Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.524/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_524/2012

Urteil vom 14. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revisionsgesuch (versuchte vorsätzliche Tötung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 7. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte den Beschwerdeführer am 24.
Februar 2009 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren. Am 7. August 2012 trat es auf ein Revisionsgesuch nicht ein. Zum
einen handle es sich bei der Angabe des Beschwerdeführers, er sei vom
Staatsanwalt zu einem Geständnis erpresst worden, nur um eine pauschale, in
keiner Art und Weise belegte und somit gänzlich unsubstantiierte Behauptung,
die den Erfordernissen eines Revisionsgesuches nicht genüge (angefochtener
Entscheid S. 4 E. 3.3.1). Zum anderen lege er auch im Zusammenhang mit seinem
früheren amtlichen Verteidiger, den er als Zeugen nenne, nicht dar, inwiefern
dieser etwas vorbringen könnte, was zu einem Freispruch oder einer milderen
Strafe führen und somit eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würde
(angefochtener Entscheid S. 5 E. 3.3.2).

In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzen soll.
Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Er müsste
angeben, inwieweit die Erwägung der Vorinstanz, er habe seine zwei Vorbringen
nicht hinreichend begründet, falsch ist. Stattdessen schildert er den Fall aus
seiner Sicht, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen.
Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn