Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.515/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_515/2012

Urteil vom 30. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Übertretung des BG über die Betäubungsmittel,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 5. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
In der Wohnung bzw. auf dem Balkon von X._________ wurden am 16. September 2010
36 Hanfpflanzen mit einem THC-Gehalt von 2,9 %, zehn Gramm Marihuana, ein
angerauchter Joint sowie ein Zelt zum Trocknen von Pflanzen ("Home-Box")
sichergestellt. X._________ gab an, er verwende die Pflanzen als Bade- und
Teezusatz, habe aber auch schon Haschisch und Marihuana geraucht.

Der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt büsste X._________ am 19. August 2011
wegen mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel
(BetmG) mit Fr. 300.--. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt
bestätigte das Urteil am 5. Juni 2012.

X._________ wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt
sinngemäss einen Freispruch.

2.
Der Beschwerdeführer bestreitet vor Bundesgericht den Anbau der Hanfpflanzen
und seinen gelegentlichen Konsum von Haschisch und Marihuana nicht. Er macht
nur geltend, bei dem bei ihm beschlagnahmten Hanf handle es sich nicht um
Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes. Es sei Industriehanf mit einem Gehalt
von unter 3 % THC. Cannabis beginne demgegenüber erst bei einem THC-Gehalt von
5 %.
Gemäss der im Jahre 2010 geltenden Fassung des BetmG und der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung dazu, von der abzuweichen kein Anlass
besteht, war der Anbau von Hanf strafbar, wenn dessen THC-Gehalt 0,3 %
überstieg und der Anbau der Gewinnung von Betäubungsmitteln diente (BGE 126 IV
198 E. 1; letztmals bestätigt in BGE 137 IV 352 E. 2.4.1). Nach den
Feststellungen der kantonalen Richter baute der Beschwerdeführer den Hanf an,
um ihn als Betäubungsmittel zu konsumieren. Da der THC-Gehalt deutlich über 0,3
% lag, ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

Nach der am 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung des BetmG gelten im
Übrigen alle Cannabisprodukte mit einem THC-Gehalt von mindestens 1 % als
verbotene Betäubungsmittel (Anhang 1 der Betäubungsmittelverordnung vom 30. Mai
2011; SR 812.121.11). Auch nach dem neuen Recht hätte sich der Beschwerdeführer
somit strafbar gemacht.

Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu
tragen (Art. 66 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn