Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.511/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_511/2012

Urteil vom 17. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Revision eines Strafurteils (grobe Verletzung der Verkehrsregeln),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde 2011 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln
verurteilt, weil er ein anderes Fahrzeug verfolgt, überholt und nach dem
Wiedereinbiegen auf die rechte Spur durch einen Schikanestopp zum Halten
gezwungen hatte, worauf es zu einer leichten Kollision kam. Gestützt auf ein
neues Privatgutachten verlangte er die Revision seiner Verurteilung. Im
angefochtenen Entscheid wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab.

Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, der dem Parteigutachten
zugrunde gelegte Kollisionspunkt beruhe allein auf der wenig glaubhaften
Aussage des Beschwerdeführers, was nicht ausreiche, um den Punkt als gesichert
anzunehmen (angefochtener Entscheid S. 11 lit. f). Soweit die Ausführungen des
Beschwerdeführers nicht von vornherein unzulässig sind, weil sie nicht die
Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffen, macht er nur geltend, die Annahme
der Vorinstanz, der Kollisionspunkt sei einzig durch ihn exakt bezeichnet
worden, könne durch die Aussage des Kollisionsgegners eindeutig widerlegt
werden (Beschwerde S. 2 Mitte). Demgegenüber stellt die Vorinstanz fest, die
Aussage des Kollisionsgegners betreffend den Ort des Aufpralls stimme nicht mit
derjenigen des Beschwerdeführers überein (vgl. angefochtenen Entscheid S. 9/10
lit. d). Dass diese Feststellung offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV wäre, müsste in der
Beschwerde klar und präzise dargelegt werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). An der vom
Beschwerdeführer vor Bundesgericht zitierten Stelle auf S. 3 des
Befragungsprotokolls des Kollisionsgegners vom 29. Dezember 2009 äussert sich
dieser indessen nur zum ungefähren Ort des Überholvorgangs, nicht aber zum
genauen Punkt der später erfolgten Kollision. Folglich ist die Protokollstelle
von vornherein nicht geeignet, der Vorinstanz Willkür nachzuweisen.

Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn