Diebstahls begangen in der Zeit vom 1. Juli bis 15. Oktober 2003
zum Nachteil von I.________ freigesprochen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Der Kanton Aargau hat der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren und
das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu
bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld