Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.518/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_518/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Betrug, Urkundenfälschung; Willkür,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom
8. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Der Anklageschrift vom 30. Dezember 2010 liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
X.________ veranlasste A.________ mit falschen Angaben und unter Verwendung
eines falschen Namens, ihm insgesamt Fr. 3'600.-- (Fr. 100.-- anfangs Oktober
2006, Fr. 3'000.-- am 11. Oktober 2006 und Fr. 500.-- am 29. Oktober 2006)
sowie EUR 28'000.-- (EUR 3'000.-- am 14. Oktober 2006, EUR 7'000.-- am 14.
November 2006 und EUR 18'000.-- am 30. November 2006) als Darlehen zu
übergeben. Bezüglich der EUR 3'000.-- gab er als Zahlungsgrund an, sein
verunfallter Onkel benötige das Geld dringend für eine Operation in Mazedonien.
Für die Übergabe der EUR 7'000.-- machte er geltend, er müsse in Mazedonien ins
Gefängnis, wenn er diesen Betrag nicht bezahle. Hinsichtlich der EUR 18'000.--
erklärt er, ein Albaner verlange wegen eines Streits Geld von ihm, ansonsten
dieser ihn umbringe. In Wirklichkeit wollte X.________ das Geld für seine
persönlichen Bedürfnisse erhältlich machen. Entgegen seinen Versprechen hatte
er nie die Absicht, die Darlehen zurückzuzahlen. A.________ lernte X.________
anfangs Oktober 2006 über die Bekannte B.________ kennen, welcher sie bereits
mehrfach Geld geliehen und - wenn auch in einem Fall nur mittels Betreibung -
immer zurückerhalten hatte. B.________ stellte ihr X.________ als guten Freund
vor, dem sie vertrauen könne. Zwischen A.________ und X.________ entwickelte
sich rasch eine enge Beziehung. A.________ war in X.________ verliebt. Dieser
täuschte ihr vor, sie ebenfalls zu lieben. Er setzte sie unter massiven Druck.
Ihre Bemühungen, die Darlehen zu belegen, unterlief er durch Liebesbeteuerungen
und Zerreden von Zweifeln, später durch Drohungen und Liebesentzug.

B.
Das Kreisgericht Rheintal sprach X.________ am 4. Mai 2011 des mehrfachen
Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig. Im Sachverhaltskomplex betreffend
die Übergabe der EUR 18'000.-- gelangte es zu einem Freispruch. Es verurteilte
ihn zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Gegen dieses Urteil
legten X.________ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung ein.

C.
Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte X.________ am 8. Mai 2012 bezüglich der
Übergabe der Fr. 3'000.-- vom 11. Oktober 2006 des Betrugs schuldig und
auferlegte ihm eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 70.--.
Hinsichtlich der anfangs Oktober 2006 ausgehändigten Fr. 100.-- stellte es das
Verfahren ein. In den übrigen Anklagepunkten sprach es X.________ frei.

D.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen führt Beschwerde in Strafsachen
mit den Anträgen, das Urteil vom 8. Mai 2012 aufzuheben und die Strafsache
zwecks Schuldspruchs bezüglich der übergebenen EUR 3'000.--, EUR 7'000.-- sowie
EUR 18'000.-- und angemessener Bestrafung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

E.
Das Kantonsgericht und X.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Vorinstanz hält für erwiesen, dass die Privatklägerin dem
Beschwerdegegner am 11. Oktober 2006 ein Darlehen über Fr. 3'000.-- gewährte
und ihm Ende Oktober 2006 Fr. 500.-- zum Geburtstag schenkte (Urteil S. 7 ff.
und 10 f.). Ob sie diesem auch die EUR 3'000.--, EUR 7'000.-- und EUR 18'000.--
übergab, lässt die Vorinstanz offen. Sie verneint ein Vertrauensverhältnis, da
die Privatklägerin den Beschwerdegegner erst Tage zuvor kennengelernt habe
(Urteil S. 10). Ihre Gefühle für diesen hätten sie nicht davon abgehalten,
seine Angaben teilweise zu überprüfen (Urteil S. 12). In ihrer Stellungnahme
vor Bundesgericht (S. 2) argumentiert die Vorinstanz zudem, die Privatklägerin
habe bestritten, in den Beschwerdegegner verliebt gewesen zu sein.
Die Vorinstanz erwägt hinsichtlich der EUR 3'000.-- und EUR 7'000.--, die
Privatklägerin hätte sich durch Überprüfen der falschen Angaben mit einem
Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst schützen können bzw. den Irrtum durch ein
Minimum zumutbarer Vorsicht vermeiden können. Die Tatbestandsvoraussetzung der
Arglist sei nicht erfüllt (Urteil S. 9 f. und 11 f.). Bezüglich der EUR
18'000.-- spricht sie den Beschwerdegegner mit der Begründung frei, er habe die
Privatklägerin über seinen Rückzahlungswillen nicht getäuscht. Auch sei
ungeklärt, ob hinsichtlich der Verwendung des Geldes eine Täuschung vorliege.
Fest stehe, dass die Privatklägerin, welche um die finanziellen Möglichkeiten
des Beschwerdegegners wusste, nicht damit gerechnet habe, dass dieser das Geld
werterhaltend anlegen würde. Dass die Einbringlichkeit der Forderung stark
gefährdet gewesen sei, habe ihr bekannt sein müssen. Damit liege kein
Vermögensschaden vor, der auf eine Täuschung zurückzuführen sei (Urteil S. 13).

1.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und
eine Verletzung von Art. 146 Abs. 1 StGB. Aufgrund der unwahren
Liebesbeteuerungen des Beschwerdegegners habe ein Vertrauensverhältnis
bestanden. Die Privatklägerin habe bestritten, in den Beschwerdegegner verliebt
gewesen zu sein, weil sie sich geschämt habe (Beschwerde S. 6-8). Die
Vorinstanz lege den Begriff der Arglist falsch aus (Beschwerde S. 8-14) und
verneine für die EUR 18'000.-- zu Unrecht eine Täuschung (Beschwerde S. 12 f.).

1.3 Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Vernehmlassung der
Argumentation der Vorinstanz an.

2.
2.1 Den Tatbestand des Betrugs von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der
Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch
Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den
Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen
andern am Vermögen schädigt.

2.2 Ob eine Täuschung arglistig im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist,
beschlägt eine Rechtsfrage. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn
der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften
oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart
raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit
zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere
Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von
Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind,
den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben
bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder
nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung
abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der
Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde.
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (zum Ganzen BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit
Hinweisen).

2.3 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem
andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung über objektiv
feststehende, vergangene oder gegenwärtige Tatsachen hervorzurufen, wobei auch
gegenwärtige innere Tatsachen täuschungsrelevant sein können (BGE 135 IV 76 E.
5.1 mit Hinweisen). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch
konkludentes Verhalten erfolgen (BGE 127 IV 163 E. 2b). Wer einen
Darlehensvertrag abschliesst und bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses
nicht gewillt ist, der Rückzahlungspflicht nachzukommen, täuscht über seinen
Leistungswillen. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich
arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft,
die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann.
Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels
Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der
möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung
klarerweise nicht fähig ist. Wer zur Erfüllung ganz offensichtlich nicht fähig
ist, kann auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben (BGE 118 IV 359 E. 2
mit Hinweisen; Urteil 6S.414/2004 vom 28. Februar 2005 E. 2.2). Auf das Fehlen
des Erfüllungswillens kann unter Umständen auch geschlossen werden, wenn die
betreffende Person in der Vergangenheit schon wiederholt die von ihr
eingegangenen Pflichten nicht erfüllt hat, z.B. bei derselben Unternehmung
mehrmals Waren bestellt hat, ohne je zu zahlen (BGE 118 IV 359 E. 2).

3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, die Vorinstanz argumentiere
widersprüchlich, wenn sie hinsichtlich der EUR 18'000.-- eine Täuschung über
den Leistungswillen verneint (Beschwerde S. 13). Der Beschwerdegegner
unterzeichnete bezüglich der Fr. 3'000.-- ein Schreiben vom 11. Oktober 2006
mit dem falschen Familiennamen "Berischa". Die Vorinstanz anerkennt, dass er
sich dadurch der Identifizierung sowie der Rückverfolgbarkeit durch die
Privatklägerin entziehen wollte. Sie schliesst daraus, dass er keinen
Rückzahlungswillen hatte. Zwar sei der Privatklägerin im Zeitpunkt der
Geldübergabe bekannt gewesen, dass dieser arbeitslos war und Geld brauchte.
Trotzdem habe sie darauf vertrauen dürfen, dass er ihr das Geld zurückgebe, da
er jung und grundsätzlich arbeitsfähig war (Urteil S. 8). Die Privatklägerin
habe auch bei späteren Geldübergaben darauf vertraut, dass sie ihr Geld
zurückerhalten werde (Urteil S. 10). Die Vorinstanz weist zudem darauf hin,
dass der Beschwerdegegner dieser versprochen haben soll, bei der nächsten
Gelegenheit arbeiten zu gehen, einen Kredit von ca. Fr. 50'000.-- aufzunehmen
und sämtliche Darlehen zurückzuzahlen (Urteil S. 11). Er nahm in der Folge
tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf. Wer solchen unwahren Beteuerungen eines
in Wirklichkeit von vornherein nicht zahlungswilligen Täters Glauben schenkt,
unterliegt einem Irrtum, der für die schädigende Vermögensdisposition
(Gewährung des Darlehens) entscheidend sein kann. Eine andere Frage ist, ob die
Täuschung auch arglistig war. Hierfür wäre nach der Rechtsprechung u.a. zu
prüfen, ob der Beschwerdegegner zur Rückzahlung auch zu einem späteren
Zeitpunkt ganz offensichtlich nicht fähig war und die Privatklägerin hätte
erkennen müssen, dass dieser keinen ernsthaften Erfüllungswillen hatte (vgl.
BGE 118 IV 359 E. 2). Davon kann unter den erwähnten Umständen nicht ohne
Weiteres ausgegangen werden. Zumindest eine Teilrückzahlung erschien nicht
ausgeschlossen. Vom Wissen um die bloss mögliche Uneinbringlichkeit der
Forderung muss folglich nicht zwingend auf den fehlenden Leistungswillen
geschlossen werden, da der Darlehensgeber damit lediglich das Insolvenzrisiko
akzeptiert. Eine Täuschung und ein Vermögensschaden sind hingegen auch zu
bejahen, wenn der Täter das Darlehen unabhängig von seinen späteren
finanziellen Möglichkeiten nicht zurückzahlen will.

3.2 Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der Beschwerdegegner die
Privatklägerin nicht nur über seinen Leistungswillen, sondern auch über das
Vorliegen der Zwangssituationen getäuscht haben soll (Anklageschrift S. 5 und
23). Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie bezüglich der EUR 18'000.--
nur den Irrtum über den Leistungswillen prüft und ohne weitere Begründung als
ungeklärt bezeichnet, ob der Beschwerdegegner die Privatklägerin auch
hinsichtlich der Verwendung des Geldes täuschte (vgl. Urteil S. 12). Der
Beschwerdegegner will von der Privatklägerin nie ein Darlehen von EUR 18'000.--
erhalten haben. Die Vorinstanz lässt diese Frage offen und geht für die Prüfung
der arglistigen Täuschung von der Hypothese aus, die Geldübergabe habe
tatsächlich stattgefunden. Der Beschwerdegegner machte erwiesenermassen
verschiedentlich falsche Angaben. Er bestritt zudem, dass ein Onkel von ihm im
Oktober 2006 operiert wurde, und stellte die Probleme mit dem serbischen
Polizisten in Abrede (kant. Akten, Urk. E/4 S. 6 und 10). Einen Streit mit
einem Albaner machte er zu seiner Entlastung soweit aktenkundig nicht geltend.
Nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vorinstanz bei dieser Sachlage offen
lässt, ob sich dieser tatsächlich in einer bedrohlichen Situation befand und
die Privatklägerin über das Motiv der Geldübergabe folglich nicht täuschte.

3.3
3.3.1 Dem Beschwerdegegner wird vorgeworfen, er habe der Privatklägerin bewusst
vorgetäuscht, sie zu lieben, um sie emotional an sich zu binden und Geld von
ihr verlangen zu können. Sowohl der Beschwerdegegner als auch B.________ gaben
an, die Privatklägerin sei in den Beschwerdegegner verliebt gewesen. Die
Privatklägerin weigerte sich im Berufungsverfahren anfänglich, Fragen
betreffend ihre Beziehung zum Beschwerdegegner zu beantworten. Sie gestand in
der Folge jedoch ein, sie hätten etwas miteinander gehabt. Es sei auch einmal
zum Geschlechtsverkehr gekommen. Der Beschwerdegegner habe ihr immer wieder
gesagt, er liebe sie. Sie habe ihm wahrscheinlich geglaubt. Das Geld habe sie
ihm aber nicht gegeben, weil sie etwas mit ihm gehabt habe, sondern weil sie
helfe, wenn jemand in Not sei (kant. Akten, B/20 S. 7). Sie gab weiter an, es
sei möglich, dass sie den Beschwerdegegner auch "Schatz" genannt habe, wofür
sie sich heute schäme. Vielleicht habe sie irgendwann Gefühle entwickelt, auch
wenn sie nicht verliebt gewesen sei. Sie betonte auch in diesem Zusammenhang,
dass sie sich heute dafür schäme (kant. Akten, Urk. B/20 S. 8). Auch B.________
soll der Privatklägerin den Eindruck vermittelt haben, sie könne dem
Beschwerdegegner vertrauen. Die vorinstanzliche Würdigung basiert auf den
Aussagen der Privatklägerin.
3.3.2 Die Privatklägerin durfte dem Beschwerdegegner unter den von ihr
geschilderten Umständen grösseres Vertrauen entgegenbringen. Liebesbeteuerungen
sind geeignet, jemanden zur Annahme zu verleiten, die betreffende Person sei
ihm gutgesinnt. Die Vorinstanz stellt zu Unrecht auf die Dauer der Beziehung ab
und darauf, ob die Privatklägerin in den Beschwerdegegner "verliebt" und diesem
"geradezu hörig" war. Entscheidend ist, ob eine enge persönliche oder gar
intime Beziehung vorlag und es der Privatklägerin aufgrund der emotionalen
Einbindung schwerer fiel, dem Beschwerdegegner zu misstrauen. Die
Beschwerdeführerin wendet zudem zutreffend ein, dass der Beschwerdegegner die
Privatklägerin auch mit den falschen Liebeserklärungen täuschte (vgl.
Beschwerde S. 6). Wohl gab die Privatklägerin an, sie habe dem Beschwerdegegner
nicht Geld gegeben, weil sie eine Liebesbeziehung mit diesem gehabt habe,
sondern weil dieser in Not gewesen sei. Für die Frage der Täuschung sind die
gesamten Umstände relevant. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin in
Kenntnis der wahren Verhältnisse (kein Rückzahlungswille, keine Notsituation,
vorgetäuschtes Liebesverhältnis) das Insolvenzrisiko nicht auf sich genommen
und dem Beschwerdegegner kein Darlehen gewährt hätte.
3.4
3.4.1 Bei der Prüfung der Arglist ist nach der Rechtsprechung nicht darauf
abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf
die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des
Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass der
Geschädigte die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren
Vorsichtsmassnahmen trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn grundlegendste
Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet werden. Entsprechend entfällt der
strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern
nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweisen). Je grösser mit
anderen Worten der vom Täter betriebene Täuschungsaufwand ist, umso weniger
kann dem Geschädigten vorgeworfen werden, er hätte die Täuschung erkennen
müssen (Urteil 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3). Ein erheblich naives
Verhalten führt nicht zwingend zur Straflosigkeit des Täters (BGE 135 IV 76 E.
5.3; Urteile 6B_1076/2009 vom 22. März 2010 E. 6.4; 6P.133/2005 vom 7. Juni
2006 E. 15.4.5). Richtet sich dieser gezielt an geschäftsunerfahrene und
schutzbedürftige Personen, sind an die Opfermitverantwortung keine hohen
Anforderungen zu stellen (Urteil 6B_609/2011 vom 23. Februar 2012 E. 4.3.3).
Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist
nicht zwingend entfallen (Urteile 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 6.4; 6B_872/
2009 vom 22. Dezember 2009 E. 5.3; 6S.168/2006 vom 6. November 2006 E. 2.3).
Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage
vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es
folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen
oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte.
3.4.2 Die Begründung der Vorinstanz, weshalb bezüglich der EUR 3'000.-- und EUR
7'000.-- eine arglistige Täuschung zu verneinen ist, hält vor Bundesrecht nicht
stand. Sie lässt unberücksichtigt, dass der Beschwerdegegner die Privatklägerin
gemäss der Anklage intensiv und in mehrfacher Hinsicht täuschte, und dass es
ihm gelang, ihre Zweifel zu zerstreuen. Nicht ersichtlich ist, weshalb die
Privatklägerin daraus, dass Halter des vom Beschwerdegegner benutzten Fahrzeugs
ein gewisser C.________ war, zwingend auf einen fehlenden Zahlungswillen und
einen Betrug hätte schliessen müssen (Urteil S. 12). Gleiches gilt für die
Erkenntnis, dass sich keine Person mit dem Namen "Berischa" im Spital Rorschach
befand (Urteil S. 9 f.; Beschwerde S. 8 f.). Die Vorinstanz wirft der
Privatklägerin vor, sie hätte den Irrtum durch minimale Vorsichtsmassnahmen
vermeiden können, wenn sie beispielsweise einen Ausweis des Beschwerdegegners
oder ein schriftliches Rückzahlungsversprechen eingefordert hätte (Urteil S. 10
und 12). Damit hätte sie vor allem die Zwangsvollstreckung ihrer Forderung
erleichtern können. Hingegen weist die Vorinstanz selber darauf hin, dass die
Kenntnis des richtigen Familiennamens die Privatklägerin nicht von der
Geldübergabe abgehalten hätte, da sich beide Namen neutral auf ihr Vertrauen
ausgewirkt hätten. Keiner der beiden Namen sei geeignet gewesen, falsche
Vorstellungen oder Erwartungen in Bezug auf den Rückzahlungswillen oder die
Rückzahlungsfähigkeit zu erwecken (Urteil S. 8). Dass die Privatklägerin die
Ausweispapiere des Beschwerdegegners erst anlässlich der Übergabe der EUR
18'000.-- verlangte und kein schriftliches Rückzahlungsversprechen einforderte,
begründet noch keine Leichtfertigkeit. Welche weiteren Abklärungen sie in der
konkreten Situation mit ihren Fähigkeiten und Kenntnissen zwecks Vermeidung des
Irrtums hätte vornehmen können, legt die Vorinstanz nicht dar. Ebenso wenig
zeigt sie auf, weshalb die Privatklägerin die Täuschung über das Vorliegen
einer Notlage und den Rückzahlungswillen aufgrund der konkreten Umstände
unabhängig davon hätte erkennen müssen. Die Vorinstanz geht zu Recht nicht
davon aus, die Gewährung eines ungesicherten Darlehens an eine befreundete
Person in Not und das Vertrauen auf die (später objektiv mögliche) Rückzahlung
seien generell leichtfertig und verdienten keinen strafrechtlichen Schutz.

3.5 Die Rügen der Beschwerdeführerin sind begründet. Die Vorinstanz stellt in
tatsächlicher Hinsicht - abgesehen von den offengelassenen Punkten und der
Frage, ob die Privatklägerin in den Beschwerdegegner verliebt war oder nur
Gefühle für diesen hatte - scheinbar auf den Anklagesachverhalt ab. Entgegen
dem Vorbringen des Beschwerdegegners betrafen die Einwände der
Beschwerdeführerin in erster Linie Rechtsfragen, welche das Bundesgericht frei
prüft (Art. 95 BGG). Die Vorinstanz wird für die abschliessende Würdigung den
rechtserheblichen Sachverhalt neu feststellen müssen. In diesem Zusammenhang
wird sie sich auch mit den tatsächlichen Einwänden des Beschwerdegegners zu
befassen haben. An dieser Stelle braucht darauf nicht eingegangen zu werden.

4.
Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdegegner als unterliegende Partei kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des
Kantonsgerichts St. Gallen vom 8. Mai 2012 bezüglich der Freisprüche in den
Anklagesachverhalten 2.2.1 lit. c, lit. e und lit. f aufgehoben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld