Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.527/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_527/2012

Urteil vom 29. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Fürsprecher Rolf A. Tobler,
Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafbefehl; Recht auf ein faires Verfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 11. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte die X.________ mit
Strafbefehl vom 21. Dezember 2011 wegen grober Verkehrsregelverletzung durch
Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zu einer Busse
von Fr. 1'000.--.
Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt nahm das Schreiben der X.________ vom 19.
Januar 2012 als Einsprache gegen den Strafbefehl entgegen. Es trat darauf mit
Verfügung vom 1. Mai 2012 nicht ein mit der Begründung, die Einsprachefrist sei
bereits am 9. Januar 2012 abgelaufen. Der Entscheid inklusive
Rechtsmittelbelehrung wurde der X.________ auch in französischer Sprache
zugestellt.
Das Obergericht des Kantons Solothurn trat auf die Eingabe der X.________ vom
31. Mai 2012 mit Beschluss vom 11. Juli 2012 nicht ein. Es erwägt, die
Beschwerde gegen die Verfügung des Amtsgerichtspräsidenten von
Bucheggberg-Wasseramt sei verspätet erfolgt. Die Verfügung vom 1. Mai 2012 sei
der X.________ jedenfalls vor dem 15. Mai 2012 zugestellt worden. Die
zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO habe daher vor dem 26.
Mai 2012 geendet.

2.
Die X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Beschluss
vom 11. Juli 2012 aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.

3.
Der angefochtene Beschluss erging in deutscher Sprache (mit französischer
Übersetzung), während die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht
wurde. Das bundesgerichtliche Verfahren wird in der Regel in der Sprache des
angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG). Von dieser Regel
abzuweichen besteht kein Grund.

4.
Die Beschwerde in Strafsachen ist zu begründen. In der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht im Sinne von
Art. 95 BGG verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt
die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 68
Abs. 2 StPO und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK, da ihr der Strafbefehl vom 21.
Dezember 2011 nicht in einer ihr verständlichen Sprache eröffnet worden sei.
Mit den Ausführungen im angefochtenen Nichteintretensbeschluss setzt sie sich
hingegen nicht auseinander. Sie unterlässt es namentlich darzulegen, weshalb
die Vorinstanz auf die ihrer Auffassung nach verspätete Beschwerde zu Unrecht
nicht eintrat. Auf die Beschwerde in Strafsachen ist im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

5.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Unseld