Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.50/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_50/2012

Urteil vom 14. Mai 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Unseld.

Verfahrensbeteiligte
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt
Patrick F. Wagner,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug (Art. 146 StGB); willkürliche Beweiswürdigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer,
vom 17. November 2011.

Sachverhalt:

A.
Das Gerichtspräsidium Rheinfelden verurteilte X.________ am 11. November 2010
wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je Fr.
50.--. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine Berufung gegen dieses
Urteil am 17. November 2011 ab.
Das Obergericht hält folgenden Sachverhalt für erwiesen:
X.________, vertreten durch Rechtsanwalt A.________, ersuchte mit Klageantwort
vom 15. August 2001 im Verfahren betreffend Ergänzung Ehescheidungsurteil vor
dem Bezirksgericht Rheinfelden und dem anschliessenden Verfahren vor dem
Obergericht des Kantons Aargau um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er angab,
er sei nach wie vor ausserstande, die Gerichts- und/oder Anwaltskosten zu
bezahlen. Hierzu verwies er auf seine Eingabe vom 22. Februar 2001 im
Ausweisungsverfahren SU.2001.50106. Damals wies er seine Bedürftigkeit nach,
indem er geltend machte, weder über Vermögenswerte noch über genügend Einkommen
zu verfügen. X.________ verschwieg, dass er am 15. August 2001 als Miterbe mit
drei weiteren Personen an einem Konto bei der Postbank (Kontostand EUR
20'144.90) beteiligt war und auf zwei, auf B.________ lautenden Konten bei der
Neuen Aargauer Bank Fr. 38'308.35 (Konto-Nr. yyy) und ca. Fr. 9'000.--
(Konto-Nr. zzz) besass. X.________ wurde die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt, obwohl er darauf keinen Anspruch hatte. Insgesamt wurden Verfahrens-
und Anwaltskosten von Fr. 22'351.65 aus der Staatskasse beglichen.

B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 17.
November 2011 aufzuheben und die Angelegenheit zum Freispruch an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil vom 17. November 2011 aufzuheben,
und er sei freizusprechen.

Erwägungen:

1.
Die Frist für die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht beträgt 30
Tage (Art. 100 Abs. 1 BGG). Eine Beschwerdeergänzung ist nur ausnahmsweise
zulässig (Art. 43 BGG; vgl. auch BGE 134 II 244 E. 2.4). Nicht einzutreten ist
auf das vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte
Schreiben inklusive Beilagen vom 5. April 2012 (act. 10 und 11).

2.
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer reicht mit der Beschwerde an das
Bundesgericht zusätzliche Unterlagen ein, ohne jedoch darzulegen, inwiefern
erst das angefochtene Urteil dazu Anlass gegeben haben soll. Dies ist auch
nicht ersichtlich. Die neuen Beweismittel sind aus dem Recht zu weisen.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche und lückenhafte
Sachverhaltsfeststellung. Der effektive Stand der Konten bei der Neuen Aargauer
Bank per 15. August 2001 könne den Akten nicht entnommen werden. Die von der
Vorinstanz mittels Indizien und Vermutungen errechneten Kontostände seien krass
falsch.

3.2 Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn
sie willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1).
Willkür bei der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar
oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE
137 I 1 E. 2.4; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen). Die Rüge der Willkür muss
präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der
Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine
rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht
nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
3.3
3.3.1 Bezüglich des Kontos Nr. yyy liegen ein Beleg vom 9. März 2000 mit einem
Guthaben von Fr. 5'000.-- und ein Beleg vom 15. April 2002 mit einem Saldo von
Fr. 38'308.35 bei den Akten. Zum Konto Nr. zzz findet sich ein Beleg in den
Akten, welcher am 31. Dezember 2002 einen Saldo von Fr. 9'215.40 ausweist. Die
Vorinstanz geht davon aus, die Beträge von Fr. 38'308.35 und rund Fr. 9'000.--
hätten sich bereits am 15. August 2001 auf den entsprechenden Konten befunden.
Sie schliesst aus, dass der Beschwerdeführer erst nach dem 15. August 2001 zu
den finanziellen Mitteln gelangte, da die Gelder weder aus dem Hausverkauf
(dessen Erlös grösstenteils direkt an das Betreibungsamt floss) noch aus der
Pensionskassenauszahlung von Februar 2003 oder von B.________ stammen würden
und er das Geld seit August 2001 auch nicht aus seiner Rente von rund Fr.
2'000.-- angespart haben könne (Urteil E. 3.3.4.4 und E. 3.3.4.5 S. 12 f.).
3.3.2 Entscheidend ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt, als
er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte, Vermögenswerte
in nicht geringer Höhe besass, die er den Gerichten verschwieg. Unerheblich ist
demgegenüber, ob die Beträge von Fr. 38'308.35 und rund Fr. 9'000.-- bereits am
15. August 2001 auf den entsprechenden Konten waren. Der Beschwerdeführer hätte
die Vermögenswerte gegenüber dem Bezirks- und dem Obergericht vielmehr auch
erwähnen müssen, wenn er darüber zu diesem Zeitpunkt in anderer Form (bspw. als
Forderung oder Guthaben auf einem anderen Konto) verfügte.
Aufgrund der vom Beschwerdeführer offengelegten Einnahmequellen durfte die
Vorinstanz ohne Willkür annehmen, die Vermögenswerte hätten bereits im
Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs bestanden, da nicht ersichtlich ist, wie
er ansonsten in der Zeit seit dem 15. August 2001 zu finanziellen Mitteln in
dieser Grössenordnung hätte kommen können. Der Beschwerdeführer behauptet
nicht, er sei erst nach dem 15. August 2001 zu den finanziellen Mitteln
gelangt. Der blosse Einwand, diese seien den betreffenden Konten nach diesem
Datum gutgeschrieben worden bzw. der effektive Kontostand sei aktenmässig nicht
belegt, lässt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Ergebnis nicht
willkürlich erscheinen.

3.4 Der Beschwerdeführer macht in tatsächlicher Hinsicht auch geltend, beim
Postsparbuch habe es sich um Gelder einer am 15. August 2001 noch ungeteilten
Erbschaft gehandelt, welche er treuhänderisch verwaltet habe. Davon geht in
dubio pro reo auch die Vorinstanz aus.
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer nicht vor, die unterlassene
Deklaration seiner Oldtimer sei für die Täuschung der Behörden und den
Vermögensschaden relevant gewesen. Nicht zu hören ist dieser daher, soweit er
einwendet, die Oldtimer seien arrestiert gewesen und damit nicht in seiner
Verfügungsgewalt gestanden.

4.
Der Beschwerdeführer argumentiert, den Vermögenswerten auf den Konten bei der
Neuen Aargauer Bank seien ausgewiesene und fällige Schulden von rund Fr.
68'000.-- gegenübergestanden.
Aus der vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Aufstellung geht hervor, dass dieser im Februar 2001 angeblich Aktiven von Fr.
1'000'000.-- in Form der Liegenschaft in C.________ und Passiven von Fr.
1'068'000.-- gehabt haben soll. Der Kaufpreis für die Liegenschaft sei Ende
2001 direkt an das Betreibungsamt ausbezahlt worden. Nach Zahlung aller
ausstehenden Verpflichtungen seien ihm letztlich rund Fr. 3'000.-- an Bargeld
verblieben, über welches er im Laufe des Jahres 2002 habe verfügen können
(kantonale Berufung S. 7). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer gerade nicht überschuldet war, da der Wert der Liegenschaft
seine Schulden um Fr. 3'000.-- überstieg. Die Vorinstanz weist zudem darauf
hin, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Vermögensaufstellung nicht
vollständig ist (Urteil E. 3.3.6 S. 14). Sie durfte eine Überschuldung ohne
Willkür verneinen (Urteil E. 3.5 mit Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil).
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht
auseinander.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe nie die Absicht gehabt, die
Behörden zu täuschen. Aufgrund der komplizierten Vermögensverhältnisse, seines
Alters und seiner Gebrechlichkeit (praktisch blind) sowie der fehlenden
Kenntnis des Schweizer Rechts könne ihm keinesfalls Vorsatz unterstellt werden.
Das Bezirksgericht Rheinfelden habe in den zahlreichen vor dieser Instanz
geführten Prozesse sehr wohl den Überblick über die gesamte Vermögenslage
gehabt. Die involvierten Konten seien dem Gericht bekannt gewesen. Er habe sich
bei der Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege der fachlichen
Mithilfe seines Anwalts bedient. Er habe das Gesuch mit diesem ein einziges Mal
oberflächlich besprochen und sich im Weiteren vollumfänglich auf diesen
verlassen. Auch seinem Anwalt seien aufgrund der diversen Rechtsstreitigkeiten
die gesamten Vermögensverhältnisse hinlänglich bekannt gewesen. Die Vorinstanz
habe seinen Beweisantrag auf Einvernahme seines damaligen Rechtsanwalts zu
Unrecht abgewiesen.

5.2 Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer habe den Behörden die
Konten bewusst verschwiegen, um diese zu täuschen und in den Genuss der
unentgeltlichen Rechtspflege zu gelangen (Urteil E. 3.4.3 und E. 3.6.2 S. 15
f.). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, weshalb die Gerichte aufgrund der
vermögensrechtlichen Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren Kenntnis von der
ungeteilten Erbschaft und den auf B.________ lautenden Konten gehabt haben
sollen. Mit der nicht näher substanziierten Behauptung, die Konten seien dem
Bezirksgericht Rheinfelden bekannt gewesen, vermag er keine Willkür darzutun.
Nicht ersichtlich ist, was sein derzeitiges Alter (74 Jahre) und sein
Augenleiden am vorinstanzlichen Beweisergebnis ändern könnten, da die Tat mehr
als zehn Jahre zurückliegt.
5.3
5.3.1 Ein Anspruch der Parteien, mit ihren Beweisanträgen und Vorbringen gehört
zu werden, besteht nur, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht
offensichtlich beweisuntauglich sind. Ein Verzicht auf die Abnahme von weiteren
Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der bereits erhobenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten Beweisanträge nichts an
seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3).
5.3.2 Die Einvernahme des Rechtsvertreters hätte entscheidrelevant sein können,
wenn der Beschwerdeführer geltend gemacht hätte, er habe das Postbank-Konto und
die Konten bei der Neuen Aargauer Bank diesem gegenüber erwähnt und er sei im
falschen Glauben gewesen, sein Anwalt habe die Vermögenswerte den Gerichten mit
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deklariert. Dies behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Er bringt lediglich pauschal vor, seinem Anwalt seien
die gesamten Vermögensverhältnisse bekannt gewesen. Dass dieser nicht bloss von
den angeblich prekären finanziellen Verhältnissen, sondern auch von den Konten
bei der Postbank und der Neuen Aargauer Bank Kenntnis gehabt haben soll, legt
er nicht dar. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz ohne Willkür auf die
Einvernahme von Rechtsanwalt A.________ verzichten.

5.4 Die geltend gemachte fehlende Kenntnis des Schweizer Rechts wäre allenfalls
unter dem Titel eines Rechtsirrtums relevant gewesen (vgl. Art. 21 StGB). Ein
solcher legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht dar.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 146 StGB. Es liege keine
arglistige Täuschung vor. Ebenso fehle es an einem Vermögensschaden. Über die
Vermögenswerte auf dem Postsparbuch habe er nicht verfügen können, da die
Erbschaft zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geteilt gewesen sei. Die
unentgeltliche Rechtspflege hätte ihm angesichts seiner Überschuldung auch bei
richtiger und vollständiger Deklaration der Konten bei der Neuen Aargauer Bank
gewährt werden müssen.
6.2
6.2.1 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung bestimmte
sich für die Verfahren vor dem Bezirksgericht Rheinfelden und dem Obergericht
des Kantons Aargau in erster Linie nach dem kantonalen Prozess- und
Verfassungsrecht. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch aufgrund von
Art. 29 Abs. 3 BV (BGE 130 I 180 E. 2.1; 128 I 225 E. 2.3). Danach hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, das kantonale Recht hätte
ihm weitergehende Ansprüche eingeräumt als die in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte
Minimalgarantie.
6.2.2 Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person, wenn sie
die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel
anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und
desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 135 I 221 E. 5.1; 128 I 225 E.
2.5.1 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Bedürftigkeit hat die entscheidende
Behörde sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und
der gesamten wirtschaftlichen Situation des Gesuchstellers Rechnung zu tragen.
Massgebend sind einerseits alle finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers
und andererseits seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Schuldverpflichtungen sind bei der Ermittlung des Existenzminimums jedoch nur
soweit zu berücksichtigen, als sie tatsächlich erfüllt werden. Auf alte
Verbindlichkeiten, die er nicht mehr tilgt, kann sich der Gesuchsteller nicht
berufen, um in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege zu kommen (BGE 135 I
221 E. 5.1 mit Hinweisen).
6.3
6.3.1 Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer
in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden
durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder
ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten
bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
6.3.2 Arglist im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wird auch bei einfachen
falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer
Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, und wenn der Täter das Opfer von der
möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses
die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses
unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; 128 IV 18 E. 3a; je mit
Hinweisen).
Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an
Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Auch unter dem Gesichtspunkt der
Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands indes nicht, dass
das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle
erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz
nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei
Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den
Hintergrund treten lässt (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80 f.; 128 IV 18 E. 3a; 126
IV 165 E. 2a; je mit Hinweisen).
Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine
Behörde leichtfertig, wenn sie die eingereichten Belege nicht prüft oder es
unterlässt, die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die
Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen wie
beispielsweise die letzte Steuererklärung und Steuerveranlagung oder
Kontoauszüge einzureichen. Hingegen kann ihr eine solche Unterlassung nicht zum
Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine
Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermögenswerte enthalten (vgl.
Urteile 6B_1071/2010 vom 21. Juni 2011 E. 6.2.3; 6B_22/2011 vom 23. Mai 2011 E.
2.1.2 m.w.H.).
6.3.3 Die Täuschung über die Vermögensverhältnisse war arglistig, da sie von
den Behörden nicht oder zumindest nicht leicht zu durchschauen war. Die
Vorinstanz weist darauf hin, dass die Konten bei der Neuen Aargauer Bank auf
B.________ lauteten, weshalb auch der Beizug von weiteren Unterlagen durch die
Gerichte zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätte (vgl. Urteil E. 3.4.3 S.
15). Auf ihre zutreffenden Ausführung kann verwiesen werden.
6.4
6.4.1 Der Tatbestand des Betrugs erfordert als Folge der Täuschung einen
Vermögensschaden (BGE 126 IV 165 E. 3b; 117 IV 139 E. 3d). Ein solcher ist
vorliegend gegeben, wenn die Gerichte die unentgeltliche Rechtspflege in
Kenntnis der verheimlichten Kontoguthaben nicht gewährt hätten.
6.4.2 Rechte an einer ungeteilten Erbschaft können bei der Beurteilung der
Bedürftigkeit mitberücksichtigt werden, wenn die Vermögenswerte durch Teilung
der Erbschaft verfügbar gemacht werden können oder wenn der um unentgeltliche
Rechtspflege Ersuchende sie als Sicherheit für ein Darlehen hingeben kann (vgl.
Urteil 5A_565/2011 vom 14. Februar 2012 E. 4.1 und 4.3.3; BERNARD CORBOZ, Le
droit constitutionnel à l'assistance judiciaire, SJ 2003 II 67, S. 76 mit
Hinweis auf BGE 119 Ia 11 E. 5). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, beides
sei ihm in Bezug auf die ungeteilten Vermögenswerte auf dem Postkonto unmöglich
gewesen. Die Vorinstanz durfte im Umfang von einem Viertel auch diesen Geldern
Rechnung tragen.
6.4.3 Der Beschwerdeführer war nicht überschuldet (oben E. 4). Er hätte die
Gelder auf den Konten zur Begleichung der Gerichts- und Anwaltskosten verwenden
können, da sie den von der Rechtsprechung anerkannten Notgroschen überstiegen
(vgl. dazu Urteile 9C_98/2011 vom 11. April 2011 E. 2.3; 5A_396/2009 vom 5.
August 2009 E. 2.2.1, nicht publ. in BGE 135 I 288). Er hatte daher keinen
Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Der Kanton
Aargau war folglich im Umfang der aus der Staatskasse beglichenen Verfahrens-
und Anwaltskosten von Fr. 22'351.65 geschädigt.

6.5 Der Schuldspruch wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB verletzt
kein Bundesrecht.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Mai 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Unseld