Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.510/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_510/2012

Urteil vom 12. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes usw.; Verweigerung des bedingten Strafvollzugs,
Widerruf; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss,
vom 14. Februar 2012.

Sachverhalt:

A.
Das Strafdreiergericht Basel-Stadt erklärte X.________ am 28. September 2010
der mehrfachen Beschimpfung, der Störung des öffentlichen Verkehrs, der
mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer
Amtshandlung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln, des
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand,
der mehrfachen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit,
des mehrfachen Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises,
der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, des pflichtwidrigen
Verhaltens bei Unfall, des Nichtmitführens des Ausweises sowie der mehrfachen
Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Von der Anklage der
mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Drohung und des
Bruchs amtlicher Beschlagnahme sprach es ihn frei. Ferner widerrief das
Strafdreiergericht die X.________ mit Entscheiden des Justiz- und
Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 22. Dezember 2008 und 6.
August 2009 auf den 21. Januar 2009 bzw. auf den 27. August 2009 bei einer
Probezeit von je 1 Jahr gewährte bedingte Entlassung (Urteil des
Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 27. September 2006, Reststrafe 305 Tage;
Urteil des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 7. April 2008, Reststrafe
61 Tage) und ordnete die Rückversetzung in den Strafvollzug an. Es verurteilte
X.________ unter Einbezug der vollziehbar erklärten Reststrafen zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 20
Tagessätzen zu Fr. 20.-- und einer Busse von Fr. 1'500.--, eventualiter
umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen. Ferner entschied es
über die Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände.

Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt bestätigte auf
Appellation des Beurteilten hin mit Urteil vom 14. Februar 2012 den
erstinstanzlichen Entscheid.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt,
das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei mit Ausnahme der
zugestandenen Delikte gemäss Ziff. I.2 und I.6 der Anklageschrift vom 9. Juni
2010 und der ergänzenden Anklageschrift vom 27. August 2010 von allen Vorwürfen
freizusprechen. Er sei lediglich zu einer bedingten Strafe zu verurteilen und
es sei vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und von der Anordnung
der Rückversetzung in den Strafvollzug hinsichtlich der beiden Reststrafen
abzusehen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Der Beschwerdeführer hat im kantonalen Verfahren mit Ausnahme dreier Vorwürfe
sämtliche Anklagepunkte bestritten. Er macht zunächst eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend. Es sei ihm ein dringendes
Anliegen, seinen Standpunkt ausführlich begründen zu können. In den Verfahren
vor den kantonalen Instanzen sei dies nicht möglich gewesen.
1.1
1.1.1 In Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Übertretung gegen das
Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift bringt der
Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung vom 9. Juli
2009 in dem für ihn reservierten Zimmer in der Wohnung von Frau A.________
Marihuana aufgefunden und beschlagnahmt worden sei, beweise nicht, dass dieses
ihm gehört habe. Er habe ab November 2008 das Vollzugszentrum Klosterfiechten
nur für seine Arbeit und für eine kurze Zusatzzeit verlassen dürfen. Im
Gegensatz zum jugendlichen Sohn von Frau A.________, welcher ebenfalls gekifft
habe, habe er nicht mehr in der Wohnung gelebt. Daran ändere nichts, dass sein
Hund, um den er sich gekümmert habe, in der Wohnung verblieben sei. Aus diesen
Gründen müsse er vom Vorwurf der mehrfachen Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes freigesprochen werden (Beschwerde S. 6 f.).
1.1.2 Die Vorinstanz nimmt an, der Plastiksack mit einer Menge von mindestens
einigen hundert Gramm Marihuana sei in dem Zimmer gefunden worden, welches dem
Beschwerdeführer in der Wohnung von Frau A.________ zur alleinigen Nutzung
zugewiesen gewesen sei. Dass dieser in der Zeit vor der Hausdurchsuchung vom 9.
Juli 2009 nicht mehr dort gewohnt habe, treffe nicht zu. Zwar habe er am 25.
Mai 2009 den Strafvollzug angetreten, dies allerdings in der Form der
Halbgefangenschaft. Sein Hund, um den er sich habe kümmern müssen, habe sich
weiterhin in der Wohnung befunden. Er sei also auch während der
Halbgefangenschaft regelmässig an den Wohnort zurückgekehrt. Dass die Drogen in
seinem Zimmer von ihm selbst dort deponiert worden seien, ergebe sich aus den
Aussagen von A.________, welche in der zweitinstanzlichen Verhandlung mit dem
Beschwerdeführer konfrontiert worden sei. Nach ihren Bekundungen sei der
Beschwerdeführer gegen Mitte Juni 2009 nicht mehr zur selben Zeit nach Hause
gekommen, wie früher, so dass sie den Eindruck erhalten habe, er habe seine
Arbeitsstelle in Zürich nicht mehr gehabt. In dieser Zeit habe sie vermehrt das
Rascheln von Plastiksäcken wahrgenommen, wobei sie angenommen habe, es handle
sich um "Gras". Zudem habe der Beschwerdeführer in dieser Zeit sein Zimmer
hinter sich abgeschlossen, wenn er es verlassen habe. Dem Sohn von A.________,
der sich nur alle zwei Wochen an den Wochenenden in der fraglichen Wohnung
aufgehalten habe, wäre es mithin gar nicht möglich gewesen, Drogen im Zimmer
des Beschwerdeführers zu verstecken. Es sei daher davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer selbst die Drogen in seinem Zimmer deponiert habe
(angefochtenes Urteil S. 3 f.).
1.2
1.2.1 Hinsichtlich der Verkehrsdelikte in den Ziffern I.4, 5 und 8 der
Anklageschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die gegen ihn
erhobenen Tatvorwürfe stets glaubhaft bestritten. Sie seien nicht
rechtsgenügend nachgewiesen. Insbesondere bestreite er den Wurf einer
Getränkedose Red Bull Dose auf ein neben ihm, auf der Überholspur fahrendes
Auto auf der Autobahn. Daraus ergebe sich, dass er in all diesen Punkten
freigesprochen werden müsse (Beschwerde S. 8).
1.2.2 Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf das erstinstanzliche Urteil an,
der Beschwerdeführer habe zugestanden, dass er sich bei seiner Fahrt vom 17.
September 2009 auf der Autobahn A1, Fahrtrichtung Zürich, provoziert gefühlt
habe. Der Lenker des mit der mindestens teilweise vollen Dose beworfenen Autos
und sein Beifahrer hätten sofort nach dem Vorfall Anzeige erstattet. Bei der
Untersuchung des Personenwagens habe an der rechten Fahrzeugseite denn auch
eine klebrige Flüssigkeit festgestellt werden können (angefochtenes Urteil S.
6; erstinstanzliches Urteil S. 17). In Bezug auf die weiteren gerügten
Anklagepunkte führen die kantonalen Instanzen aus, der Sachverhalt sei durch
die objektive Beweismittel, namentlich den Polizeirapport, die Schadensfotos
sowie das IRM-Gutachten erstellt (erstinstanzliches Urteil S. 18).
1.3
1.3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich ferner gegen den Schuldspruch wegen
mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs in qualifiziert fahrunfähigem Zustand,
Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfachen
Führens eines Personenwagens trotz Entzugs des Führerausweises gemäss Ziffer
I.7 der Anklageschrift. In diesem Punkt wird ihm vorgeworfen, er habe am 18.
Februar 2010 trotz entzogenem Führerausweis in einem zufolge vorherigen
Cannabiskonsums fahrunfähigem Zustand seinen Personenwagen von Sursee
herkommend in Richtung Autobahnauffahrt A2 gelenkt, wo er von einer
Polizeipatrouille angehalten und kontrolliert worden sei. Nachdem er auf den
Polizeiposten Sursee verbracht worden sei, habe der zuständige Amtsstatthalter
aufgrund eines positiv verlaufenen Drogenschnelltests die Abnahme einer Urin-
und Blutprobe angeordnet. Der Beschwerdeführer sei daraufhin bei einer kurzen
Rauchpause geflohen und mit seinem Motorfahrzeug in Richtung Basel gefahren
(erstinstanzliches Urteil S. 10 [Anklageschrift]).

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe von Anbeginn weg für seine
Schilderung des Sachverhalts auf zwei Zeugen verwiesen und deren Einvernahme
beantragt. Dieser Antrag sei von beiden Instanzen zu Unrecht abgewiesen worden.
Zudem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er noch länger auf dem Polizeiposten
hätte bleiben müssen und dass ein Bluttest angeordnet worden sei. Er habe daher
einen Kollegen angerufen, welcher ihn abgeholt habe (Beschwerde S. 8 f.).
1.3.2 Die Vorinstanz führt aus, in der zweitinstanzlichen Verhandlung sei
B.________, der die Kontrolle des Beschwerdeführers durchgeführt und diesem vor
der Fahrt in den Spital eine Zigarettenpause bewilligt habe, als
Auskunftsperson einvernommen worden. Dieser habe bestätigt, dass sich der
Beschwerdeführer vom Polizeiposten entfernt habe, obschon ihm eine Blutabnahme
angedroht worden sei. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass sich der
Beschwerdeführer vor Ende der Kontrolle unerlaubt entfernt habe. Im Zweifel sei
zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass er sich durch eine weitere,
fahrberechtigte Person habe abholen lassen. Die Fahrt vom Polizeiposten Sursee
nach einem unbekannten Ziel könne ihm deshalb nicht angelastet werden. Dies
ändere allerdings nichts am Schuldspruch wegen mehrfachen Führens eines
Motorfahrzeuges in qualifiziert fahrunfähigem Zustand, da die übrigen
diesbezüglichen Vorfälle zu bestätigen seien (angefochtenes Urteil S. 6).

1.4 Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz in diesen Punkten vorbringt, erschöpft sich in einer blossen
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil. Auf eine solche tritt das
Bundesgericht praxisgemäss nicht ein. Der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, seinen Standpunkt wie im kantonalen Verfahren darzulegen, ohne sich mit
den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinanderzusetzen. Dies ist nicht
geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende
Zweifel daran darzutun, dass sich der Anklagesachverhalt verwirklicht hat. Für
die Begründung von Willkür, unter welchem Gesichtspunkt das Bundesgericht
prüft, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt
ist, genügt praxisgemäss nicht, dass das angefochtene Urteil mit der
Darstellung des Beschwerdeführers nicht übereinstimmt oder eine andere Lösung
oder Würdigung vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (BGE 135 II 356
E. 4.2.1; 134 I 140 E. 5.4; 127 I 54 E. 2b mit Hinweisen). Willkür im Sinne von
Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung u.a. nur vor, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht oder mit der tatsächlichen Situation
in klarem Widerspruch steht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E.
2.4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hätte substantiiert darlegen
müssen, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen
geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. So
genügt insbesondere der Einwand hinsichtlich der Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes nicht, das Rascheln von Plastiksäcken lasse nicht
zwingend darauf schliessen, dass er Drogen deponiert habe, denn die kantonalen
Instanzen stützen ihren Schuldspruch nicht allein auf diesen Umstand.
Unbehelflich ist auch die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht den Antrag auf
Einvernahme von zwei Zeugen abgewiesen, zumal diese dem Beschwerdeführer die
Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel nicht mehr anlastet und
der Beschwerdeführer nicht vorträgt, was die Zeugen zur Erhellung der weiteren
Vorwürfe des mehrfachen Führens in qualifiziert fahrunfähigem Zustand und trotz
Entzugs des Führerausweises sowie der Vereitelung von Massnahmen zur
Feststellung der Fahrunfähigkeit hätten beitragen können.

Auf die Beschwerde kann daher in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

2.
2.1 Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und
Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung macht der
Beschwerdeführer geltend, die Anklageschrift genüge insbesondere in Ziff. I.3.1
dem Akkusationsprinzip nicht. Es sei aus der Anklageschrift nicht ersichtlich,
welche Tathandlung ihm konkret als Hinderung einer Amtshandlung vorgeworfen
werde. Die ernst gemeinte Ankündigung, eine Strafanzeige gegen die
einvernehmende Beamtin einreichen zu wollen, sei keine Drohung (Beschwerde S. 7
f.).

2.2 Die Anklageschrift führt in Ziffer I.3.1 aus, der Beschwerdeführer sei am
Vormittag des 10. Juli 2009 aus der Untersuchungshaft zur Durchführung einer
Einvernahme von der mit der Fallbearbeitung betrauten Beamtin in ihr Büro in
den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft verbracht worden. Dabei habe er die
Beamtin in ihren Amtshandlungen behindert, indem er ein dermassen
verbalaggressives und überdies den jederzeitigen Ausbruch körperlicher Gewalt
befürchten lassendes Verhalten an den Tag gelegt habe, dass eine Einvernahme
unzumutbar geworden sei und noch vor ihrem formellen Beginn habe abgebrochen
werden müssen. In Ziff. I.3.2 erwähnt die Anklageschrift, in der am 13. Januar
2010 anberaumten Einvernahme habe der äusserst aggressiv gestimmte und
entsprechend auftretende Beschwerdeführer die Kriminalbeamtin durch
beispielhaft aufgelistete Drohungen, ungerechtfertigte Vorwürfe, primitive
Beleidigungen und Verunglimpfungen an der ordnungsgemässen Durchführung ihrer
Aufgaben behindert, so dass die Befragung nur mit grösster Mühe und nach dem
Beizug des zuständigen Fachgruppenleiters habe zum Abschluss gebracht werden
können (erstinstanzliches Urteil S. 4 f. [Anklageschrift]).

2.3 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1
und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die
Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die
Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem
Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und
subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das
Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person
und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE
133 IV 235 E. 6.2 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom
14. März 2011 E. 1.4; vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).

2.4 Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, dem Beschwerdeführer werde in der
Anklageschrift in klarer Weise verbale und nonverbale Aggressivität vorgeworfen
(angefochtenes Urteil S. 4 f.). Inwiefern er sich nicht im Klaren darüber
gewesen sein solle, wogegen er sich zu verteidigen hatte, ist nicht
ersichtlich. Die Tathandlung ist genügend umschrieben. Eine Verletzung des
Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung
von Art. 285 StGB rügt (Beschwerde S. 8), setzt er sich nicht hinreichend mit
dem angefochtenen Urteil auseinander (BGE 134 II 244 E. 2.1). Die Beschwerde
genügt insofern den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf
ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen die Strafzumessung. Die
ausgefällte Gesamtstrafe berücksichtige die Freisprüche nicht genügend. Das
angefochtene Urteil spreche zwar seine schwierige persönliche Situation an,
stelle diese aber weder bei der Bemessung der Strafe noch bei der Verweigerung
des bedingten Strafvollzugs, dem Widerruf der bedingten Entlassung oder der
angeordneten Rückversetzung in den Strafvollzug in Rechnung. Seine
aussergewöhnlichen familiären Umstände müssten sich strafmindernd auswirken. Er
kämpfe seit Februar 2009 um angemessenen Kontakt zu seinem Sohn. Die plötzliche
Kappung der engen Beziehung habe ihn schwer getroffen und ihn in eine tiefe
Krise gestürzt. Ein erneuter langer Strafvollzug würde den jetzt begonnenen
Wiederaufbau vermehrter Kontakte unterbrechen und wäre in jeder Hinsicht
verhängnisvoll. Zudem müsse strafmildernd berücksichtigt werden, dass ihm die
Fahrt am 18. Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee weg nicht mehr angelastet
werde. Schliesslich habe die Vorinstanz bei der Prüfung der Frage, ob ihm im
Urteilszeitpunkt besonders günstige Umstände attestiert werden könnte, pauschal
auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen, obwohl sie selber festgestellt habe,
dass sich seine aktuelle Situation verändert habe und er wieder in einer festen
Beziehung stehe. Zudem habe die Vorinstanz nicht beachtet, dass er sich seit
den ihm vorgeworfenen Delikten in den letzten zwei Jahren nichts mehr habe zu
Schulden kommen lassen (angefochtenes Urteil S. 9).

3.2 Die Vorinstanz geht unter Verweisung auf die erstinstanzlichen Erwägungen
von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers aus. Die
Auseinandersetzungen, die er wegen seines Sohnes mit der Abteilung Kindes- und
Jugendschutz gehabt habe, seien bei den Delikten gegen die amtliche Gewalt
hinreichend berücksichtigt worden. Diese Diskussionen könnten das unkooperative
Verhalten gegenüber Behörden jeglicher Art nicht rechtfertigen. Die schwierige
familiäre Situation könne nur bei aussergewöhnlichen Umständen strafmildernd
berücksichtigt werden. Derartige Umstände seien nicht ersichtlich, weshalb die
Bemühungen des Beschwerdeführers um Kontakt zu seinem Sohn bei der
Strafzumessung nicht berücksichtigt werden könnten. Seine aktuelle Situation
habe sich zwar insofern verändert, als er nunmehr seit einem Jahr wieder eine
feste Beziehung habe und mit seiner Freundin ein Kind erwarte. Allerdings habe
ihn dies nicht dazu bewogen, die Verantwortung für sich und seine Familie zu
übernehmen oder dies zumindest zu versuchen. Eine positive Entwicklung sei
somit auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Die erstinstanzlich ausgesprochene
Strafe sei daher auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass dem
Beschwerdeführer die Fahrt vom 18. Februar 2010 vom Polizeiposten Sursee nach
unbekanntem Ziel nicht mehr angelastet werde, nicht zu hoch bemessen
(angefochtenes Urteil S. 6 f.).

3.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff.
StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 132 IV 102 E. 8.1; je mit
Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des
Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren
berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die
Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über-
oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien
ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in
Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV
55 E. 5.6 mit Hinweis).

3.4 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche
Zumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich von rechtlich nicht massgeblichen
Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht
berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Dies gilt zunächst, soweit der
Beschwerdeführer beanstandet, seine persönliche Situation sei nicht genügend
berücksichtigt worden. Die kantonalen Instanzen stellen bei der Bemessung des
Verschuldens die Strassenverkehrsdelikte in den Vordergrund, wo der
Beschwerdeführer durch äusserst aggressives, forsches und uneinsichtiges
Verhalten sowohl sich als auch andere Verkehrsteilnehmer stark gefährdet hat.
In diesem Kontext erlangen die Auseinandersetzungen um den Kontakt mit seinem
Sohn offensichtlich keine Bedeutung. Diesen tragen die kantonalen Instanzen bei
den Delikten gegen die amtliche Gewalt hinreichend Rechnung. Darüber hinaus
berücksichtigen sie zugunsten des Beschwerdeführers, dass er sich in einer
schwierigen Lebensphase befindet sowie sich um seinen Sohn sorgt und sich für
ihn einsetzt. Indes bringt es der Vollzug einer Freiheitsstrafe zwangsläufig
mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung und damit aus seinem
familiären Umfeld herausgerissen wird. Als unmittelbare gesetzmässige Folge
einer unbedingten Freiheitsstrafe kann dies nach der Rechtsprechung nur bei
aussergewöhnlichen Umständen strafmindernd berücksichtigt werden. Derartige
Verhältnisse sind hier nicht ersichtlich. Die Vorinstanz durfte bei der
Bemessung der Freiheitsstrafe daher ohne weiteres eine über das normale Mass
hinausgehende Strafempfindlichkeit des Beschwerdeführers verneinen. Kein
Bundesrecht verletzt auch der Schluss der Vorinstanz, es lägen keine besonders
günstigen Umstände im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB vor. Schliesslich ist nicht
zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Strafe nicht herabsetzt, obwohl sie dem
Beschwerdeführer die Fahrt vom Polizeiposten Sursee nach unbekanntem Ziel
gemäss Anklageziffer I.7 nicht mehr anlastet, da sie zu Recht annimmt, diese
Fahrt falle innerhalb der nachgewiesenen Vorwürfe nicht besonders ins Gewicht.
Dass die Vorinstanz die veränderte aktuelle Situation des Beschwerdeführers
nicht berücksichtigt hat, trifft nicht zu. Sie erkennt darin indes zutreffend
keine positive Entwicklung, so dass sich diese nicht zu seinen Gunsten
niederschlägt.

Insgesamt sind die Erwägungen der Vorinstanz ohne weiteres nachvollziehbar und
leuchten die daraus gezogenen Schlüsse ein. Jedenfalls verletzt die Vorinstanz
ihr Ermessen nicht.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen
Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da sein Rechtsbegehren von vornherein als
aussichtslos (vgl. BGE 138 III 217 E. 2.2.4) erschien, ist sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen
eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der
Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog