Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.535/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_535/2012

Urteil vom 9. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Wiederherstellungsgesuch (Strafbefehl),

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons
Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, vom 12. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. September 2012 aufgefordert,
dem Bundesgericht spätestens am 2. Oktober 2012 einen Kostenvorschuss von Fr.
2'000.-- einzuzahlen. Er holte die Verfügung auf der Post nicht ab. Da er dafür
zu sorgen hat, dass er gerichtliche Sendungen erhält, gilt die Verfügung als
zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde ihm
mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur
Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 19. Oktober 2012 angesetzt, ansonsten
auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Diese Verfügung nahm er am 9.
Oktober 2012 in Empfang. Dennoch ging der Kostenvorschuss auch innert der
Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Appellationsgerichtspräsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn