Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.531/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_531/2012

Urteil vom 23. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Ivo Wiesendanger,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, Betrugsversuch; Willkür, rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 30. März 2012.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ erlitt am 16. Dezember 2005 ohne eigenes Verschulden einen
Verkehrsunfall, bei welchem ein von einer Drittperson gelenkter Personenwagen
auf der Autobahn N1 in Richtung Zürich kurz nach der Einfahrt Winterthur-Töss
auf sein Fahrzeug auffuhr. Neben Sachschaden machte er in der Folge auch
Körperverletzung (Verletzung der Halswirbelsäule) und eine seit dem Unfall
bestehende vollständige bzw. im Umfang von 75 % bestehende Arbeitsunfähigkeit
geltend. X.________ wird vorgeworfen, er habe durch unwahre Angaben über seinen
Gesundheitszustand, Verschweigen diverser Aktivitäten sowie durch weitere
täuschende Machenschaften bewirkt, dass ihm von der SUVA
Versicherungsleistungen (insbesondere Taggelder) ausgerichtet wurden, die ihm
in dieser Höhe nicht zustanden. Bei der regressierten Haftpflichtversicherung
A.________ Versicherungen kam es trotz Vorlage medizinischer Gutachten bzw.
unwahrer Dokumente nicht zur Auszahlung eines Geldbetrages.
A.b Zwischen dem 14. Dezember 2006 bis zum 17. März 2007 wurde X.________ im
Auftrag der A.________ Versicherungen an sechs Tagen observiert. Dabei wurde er
bei verschiedensten Tätigkeiten beobachtet, bei welchen er keinerlei Anzeichen
von Bewegungseinschränkungen oder Schmerzen zeigte. Im Einzelnen wirkte er
zwischen dem 25. Februar 2006 und dem 27. April 2007 als Gitarrist und
Bandleader seiner damaligen Rockband "B.________" an insgesamt 11 Konzerten in
verschiedenen Orten der Schweiz mit, welche - ohne An- und Rückreise,
Vorbereitungen und Aufräumarbeiten, etc. - bis zu zweieinhalb Stunden dauerten
und an welchen er eine aktive Bühnenshow bot. Noch vor dem ersten dieser
Konzerte verbrachte er am 11./12. Februar 2006 zusammen mit seiner
Lebensgefährtin und Freunden ein Schlittelwochenende in Bergün. Im August 2006
nahm er im Auftrag der Firma C.________ GmbH in verschiedenen Schweizer Städten
an 12 Werbeaktionen mit Tageseinsätzen zwischen 6 ½ und 16 ½ Stunden und von
Januar bis April 2007 an weiteren Verteilaktionen teil, wobei er über die
korrekte Verteilung von Flyern zu wachen hatte. Am 27. Juli 2006 absolvierte er
im Verkehrssicherheitszentrum Hinwil ein ganztägiges Intensivfahrtraining.
Schliesslich unternahm er mit seiner Lebensgefährtin Reisen mit dem Flugzeug
nach Punta Cana, Dominikanische Republik, wo er vom 19. Januar bis 3. Februar
2007 Ferien verbrachte, und mit dem Auto nach Brno, Tschechische Republik, wo
er sich vom 25. März 2007 bis 8. April 2007 aufhielt.
A.c X.________ wird weiter vorgeworfen, er habe der SUVA am 27. Januar 2006, in
der Absicht, überhöhte Taggelder zu erhalten, zusammen mit der Schadensmeldung
zwei fingierte Arbeitsverträge mit der D.________ GmbH vom 14. Dezember 2005
und der C.________ GmbH vom 6. Dezember 2005, mit Gültigkeit ab 3. Januar 2006,
eingereicht. Gemäss diesen Verträgen sollte er bei der D.________ GmbH bei
einem Arbeitspensum von 100 % monatlich Fr. 15'000.-- (brutto), zuzüglich 7 %
Provision vom Gesamtumsatz, und gleichzeitig bei der C.________ GmbH bei 50
%-Pensum Fr. 7'500.-- (brutto) verdienen.

B.
Das Bezirksgericht Winterthur sprach X.________ am 9. September 2011 des
Betruges und des Betrugsversuches schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 30.--, wovon es 26 Tagessätze als durch
Haft erstanden erklärte. Den Vollzug der Geldstrafe schob es bedingt auf, unter
Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Zivilforderung der Privatklägerin
verwies es auf den Zivilweg. Ferner entschied es über die beschlagnahmten
Gegenstände und Vermögenswerte.

Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte auf Berufung des Beurteilten hin
mit Urteil vom 30. März 2012 das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt sowie
in den Nebenpunkten und setzte die Geldstrafe auf 240 Tagessätze zu Fr. 30.--
herab, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 26 Tagen und mit bedingtem
Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht, mit der er
beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/
Unterland vom 23. März 2011 beschlagnahmte Barschaft von Euro 36'000.-- sei zu
seiner freien Verfügung herauszugeben. Ferner ersucht er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.

D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
1.1
1.1.1 Der Beschwerdeführer macht Willkür und eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe sich lediglich auf die in der
Anklageschrift genannten, in den ersten sechs Monaten seit dem Unfall
erstellten Arztberichte gestützt, welche ein Beschleunigungstrauma mit
muskulärer Verspannung diagnostizierten. Diese Berichte zeichneten ein
unvollständiges und damit falsches Bild seiner Verletzungen und Beschwerden.
Die von ihm in der zweitinstanzlichen Verhandlung eingereichten, später
angefertigten medizinischen Berichte belegten, dass er beim Unfall neben einem
Schleudertrauma zusätzlich objektivierbare, komplexe Hirnverletzungen erlitten
habe, welche seine Arbeitsfähigkeit stark einschränkten. Diese Verletzungen
hätten die erstbehandelnden Ärzten nicht erkannt. Die Vorinstanz habe diese
später erstellten ärztlichen Berichte nicht gewürdigt. Die zentrale Frage sei,
ob die ihm vorgeworfenen Aktivitäten und die Schilderung seiner Beschwerden mit
den objektivierten Verletzungen vereinbar seien oder nicht. Hiefür hätte die
Vorinstanz zunächst klären müssen, welche Verletzungen er genau erlitten habe
(Beschwerde S. 4 ff.).

In Bezug auf seine Konzerttätigkeit bringt er vor, diese sei wie die übrigen
ihm vorgehaltenen Aktivitäten im Rahmen seiner Restarbeitsfähigkeit erfolgt. Es
treffe zwar zu, dass er die Musikauftritte gegenüber den Ärzten und
Versicherungen verschwiegen habe. Er sei aber davon ausgegangen, dass diese
nicht relevant seien. Die Ärzte hätten, nachdem sie Kenntnis von der
Strafuntersuchung erlangt hätten, an der Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 75 %
und an einer Erwerbsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von ca. 50 %
festgehalten. Dies bedeute, dass er durchaus berechtigt gewesen sei, gewisse
Aktivitäten, wie eben Musikkonzerte, auszuüben. Sämtliche beobachteten
Betätigungen seien mit seinen Beschwerden und Einschränkungen vereinbar. Im
Übrigen seien auch die nach seiner Haftentlassung als Zeugen einvernommenen
Ärzte der Meinung gewesen, dass die Konzertauftritte mit einem Schleudertrauma
bzw. mit den neurologisch und psychologisch vorhandenen Hirnverletzungen
durchaus möglich seien, wenn der Betroffene entsprechende Medikamente
eingenommen habe (Beschwerde S. 19 ff.).
1.1.2 In Bezug auf den Schuldspruch des Betrugsversuches bringt der
Beschwerdeführer vor, es stehe fest, dass er mit E.________ von der C.________
GmbH einen Arbeitsvertrag abgeschlossen und einen Lohn von Fr. 7'500.-- pro
Monat vereinbart habe. E.________ habe als Beschuldigter mehrmals ausgesagt,
dass dieser Arbeitsvertrag dem Willen der Parteien entsprochen habe und ernst
gemeint gewesen sei. Die Feststellungen der Vorinstanz seien willkürlich
(Beschwerde S. 32 ff.).
1.2
1.2.1 Die Vorinstanz nimmt an, die Aktivitäten, bei welchen der
Beschwerdeführer beobachtet worden sei, stünden in frappantem und
unauflöslichem Widerspruch zu seiner eigenen Schilderung gegenüber dem
Schadeninspektor der A.________ vom 12. Februar 2007, wonach sein Tagesablauf
seit dem Unfall unverändert sei, er am Abend immer zu Hause bleibe und am
Wochenende nur Spaziergänge mit der Partnerin mache, und dass er sich wie ein
80-jähriger Mann fühle. In Bezug auf geltend gemachten Kopfschmerzen habe der
Beschwerdeführer uneinheitlich ausgesagt. Trotz der angeblich täglich
stechenden Kopfschmerzen habe er offenbar die verschriebenen Medikamente
lediglich in einer Frequenz von 2-3 Mal pro Woche eingenommen. Im Übrigen falle
auf, dass der Beschwerdeführer eine grössere Zahl von Ärzten konsultiert habe.
Von eher kritischen Stimmen, welche von einer guten Prognose mit einer
weitgehenden Restitution ab Sommer 2006 ausgingen und ihm zurückhaltend keine
50 % übersteigende Arbeitsunfähigkeit attestierten, habe er sich alsbald mit
dem Hinweis distanziert, er sei nicht ernst genommen und nicht richtig
untersucht worden. Ein dauerhaftes Vertrauensverhältnis habe sich demgegenüber
zu jenen Ärzten gebildet, die ihn gestützt auf das durch ihn geschilderte
Beschwerdebild mit Wirkung ab 2. Juni 2006 zu 75 % arbeitsunfähig schrieben.
Dabei seien diese Ärzte allerdings nicht über seine schon kurz nach dem Unfall
regelmässig stattfindenden mehrstündigen Auftritte mit seiner Musikband und die
weiteren Aktivitäten im Bild gewesen. Sie hätten auch nicht um seine berufliche
Biografie gewusst, namentlich dass er seit dem 10. Mai 2004 als arbeitslos
gemeldet, Bezüger von Arbeitslosen-Taggeld und von der Arbeitslosenkasse per
31. Dezember 2005 ausgesteuert war (angefochtenes Urteil S. 10 ff.).

Die Videoaufnahmen der Konzerte zeigten den Beschwerdeführer als Gitarrist und
Bandleader bei einer sehr aktiven Bühnenshow. Aufgedreht und voller Elan wippe
er mit seinem Kopf und bewege den Oberkörper beinahe ununterbrochen in alle
Richtungen, ohne Anzeichen von Schmerzen oder Bewegungseinschränkungen zu
zeigen. Hals, Nacken, Kopf und der beidseitige Schulterbereich würden bei dem
engagierten Gitarrenspiel, dem wiederholten Wippen, Nicken, Neigen sowie dem
teilweise lebhaften Gestikulieren stark und praktisch dauerhaft beansprucht.
Zum Teil zeige der Beschwerdeführer mit offenem Haar auch ein richtiggehendes
"Headbangen". Selbst bei seinem fulminanten Auftritt als Schlagzeuger gegen
Ende des Konzerts vom 17. Februar 2007 in I.________ wirke der Beschwerdeführer
rundum energiegeladen und locker, ohne Anzeichen von Schmerzen, Behinderung
oder Ermüdung. Die schwungvolle Bühnenshow sei mit den gegenüber den Ärzten und
Versicherungen geschilderten Schmerzen und Einschränkungen nicht vereinbar.
Ergänzend sei zu beachten, dass sich solche Konzertauftritte nicht nur in der
eigentlichen, vorliegend ca. 1 ½ bis 2 ½ Stunden dauernden Bühnenshow
erschöpften, sondern auch nicht zu unterschätzende Anstrengungen im
Zusammenhang mit den Vorbereitungs-, Aufbau- und Abräumarbeiten unter
Mitwirkung der Bandmitglieder umfassten. Ausserdem bedingten sie mehrstündige
Hin- und Rückreisen.

Hinweise auf Schmerzen im Kopf, am Nacken, Hals- oder Schulterbereich ergäben
sich auch nicht aus dem Observationsvideo vom 14./15. Dezember 2006, welches
den Beschwerdeführer u.a. beim Verteilen von Flyers zeige. Auch bei dieser
Tätigkeit wirke der Beschwerdeführer lebhaft, spreche und gestikuliere unter
ausdrucksstarkem Einbeziehen des Kopfes mit Bewegungen in alle Richtungen. Bei
sichtlich ausgelassener Stimmung und ohne erkennbare Schmerzen und Leiden, wie
es angesichts des behaupteten Gesundheitszustandes zu erwarten gewesen wäre,
sei der Beschwerdeführer schliesslich auch beim eingehend dokumentierten
Schlittelwochenende in Bergün vom 11./12. Februar 2006 zu sehen.

Insgesamt habe der Beschwerdeführer Aktivitäten ausgeübt, welche bei seinem
Schmerzbild denkbar ungeeignet seien. Es könne ihm zwar nicht unterstellt
werden, dass er unter keinerlei Schmerzen gelitten und bloss simuliert habe, er
habe aber offensichtlich grössere Einschränkungen geltend gemacht als effektiv
vorhanden gewesen seien (angefochtenes Urteil S. 29 ff.).
1.2.2 In Bezug auf die Arbeitsverträge des Beschwerdeführers mit den Firmen
D.________ GmbH und C.________ GmbH nimmt die Vorinstanz an, es handle sich bei
diesen um ein eigentliches Lügenkonstrukt. So sei die Firma D.________ GmbH vom
Beschwerdeführer bewusst so errichtet worden, um zu verschleiern, dass er die
Firma finanzierte und alle wesentlichen Entscheidungen traf. Dies habe er
bereits getan, um die Arbeitslosenkasse zu täuschen, weil ihm bekannt gewesen
sei, dass er keine Taggelder erhalten hätte, wenn die Arbeitslosenkasse über
die wahren Verhältnisse bei der D.________ GmbH informiert gewesen wäre. Der
Vertrag mit der C.________ GmbH habe nach dem Willen der Parteien darauf
basiert, dass der Lohn lediglich bezahlt würde, wenn der Beschwerdeführer die
Leistungen bzw. Vermittlungen für die Firma tatsächlich hätte erbringen können.
Es erscheine aber als absolut unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer
solche Vermittlungen hätte tätigen können (angefochtenes Urteil S. 36 f.).

2.
2.1 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h.
willkürlich ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne
von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit,
als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet
worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der
angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4; 136 II 489 E. 2.8; 133 IV 286 E.
1.4; je mit Hinweisen).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das
Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden. Danach
muss das Gericht rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel
abnehmen. Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn
es in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung
gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und es
überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten
Beweise zur Auffassung gelangen durfte, die abgelehnten Beweisanträge
vermöchten nichts an seiner Überzeugung zu ändern (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I
140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a; je mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die Vorinstanz stellt nicht in Frage, dass der Beschwerdeführer bei dem
Autounfall gesundheitliche Schäden davongetragen hat. Sie nimmt aber zu Recht
an, dass die genaue Diagnose dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw.
das genaue Ausmass der Beschwerden und damit der konkrete Umfang der
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit nicht Gegenstand des Verfahrens bilden
(angefochtenes Urteil S. 28). Ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine
Hirnschädigung erlitten hat, kann daher letztlich offen bleiben. Im Übrigen
weichen die gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen, wie sie in den
Berichten beschrieben werden, welche eine Hirnverletzung diagnostizieren, von
denjenigen der Erstberichte nicht ab. Alle ärztlichen Berichte umschreiben die
gesundheitlichen Beschwerden und Einschränkungen des Beschwerdeführers
ausgehend von seiner eigenen Darstellung im Wesentlichen einheitlich als
persistierende Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen, Übelkeit sowie Schwindel
und gehen von einer Minderbelastbarkeit mit starken Konzentrations- und
Strukturierungsstörungen, kognitiver Leistungsminderung mit deutlicher
Verlangsamung sowie von Defiziten im Bereich der spezifischen
Aufmerksamkeitskontrolle, reduzierter Informationsverarbeitung und häufigem
raschem Ermüden aus (vgl. Gutachten F.________ vom 10. Juli 2007,
Beschwerdebeilage 4, S. 14/15; neurologischer Abschlussbericht F.________ vom
27. Januar 2009, Beschwerdebeilage 5, S. 2; neurologischer Abschlussbericht
F.________, Beschwerdebeilage 5, S. 2; Bericht G.________ vom 9. April 2012,
act. 90/8, S. 2; Bericht H.________ vom 27. Februar 2012, act. 90/17, S. 14
f.).

Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz mit den
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumenten zum abweichenden Verletzungsbild
nicht näher auseinandersetzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
daher nicht vor.
2.2.2 Wesentliche Frage ist, ob die vom Beschwerdeführer erlittenen
Unfallverletzungen seine Arbeitsfähigkeit tatsächlich in dem Masse
einschränken, wie es die untersuchenden Ärzte aufgrund seiner Schilderungen
bescheinigt haben bzw. ob die beobachteten Aktivitäten, namentlich die
Konzerttätigkeit als Rockmusiker mit dem Beschwerdebild, wie es den ärztlichen
Berichten zugrunde gelegt worden ist, vereinbar sind. Dies hat die Vorinstanz
zu Recht verneint. Wie sich aus den Observationen ergibt, zeigte der
Beschwerdeführer bei den Konzerten eine aktive Bühnenshow und liess keinerlei
Anzeichen von Bewegungseinschränkungen, Leistungsminderungen oder einer
Verlangsamung erkennen. Namentlich sein ununterbrochenes Wippen und Nicken mit
dem Kopf im Rhythmus der Musik lässt sich mit dem gegenüber den Ärzten und den
Versicherungen beschriebenen ausgeprägten subjektiven Leidensdruck nicht in
Übereinstimmung bringen. Darüber hinaus erscheint auch der hohe Lärmpegel an
Rockkonzerten bei einer Dauer von um die zwei Stunden für eine von
Kopfschmerzen geplagte Person nicht erträglich. Insgesamt kommt die Vorinstanz
zu Recht zum Schluss, dass die Ärzte trotz Vorliegens von unbestrittenen
körperlichen Beeinträchtigungen dem Beschwerdeführer bei Kenntnis der wahren
Umstände niemals eine Arbeitsunfähigkeit von 75 % attestiert und dass die
Versicherungen eine Arbeitsunfähigkeit in dieser Höhe nicht als plausibel
erachtet hätten (angefochtenes Urteil S. 32). Dieser Schluss ist jedenfalls
nicht schlechterdings unhaltbar.

3.
3.1
3.1.1 Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren eine Verletzung von Bundesrecht. Er
habe keine falschen Angaben zu seinem Gesundheitszustand gemacht und daher die
Ärzte nicht getäuscht. Diese hätten seine Beschwerden und Verletzungen mit
objektiven Methoden festgestellt und gestützt darauf den Grad seiner
Arbeitsunfähigkeit festgesetzt. Ausserdem sei das Tatbestandsmerkmal der
Arglist nicht erfüllt. Zudem setze die Bejahung des Vermögensschadens voraus,
dass eine Arbeitsfähigkeit in höherem Grade feststehe, als sie von den Ärzten
bescheinigt worden sei. Ein solcher Nachweis sei indes nicht erbracht. Seine
Konzerttätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung. Damit sei nicht
nachgewiesen, dass die SUVA höhere Leistungen ausgerichtet habe, als ihm
tatsächlich zustanden (Beschwerde S. 27 ff.).
3.1.2 In Bezug auf die Arbeitsverträge macht der Beschwerdeführer geltend, es
könne gar kein Betrugsversuch vorliegen. Denn gemäss Art. 15 UVG i.V.m. Art. 22
UVV sei der versicherte Verdienst nach oben begrenzt. Der Höchstbetrag habe im
Zeitpunkt des Unfalls Fr. 106'800.-- betragen. Der Beschwerdeführer hätte bei
der C.________ GmbH ein monatliches Einkommen von Fr. 7'500.-- erzielt, was
einem Jahresverdienst von Fr. 90'000.-- entspreche. Selbst wenn man annehmen
wollte, dass der mit der D.________ GmbH vereinbarte Lohn unrealistisch hoch
angesetzt sei, komme dem in diesem Kontext keine Bedeutung zu, da er bereits
bei einem monatlichen Verdienst von Fr. 1'400.-- das volle Taggeld der SUVA
erhalten hätte (Beschwerde S. 34).
3.2
3.2.1 Die Vorinstanz nimmt an, der Beschwerdeführer habe durch Vortäuschen
einer zu weit gehenden Arbeitsunfähigkeit und dem darauf gestützt erfolgten
Bezug von überhöhten Versicherungsleistungen den Tatbestand des Betruges
erfüllt. Er habe sowohl die SUVA als auch die untersuchenden Ärzte durch das
Verschweigen seiner Aktivitäten arglistig getäuscht. Dabei sei zu seinen
Gunsten davon auszugehen, dass seine Beeinträchtigungen in einem gewissen
Ausmass glaubhaft seien. Es sei ihm aber vorzuwerfen, dass er grössere als die
effektiv vorhandenen Einschränkungen angegeben und weder die Ärzte noch die
Versicherungen über ihm noch mögliche und auch tatsächlich ausgeführte
Aktivitäten informiert habe. Dies habe er in der Absicht getan, von den
Versicherungen höhere Leistungen zu erhalten, als sie ihm zustanden. Die
überzeichneten Beschwerden im Zusammenhang mit der behaupteten, deutlich
überhöhten Berufsausübung seien Grundlage für die ärztliche Beurteilung
gewesen. Durch seine Vorspiegelungen habe er ein falsches Gesamtbild entstehen
lassen bzw. habe dieses bekräftigt, was eine aktive Irreführung durch
konkludentes Verhalten darstelle. Der Beschwerdeführer habe leistungsrelevante
Umstände unterdrückt und wahrheitswidrig zum Ausdruck gebracht, dass seine
Situation seit dem Unfall unverändert geblieben und die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Versicherungsleistungen erfüllt
seien. Seinem Schweigen sei insoweit ein positiver Erklärungsinhalt zugekommen.
Durch die Auszahlung von Versicherungsleistungen, auf welche der
Beschwerdeführer in dieser Höhe keinen Anspruch gehabt habe, sei der SUVA ein
Vermögensschaden entstanden, wobei die genaue Schadenshöhe offenbleiben könne
(angefochtenes Urteil S. 34 ff.).
3.2.2 In Bezug auf den Betrugsversuch im Zusammenhang mit den Arbeitsverträgen
nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe die Ausübung einer viel
anspruchsvolleren Tätigkeit angegeben, als er tatsächlich habe ausüben wollen
und können. Bezüglich der Arbeitsverträge habe insofern ebenfalls ein Irrtum
bei den Versicherungen vorgelegen, als diesen die Hintergründe seitens der
Arbeitgeber nicht bekannt waren. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Verdienstmöglichkeiten hätten sie sich indessen nicht täuschen
lassen, da sie diese von Anfang an nicht für plausibel hielten und daher
gestützt darauf auch keine Leistungen erbrachten. Insofern liege daher nur ein
Versuch vor (angefochtenes Urteil S. 39 f.).

3.3 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der
Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in
einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt.

Der Tatbestand erfordert eine arglistige Täuschung. Als Täuschung gilt jedes
Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit
abweichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss der Täter mit einer
gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuschen. Einfache Lügen, plumpe
Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht. Die Arglist der
Täuschung beurteilt sich im Weiteren unter Berücksichtigung der
Eigenverantwortlichkeit des Opfers. Danach scheidet Arglist aus, wenn das Opfer
den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden
Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden bzw. sich mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit selbst hätte schützen können. In diesem Sinne wird Arglist von
der Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet
oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise
en scène) bedient. Einfache falsche Angaben sind arglistig, wenn ihre
Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist,
wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach
den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben auf Grund
eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Auch bei einem
Lügengebäude oder bei betrügerischen Machenschaften ist das Täuschungsopfer zu
einem Mindestmass an Aufmerksamkeit verpflichtet und scheidet Arglist aus, wenn
es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Dabei ist im
Einzelfall der jeweiligen Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen bzw.
seiner Fachkenntnis und Geschäftserfahrung Rechnung zu tragen (BGE 135 IV 76 E.
5.2; 128 IV 18 E. 3a; 126 IV 165 E. 2a; 125 IV 124 E. 3; 122 IV 246 E. 3a).

Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine
Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie
beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder
Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum
Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine
Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl.
Urteile 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E.
2.1.2 m.w.H.). Leichtfertigkeit wird namentlich angenommen, wenn die Behörde
den Gesuchsteller nicht zu den von ihm vorgetragenen widersprüchlichen Angaben
befragt (Urteil 6B_576/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2, in: SJ 2011 I S. 288).
Diese Grundsätze gelangen auch im Sozialversicherungsrecht zur Anwendung
(Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3).

3.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Die Rechtsprechung hat
betrügerische Machenschaften im Rahmen der Ausrichtung von
Versicherungsleistungen etwa angenommen, wenn dem Gutachter anlässlich der
Exploration jedenfalls im vorgegebenen Ausmass nicht vorhandene Schmerzen und
Beeinträchtigungen in einer eigentlichen Inszenierung vorgespielt wurden
(Urteil 6B_46/2010 vom 19. April 2010 E. 4.3). Im Zusammenhang mit einem
geltend gemachten Schleudertrauma hat das Bundesgericht Arglist wiederholt mit
der Begründung bejaht, der Betroffene habe tatsächlich nicht bestehende
Beschwerden vorgetäuscht (vgl. Urteile 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4;
6B_225/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1.5; vgl. auch Urteile 6B_299/2007 vom 11.
Oktober 2007 und 6S.379/2004 vom 29. November 2004 E. 2). Auch dem
Beschwerdeführer wird eine Täuschung über das Ausmass der Beschwerden und damit
über den Umfang der Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit vorgeworfen. Es mag
zutreffen, dass es grundsätzlich am Arzt und nicht am Patienten ist, das
Krankheitsbild festzustellen und gestützt darauf die Arbeitsfähigkeit zu
ermitteln (Urteil 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.4.1). Doch sind die Ärzte
bei der Feststellung des Grades der Arbeitsunfähigkeit in hohem Masse auf das
Ergebnis der Befragung des Patienten zu seinen Beschwerden und Einschränkungen
angewiesen (vgl. Urteil 6B_188/2007 vom 15. August 2007 E. 6.4).

Im zu beurteilenden Fall sind nach den vom Beschwerdeführer eingelegten
ärztlichen Bescheinigungen die Verletzungen zwar objektivierbar. Gleichwohl
sind die vorgegebenen Beschwerden und Schmerzen nicht überprüfbar. Die
Festsetzung des Umfangs der Arbeitsunfähigkeit war auch hier von den
Schilderungen des Beschwerdeführers abhängig, so dass die Ärzte auf die
subjektiven Angaben des Beschwerdeführers angewiesen waren und sich
grundsätzlich darauf verlassen durften und mussten. Indem der Beschwerdeführer
gegenüber den Ärzten seine Aktivitäten verschwieg und stets vorgab, in einem
Masse gesundheitlich beeinträchtigt zu sein, das in diesem Umfang nicht den
tatsächlichen Verhältnissen entsprach, hat er die Ärzte und mittels deren
Bescheinigungen die Versicherung arglistig getäuscht. Dabei kann offen bleiben,
ob und gegenüber welchen Ärzten allenfalls ein Vertrauensverhältnis bestand. Zu
Recht bejaht die Vorinstanz auch den Vermögensschaden. Ein solcher wird von der
Rechtsprechung bejaht, wenn die Ärzte und Gutachter in Kenntnis der falschen
Vorbringen des Beschwerdeführers und den von ihm verheimlichten Aktivitäten zu
einer anderen Beurteilung gelangt wären und die SUVA gestützt darauf geringere
Leistungen ausgerichtete hätte (Urteil 6B_519/2011 vom 20. Februar 2012 E.
3.2).
Nicht zu beanstanden ist auch der Schuldspruch wegen versuchten Betruges im
Zusammenhang mit den eingereichten Arbeitsverträgen. Was der Beschwerdeführer
hiegegen einwendet, geht an der Sache vorbei. Dass der versicherte Verdienst
gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 UVV der Höhe nach begrenzt ist, ist im
vorliegenden Kontext ohne Bedeutung. Denn die Vorinstanz hält mit guten Gründen
schon den im Vertrag mit der C.________ GmbH vereinbarten Lohn von Fr. 7'500.--
bei einem Arbeitspensum von 50 % als unrealistisch. Beide Arbeitsverträge
dienten dazu, die Versicherungen über sein künftiges Einkommen, welches
Berechnungsgrundlage für die auszubezahlenden Versicherungsleistungen bildete,
zu täuschen. Der Schuldspruch des versuchten Betruges verletzt ebenfalls kein
Bundesrecht.

4.
4.1 Zuletzt beanstandet der Beschwerdeführer die Bejahung des subjektiven
Tatbestandes. Er habe nie die Absicht gehabt, unrechtmässig Taggelder der SUVA
zu erlangen. Er habe seine Einschränkungen und Beschwerden den Ärzten korrekt
und nach bestem Wissen und Gewissen geschildert. Eine Bereicherungsabsicht sei
nicht nachgewiesen (Beschwerde S. 35).

4.2 Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie
die Vorinstanz zutreffend annimmt (angefochtenes Urteil S. 39), beabsichtigte
der Beschwerdeführer, sich von den Versicherungen Leistungen erbringen zu
lassen, welche ihm nicht zustanden. Bei pflichtgemässer Anzeige der ihm
möglichen und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten sowie bei
wahrheitsgemässen Angaben über seinen Gesundheitszustand wäre keine
Arbeitsunfähigkeit im bescheinigten Ausmass festgehalten und die ausgerichteten
Taggelder entsprechend gekürzt worden. Dies verhinderte der Beschwerdeführer
durch seine unwahren Angaben. Daraus ergeben sich zwanglos Vorsatz und
Bereicherungsabsicht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog