Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.537/2012
Zurück zum Index Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012
Retour à l'indice Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 2012


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_537/2012

Urteil vom 10. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung etc.; Willkür etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht,
1. Kammer, vom 3. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Y.________ und X.________ heirateten 1999 im Kosovo. Aus ihrer Ehe gingen zwei
Kinder hervor. X.________ lebt seit 1989 hier, Y.________ kam erst 1998 in die
Schweiz. Am 21. November 2007 erstattete X.________ Strafanzeige gegen ihren
Ehemann wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher Drohung und mehrfacher
einfacher Körperverletzung. Zugleich wurde der gemeinsame Haushalt aufgelöst.
X.________ wirft ihrem Ehemann vor, er habe sie nach der Geburt des ersten
Kindes über Jahre hinweg (von 2000 bis letztmals 20. November 2007) mehrmals
wöchentlich, zum Teil mehrmals täglich, gegen ihren Willen zum
Geschlechtsverkehr gezwungen und sei gegenüber ihr sowie den Kindern
verschiedentlich tätlich geworden. Zudem habe er sie bedroht.

B.
Das Bezirksgericht Baden sprach Y.________ am 1. September 2010 der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen
Tätlichkeiten und der Drohung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
Freiheitsstrafe von sechs Jahren und einer Busse von Fr. 500.--. Zudem
verpflichtete ihn das Bezirksgericht, X.________ eine Genugtuung von Fr.
30'000.-- zu bezahlen.
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Y.________ am 3. Mai 2012 von den
Vorwürfen der mehrfachen Vergewaltigung und der mehrfachen einfachen
Körperverletzung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" frei. Es
verurteilte ihn wegen mehrfacher Tätlichkeit und Drohung zu einer Geldstrafe
von 30 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und zu einer Busse von Fr. 500.--. Auf die
Zivilforderung von X.________ trat es nicht ein.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urteil zu bestätigen.
X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner sei auf der
Grundlage eines willkürlich festgestellten Sachverhalts vom Vorwurf der
mehrfachen Vergewaltigung freigesprochen worden. Die Vorinstanz habe das
widersprüchliche Aussageverhalten des Beschwerdegegners bei der Beweiswürdigung
nicht berücksichtigt. Andererseits habe sie Anhaltspunkte, die für die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
sprächen, willkürlich ausser Acht gelassen oder qualifiziert falsch gewürdigt
(Beschwerde, S. 5-12).

1.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substanziiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.2 Erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner häufig
auch mehrmals wöchentlich Geschlechtsverkehr hatten, bevor sie den gemeinsamen
Haushalt auflösten, und dass zumindest ein Teil dieser sexuellen Handlungen in
der Dusche stattfand. Strittig ist, ob der Geschlechtsverkehr jeweils im
gegenseitigen Einvernehmen erfolgte oder die Beschwerdeführerin teilweise zur
Duldung des Beischlafs genötigt wurde. Nach ihrer Darstellung soll der
Beschwerdegegner sie während des Ehelebens immer und immer wieder nach dem
gleichen Muster vergewaltigt haben. Gerade den Geschlechtsverkehr in der Dusche
habe sie nicht gewollt und dies verbal und körperlich zum Ausdruck gebracht
("Ich will nicht"; Wegstossen; Zusammendrücken der Beine). Der Beschwerdegegner
habe sich über ihren Widerstand hinweggesetzt, sie festgehalten und sei von
hinten gegen ihren Willen in sie eingedrungen.

1.3 Die Vorinstanz würdigt die Aussagen der Beschwerdeführerin und des
Beschwerdegegners, die Beziehungssituation der Ehegatten, das Tatumfeld
(gesellschaftliche und familiäre Verhältnisse) und die Motivlage der
Beschwerdeführerin sorgfältig. Soweit der Beschwerdegegner bestreitet, mit
seiner Ehefrau in der Dusche intim verkehrt zu haben (vgl. allerdings
Entscheid, S. 16, wonach er den Geschlechtsverkehr vom 20. November 2007 in der
Dusche eingesteht), schenkt sie seinen Aussagen keinen Glauben, sondern stellt
auf die ihr insoweit glaubhaft erscheinende Darstellung der Beschwerdeführerin
ab. Das Aussageverhalten des Beschwerdegegners bezeichnet die Vorinstanz
zumindest teilweise als zweifelhaft (Entscheid, S. 14 f., S. 19). Damit lässt
sie sein Leugnen hinreichend in die Beweiswürdigung einfliessen (vgl.
Beschwerde, S. 7).

1.4 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Vorwurf der (mehrfachen)
Vergewaltigung als solchem, insbesondere zum geleisteten Widerstand, erachtet
die Vorinstanz (unter Einbezug des Vorwurfs der zwei Vergewaltigungen vom 20.
November 2007) insgesamt als sehr rudimentär. Diese Würdigung ist nicht
schlechterdings unvertretbar (vgl. aber Beschwerde, S. 6 und 8). Zwar sind bei
jahrelangem, stets nach dem gleichen Muster ablaufendem sexuellen Missbrauch
keine originellen Details zu Einzelereignissen zu erwarten. Die Anforderungen
an die sachverhaltliche Umschreibung von Nötigungsmittel und Widerstand als
zentrale Tatbestandsmerkmale bei sexuellen Aggressionsdelikten wie der
Vergewaltigung sind jedoch gleichwohl hoch. Diese Anforderungen durfte die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Gesamtumstände angesichts der in der Tat
unspezifischen Aussagen der Beschwerdeführerin (vgl. beispielsweise kantonale
Akten, act. 23, .."er hält mich einfach fest" [..]; "ich hab ihm gesagt, dass
ich nicht will, und habe versucht, ihn wegzustossen, allerdings bin ich für ihn
zu schwach"...) ohne Willkür als nicht erfüllt ansehen.

1.5 Nach der Auffassung der Vorinstanz weisen verschiedene Umstände darauf hin,
dass der Beschwerdeführerin der Geschlechtsverkehr in der Dusche zwar zuwider
war, sie sich letztlich aber aus freien Stücken damit abfand und sich nicht
dagegen wehrte, wie es ihr möglich und zumutbar gewesen wäre. So falle auf,
dass die in der Beziehung als eher dominant beurteilte Beschwerdeführerin dem
Beschwerdegegner den Wunsch nach Oralsex immer erfolgreich abgeschlagen habe
und dies von ihm ausnahmslos respektiert worden sei, ohne dass es je zu
Nötigungsversuchen gekommen sei. Weiter falle auf, dass die Anstrengungen der
Beschwerdeführerin, ein Zusammentreffen mit ihrem Ehemann in der Dusche zu
vermeiden, verhältnismässig gering gewesen seien, wenn man bedenke, dass sie
nach eigenen Angaben jeweils stets Gefahr gelaufen sei, dort vergewaltigt zu
werden. Auffallend sei auch ihre Passivität bzw. ihre Gleichgültigkeit
gegenüber den angeblichen Vergewaltigungen während Jahren. Ihre Erklärung, sie
habe dies um der Kinder Willen getan bzw. eine Frau müsse dies zum Wohle der
Familie in Kauf nehmen, vermöge nicht zu überzeugen. Auch ihr summarischer
Hinweis auf die körperliche Überlegenheit des Beschwerdegegners erkläre nicht
zufriedenstellend, weshalb sie sich immer und immer wieder absehbaren
Vergewaltigungen ausgeliefert habe. Weiter gelte es zu berücksichtigen, dass
sich die innere Einstellung der Beschwerdeführerin zu den traditionellen Werten
der kosovarischen Kultur gemäss ihren eigenen Angaben geändert habe. Ein
solcher Wertewandel könne retrospektiv auch die Wahrnehmung von zurückliegenden
Ereignissen in einem anderen Licht erscheinen lassen. Naheliegend sei, dass
sich die Beschwerdeführerin dem mehrfachen Geschlechtsverkehr in der Dusche,
wenn auch widerwillig, so doch freiwillig gefügt habe, ihn jedoch rückblickend
als aufgezwungen empfinde. Ein fehlendes Einverständnis bzw. ein widerwilliges
sich Fügen reiche zur Tatbestandserfüllung rechtlich indessen nicht aus (Urteil
6B_1078/2009 vom 13. Dezember 2010 E. 3.4.4).

1.6 Inwiefern diese Beweiswürdigung geradezu willkürlich sein sollte, ist nicht
ersichtlich. Die Vorinstanz würdigt alle relevanten Beweiselemente und bettet
sie mit haltbaren Argumenten in den Gesamtzusammenhang ein. Ihre
Schlussfolgerungen zeichnen unter Berücksichtigung des nachvollziehbar
gewürdigten Tatumfelds ein stimmiges Ganzes. Was in der Beschwerde dagegen
vorgebracht wird, lässt die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als
schlechterdings unvertretbar erscheinen. Die Beschwerdeführerin legt dar, wie
ihre Aussagen aus ihrer Sicht richtigerweise zu würdigen wären, und zeigt eine
andere mögliche Sachverhaltswürdigung auf. Im Ergebnis stellt sie ihre
Beweiswürdigung derjenigen der Vorinstanz gegenüber. So behauptet sie
beispielsweise, oraler Sex sei mit Geschlechtsverkehr nicht zu vergleichen und
könne angesichts des Verletzungsrisikos für den Mann mit blosser körperlicher
Überlegenheit wohl nicht erzwungen werden, insbesondere nicht, wenn das Opfer
wie sie als eigenwillig und dominant beschrieben werde (Beschwerde, S. 8). Oder
sie wendet ein, sie habe die Vergewaltigungen nicht einfach gleichgültig oder
passiv ertragen, sondern sich aus Angst nicht dagegen gewehrt. Dass sie den
Werten der kosovarischen Kultur nach ihren Erlebnissen nicht mehr so viel
Bedeutung beimesse, sei nachvollziehbar. Daraus ableiten zu wollen, sie habe
den Geschlechtsverkehr erst im Nachhinein als aufgezwungen eingestuft, sei
unhaltbar (Beschwerde, S. 9). Die Beschwerdeführerin macht auch geltend, sie
habe aus (falschem) Scham- und Ehrgefühl niemandem von den Vergewaltigungen
erzählt und sich zur Anzeige entschlossen, nachdem ihre Tochter sie nach einer
(der letzten) Vergewaltigung gesehen habe (Beschwerde, S. 9 f.). Mit ihrer
Kritik strebt die Beschwerdeführerin insgesamt eine Sachverhaltswürdigung an,
wie sie von der Mehrheit der ersten Instanz vorgenommen wurde und ihr richtig
erscheint. Dass die Erwägungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz
schlechterdings unhaltbar sind, weist sie indessen nicht nach. Eine solche
Kritik reicht nicht aus, um Willkür darzutun (BGE 135 II 356 E. 4.2.1; 134 I
140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen).

1.7 Entgegen einem Einwand in der Beschwerde lässt die Vorinstanz keine
relevanten Aussagen der Beschwerdeführerin ausser Acht, welche bei einer
Gesamtbetrachtung das Beweisergebnis als willkürlich erscheinen lassen. So
berücksichtigt die Vorinstanz die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer
psychischen Verfassung und würdigt diese vertretbar (Entscheid, S. 13, 15, 18,
19; vgl. Beschwerde, S. 10). Dass diese den Beschwerdegegner nicht qualifiziert
beschuldigte und ihm nicht vorwarf, er habe sie bei den Vergewaltigungen
geschlagen, bedroht oder verletzt, musste die Vorinstanz nicht als Ausdruck
einer besonderen Glaubwürdigkeit ihrerseits in die Beweiswürdigung einfliessen
lassen.

1.8 Die Vorinstanz erachtet - wie schon eine Minderheit der ersten Instanz -
den Vorwurf der (mehrfachen) Vergewaltigung aus den genannten Gründen als
massiv übertrieben und im Ergebnis willkürfrei als nicht glaubhaft. Sie hält es
zwar für möglich, dass es vereinzelt zu Übergriffen gegen den Willen der
Beschwerdeführerin (durch Festhalten) zumindest an der Grenze zur
Vergewaltigung kam. Diese allfälligen Übergriffe liessen sich jedoch nicht mit
der erforderlichen Bestimmtheit individualisieren, weshalb nicht mit
ausreichender Gewissheit festzustellen sei, ob überhaupt und - wenn ja - wann,
wie und wie häufig diese Grenze tatsächlich überschritten worden sei
(Entscheid, S 20). Auch diese Würdigung der Vorinstanz lässt sich im Ergebnis
entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht beanstanden (Beschwerde,
S. 6). Sie beruht auf den willkürfrei als sehr rudimentär eingestuften Aussagen
der Beschwerdeführerin zum Tatvorwurf, insbesondere zu ihrer Gegenwehr, welche
eine auch zeitliche Individualisierung allfälliger Einzelereignisse an der
Grenze zur Vergewaltigung über die Dauer von sieben Jahren in keiner Art und
Weise zulassen. Diese Einschätzung der Vorinstanz ist weder widersprüchlich
noch willkürlich.

2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann stattgegeben
werden, da die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war und die
Beschwerdeführerin bedürftig ist. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 BGG). Es sind keine
Kosten zu erheben.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Fricker, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben