Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.508/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_508/2012

Urteil vom 3. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Seiler,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz; Willkür, Grundsatz in dubio pro
reo,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 3. Kammer,
vom 2. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 25. Juli 2010 um 18.52 Uhr fuhr X.________ mit einem Personenwagen von
Zufikon (AG) herkommend auf der Sädelstrasse in Richtung Berikon (AG). Als er
einen Mähdrescher überholen wollte, kam ihm auf der Gegenfahrbahn Y.________
mit einem Auto entgegen. Dieser leitete eine Vollbremsung ein und kollidierte
in der Folge mit dem Mähdrescher. X.________ konnte rechtzeitig abbremsen und
hinter dem Mähdrescher wieder auf die eigene Fahrbahn wechseln. Ihm wird
vorgeworfen, zum Überholen angesetzt zu haben, obwohl die Sicht nach vorne
ungenügend gewesen sei.

B.
Das Bezirksamt Bremgarten sprach X.________ mit Strafbefehl vom 7. Oktober 2010
der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es bestrafte ihn mit einer
bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von
zwei Jahren und einer Busse von Fr. 800.--. Gegen diesen Strafbefehl erhob
X.________ Einsprache.

Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte X.________ am 27. April 2011 wegen
grober Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer bedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 120.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren
und einer Busse von Fr. 450.--.

Die Berufung von X.________ wies das Obergericht des Kantons Aargau am 2. Juli
2012 ab.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem ersucht er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung.

D.
Das Obergericht des Kantons Aargau und die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten
haben auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer macht eine offensichtlich unrichtige und damit
willkürliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung der
Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 10 StPO)
geltend. Diese Rügen erhebt er im Zusammenhang mit der im Zeitpunkt des
Überholmanövers überblickbaren Strecke, der von Y.________ gefahrenen
Geschwindigkeit und der Zeitspanne zwischen dem (hypothetischen) Abschluss des
Manövers und dem Kreuzen der beiden Personenwagen. Der Beschwerdeführer ist der
Ansicht, die überblickbare Strecke habe 178 Meter betragen und das
entgegenkommende Fahrzeug von Y.________ habe sich ihm mit einer
Geschwindigkeit von über 100 km/h genähert. Er hätte (unter der Hypothese, dass
er das Manöver nicht abgebrochen hätte) Y.________ knapp zwei Sekunden nach dem
Wiedereinbiegen auf die rechte Fahrspur gekreuzt. Dieser habe nur deshalb
gebremst, weil er den breiten Mähdrescher erblickt habe, und nicht aufgrund des
ihm (dem Beschwerdeführer) vorgeworfenen Fahrverhaltens. Der Beschwerdeführer
rügt zudem eine Verletzung von Art. 26, Art. 34 und Art. 35 SVG (Beschwerde S.
3 ff.).

1.2 Überholen ist nur gestattet, wenn der nötige Raum übersichtlich und frei
ist und der Gegenverkehr nicht behindert wird (Art. 35 Abs. 2 SVG). Ferner darf
"im Bereich von unübersichtlichen Kurven" (BGE 109 IV 134 E. 3 S. 136 f.)
gemäss Art. 35 Abs. 4 SVG nicht überholt werden.

Das Überholen - vorab auf Strassen mit Gegenverkehr - gehört zu den
gefährlichsten Fahrmanövern. Ein solches Manöver ist deshalb nur gestattet bzw.
darf nur durchgeführt werden, wenn es nicht überhaupt verboten ist, der nötige
Raum übersichtlich und frei ist und andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert
oder gefährdet werden (BGE 129 IV 155 E. 3.2.1 S. 157 f. mit Hinweisen; RENÉ
SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I,
Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2002, N. 716 f.). Der
Überholende muss von Anfang an die Gewissheit haben, sein Überholmanöver sicher
und ohne Gefährdung Dritter abschliessen zu können. Nicht nur die für den
Überholvorgang benötigte Strecke muss übersichtlich und frei sein, sondern
zusätzlich jene, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zu jenem Zeitpunkt
zurücklegt, wo der Überholende die linke Strassenseite freigegeben haben wird (
BGE 121 IV 235 E. 1b S. 237 f. mit Hinweisen). Erkennt der Überholende während
des Überholmanövers, dass er es nicht gefahrlos zu Ende führen kann, so ist er
verpflichtet, das Manöver abzubrechen und sich hinter dem zu Überholenden in
den Verkehr einzufügen (BGE 96 I 766 E. 7 S. 777 f. mit Hinweisen).

1.3 Der Überholweg inklusive Aus- und Einbiegestrecke ist abhängig von den
Geschwindigkeiten und den Längen des überholenden und des überholten Fahrzeugs.
Anhand der für das Überholmanöver benötigten Zeit und der durchschnittlichen
Geschwindigkeit eines entgegenkommenden Fahrzeugs lässt sich die Strecke
ableiten, die dieses während der gleichen Zeitspanne (ab Beginn bis zum
Abschluss des Überholvorgangs) zurücklegt. Der Überholweg und die vom
entgegenfahrenden Fahrzeug zurückgelegte Distanz können nur zuverlässig
berechnet werden, wenn die genannten Faktoren bekannt sind.

1.4 Beide kantonalen Instanzen gehen von einer überblickbaren Strecke von 162.9
m aus (ab Beginn des Überholmanövers beim Ende der Sicherheitslinie bis zur
Höhe eines Baums, vgl. vorinstanzliche Akten act. 123 und 126).
1.4.1 Nach den Feststellungen des Bezirksgerichts Bremgarten betrug die
durchschnittliche Geschwindigkeit des Beschwerdeführers 65 km/h und jene des
Mähdreschers 20 km/h. Der Mähdrescher war 14 m und das Fahrzeug des
Beschwerdeführers 5 m lang (erstinstanzlicher Entscheid S. 10 und 14 f.). Für
die Berechnung der Aus- und Einbiegestrecke verweist die erste Instanz auf
verschiedene Lehrmeinungen. Sie stellt gestützt darauf in einem ersten Schritt
einen Überholweg von mindestens 56.33 m und maximal 121.33 m und in einem
zweiten Schritt eine dafür beanspruchte Zeit von 5.12 bis 6.72 s fest. Daraus
leitet sie in einem weiteren Schritt die vom entgegenkommenden Personenwagen
(bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 90 km/h) zurückgelegte
Strecke von mindestens 128 m und höchstens 168 m ab. Das Bezirksgericht
Bremgarten stellt schliesslich fest, dass der Überholweg inklusive der vom
entgegenkommenden Auto gefahrenen Strecke zwischen 184.33 m und 289.33 m und
damit in jedem Fall mehr als die überblickbare Strecke betrug. Es zeigt
ergänzend auf, dass jene Distanzen auch bei einer tieferen Geschwindigkeit des
entgegenfahrenden Personenwagens (80 km/h) grösser als der sichtbare Weg
ausgefallen wären (erstinstanzlicher Entscheid S. 14 ff.).
1.4.2 Die Vorinstanz trifft Feststellungen zur Geschwindigkeit des Mähdreschers
(15-18 km/h). Weitere Faktoren zum inkriminierten Überholmanöver finden sich in
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht. Die Vorinstanz verweist
auf die Berechnungen des Beschwerdeführers im kantonalen Berufungsverfahren,
wonach "zum Überholen des Mähdreschers, wenn dieser mit 18 km/h unterwegs war,
153.7 Meter erforderlich" waren. In der Folge berechnet die Vorinstanz die
Zeit, die das entgegenkommende Fahrzeug von Y.________ für die Strecke von 9.2
m (sichtbare Strecke von 162.9 m abzüglich 153.7 m) in Abhängigkeit
verschiedener Geschwindigkeiten benötigt hätte (0.39 s bei 85 km/h, 0.37 s bei
90 km/h, 0.33 s bei 100 km/h). Entsprechende Berechnungen führt die Vorinstanz
schliesslich bei einer überblickbaren Strecke von 178 m durch. Sie folgert,
dass der Beschwerdeführer nur knapp eine Sekunde nach dem Wiedereinbiegen auf
die rechte Fahrspur das Fahrzeug von Y.________ gekreuzt hätte (Entscheid S. 9
f.).
1.4.3 Während das Bezirksgericht Bremgarten die wesentlichen Faktoren,
insbesondere die überblickbare Strecke, den Überholweg des Beschwerdeführers
und die gleichzeitig zurückgelegte Strecke des entgegenkommenden Fahrzeugs,
feststellte, erschöpfen sich die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen
mit wenigen Ausnahmen in einem Verweis auf die im kantonalen Verfahren
deponierten Berechnungen des Beschwerdeführers. Der vorinstanzliche Entscheid
ist in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar. Massgebende Feststellungen
tatsächlicher Art fehlen.

Der Beschwerdeführer bezog sich im kantonalen Verfahren auf die
erstinstanzlichen Erwägungen respektive auf jene Berechnungsvariante, welche
eine notwendige freie Strecke (die von ihm für das Manöver benötigte Strecke
zuzüglich des gleichzeitig von Y.________ zurückgelegten Weges) von 184.33 m
ergeben hatte (vgl. erstinstanzlichen Entscheid S. 15 ff., 3. Variante).
Ausgehend und abweichend davon machte er vor Vorinstanz (bei einer
Geschwindigkeit des Mähdreschers von 18 km/h und einer um eine Sekunde
reduzierten Zeit für den Überholvorgang) eine massgebliche Distanz von 153.7 m
geltend. Nach seinem Dafürhalten sei nur für das Wiedereinbiegen eine
zusätzliche Sekunde in Rechnung zu stellen (Berufung S. 9). Es geht aus dem
angefochtenen Entscheid nicht hervor, ob und gegebenenfalls mit welchen
Überlegungen sich die Vorinstanz diesen Ausführungen der Verteidigung
anschliesst. Die Vorinstanz kann es nicht damit bewenden lassen, einzig auf die
Behauptungen des Beschwerdeführers und Beschuldigten abzustellen, ohne diese zu
prüfen (vgl. den strafprozessualen Untersuchungsgrundsatz in Art. 6 StPO).
Vielmehr ist es an ihr, die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen
nachvollziehbar darzutun und zu würdigen.
Für den Fall, dass sie in Anlehnung an die erstinstanzlichen Erwägungen die
dort zitierte Literatur für die Feststellung der relevanten Strecken
heranziehen sollte, ist zur Ergänzung Folgendes festzuhalten: Während GIGER für
die Aus- und Einbiegestrecke je vom "halben Tacho" des Überholenden ausgeht,
nimmt SCHAFFHAUSER bei einer Geschwindigkeit von 65 km/h eine leicht kürzere
Aus- und Einbiegestrecke von je 30 m an (HANS GIGER, Kommentar
Strassenverkehrsgesetz, 7. Aufl. 2008, N. 10 f. zu Art. 35 SVG; SCHAFFHAUSER,
a.a.O., N. 734 mit Hinweis auf BUSSY/RUSCONI, Code suisse de la circulation
routière, 3. Aufl. 1996, N. 2.9 zu Art. 35 SVG). Die Variante von BOLL
schliesslich führt hier zum kürzesten Überholweg (JÜRG BOLL, Grobe
Verkehrsregelverletzung: eine eingehende Darstellung der Praxis des
Bundesgerichts, 1999, S. 80 ff.). Sie stellt jedoch entgegen der Annahme im
erstinstanzlichen Entscheid und des Beschwerdeführers nicht allein auf den
"halben Tacho" des Überholten ab, sondern für die Ausbiegestrecke auf den
"halben Tacho" des Überholenden und für die Einbiegestrecke auf den "halben
Tacho" des Überholten (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit Hinweisen). Dazu
berechnet BOLL noch eine Sicherheitszeit von 2 Sekunden (siehe das
Rechenbeispiel S. 84 in Verbindung mit S. 80 ff., worin sinngemäss beide
Fahrzeuge kurz vor dem Manöver gleich schnell fahren). Grundsätzlich ergäbe
dies, ausgehend von den erstinstanzlich festgestellten Faktoren, einen
Überholweg von 88.83 m (65 km/h x [32.5 m + 14 m + 5 m + 10 m] : 45 km/h), eine
dafür benötigte Zeit von 4.92 s (88.83 m : 18.05 m/s), eine vom
entgegenkommenden Fahrzeug zurückgelegte Strecke von 173 m ([4.92 s + 2 s] x 25
m/s) und eine notwendige frei erkennbare Strecke von 261.83 m (88.83 m + 173
m).

Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zudem widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. Die Vorinstanz erwägt, gemäss "Berechnungen des Beschuldigten
waren zum Überholen des Mähdreschers, wenn dieser mit 18 km/h unterwegs war,
153.7 Meter erforderlich (Berufung S. 9). Hätte sich das Fahrzeug von
Y.________ beim Abschluss des Überholmanövers auf der Höhe des erwähnten Baums
befunden, hätte der Abstand zum Fahrzeug des Beschuldigten also noch 9.2 Meter
betragen". Nach den tatsächlichen Feststellungen begann der Beschwerdeführer
den Überholvorgang in einer Entfernung von 162.9 m zum fraglichen Baum
(Entscheid S. 9). Hätten sich die Fahrzeuge beim Wiedereinbiegen des
Beschwerdeführers auf die rechte Fahrspur in einem Abstand von 9.2 m zueinander
befunden und wäre der Personenwagen von Y.________ dannzumal auf der Höhe des
fraglichen Baums gewesen, so hätte der Beschwerdeführer allein einen Überholweg
von 153.7 m zurückgelegt. Es ist unklar, ob die Vorinstanz davon ausgeht. Will
sie aber in der besagten Distanz auch den von Y.________ zurückgelegten Weg
berücksichtigt haben, so ist dies mit dem Hinweis auf den Standort von dessen
Fahrzeug nicht vereinbar (vielmehr hätte Y.________ den Baum bereits passiert).

Augenscheinlich unzutreffend sind schliesslich die vorinstanzlichen Erwägungen
zur jeweiligen Zeitspanne zwischen dem Abschluss des Überholmanövers und dem
Kreuzen beider Personenwagen. Die Vorinstanz lässt in Bezug auf die für die
Entfernung von 9.2 m respektive 24.3 m benötigte Zeit ausser Acht, dass die
Fahrzeuge aufeinander zufuhren.
1.4.4 Das Bezirksgericht Bremgarten stellte fest, dass der Überholweg und die
vom entgegenfahrenden Fahrzeug zurückgelegte Distanz zusammen mindestens 184.33
m und höchstens 289.33 m betrugen. Es ist nicht ersichtlich, welche
Feststellungen die Vorinstanz ihrerseits dazu trifft. Gleichzeitig setzt sie
sich mit den erstinstanzlichen Erwägungen nicht ansatzweise auseinander. Ihre
Schlussfolgerungen sind teilweise nicht nachvollziehbar.

1.5 Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare
Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten.
Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem
festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (
BGE 135 II 145 E. 8.2 S. 153 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere
mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen
nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind
oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft
oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische
Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne
Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von
Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (
BGE 119 IV 284 E. 5b S. 287 mit Hinweis).

1.6 Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1
lit. b BGG nicht. Das vorinstanzliche Sachverhaltsfundament ist unzureichend.
Eine Prüfung des einschlägigen Bundesrechts, insbesondere Art. 35 SVG, ist
nicht möglich. Damit verletzt die Vorinstanz Bundesrecht (BGE 135 II 145 E. 8.2
S. 153 mit Hinweis).

2.
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben.
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid
trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt. Das Gesuch um
aufschiebende Wirkung wird gegenstandslos.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder von einem vollständigen Obsiegen
noch von einem vollständigen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen. Es
rechtfertigt sich, keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG).
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 2. Juli 2012 wird
aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga

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