Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.505/2012
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 6B_505/2012 Urteil vom 6. September 2012 Strafrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiber C. Monn. Verfahrensbeteiligte X.________, Beschwerdeführer, gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Strafvollzug; Strafantritt, Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. August 2012. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Demnach erkennt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 6. September 2012 Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Schneider Der Gerichtsschreiber: C. Monn