Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.505/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_505/2012

Urteil vom 6. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Strafvollzug; Strafantritt,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 8. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz wies eine kantonale Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten
war, weil die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Streitgegenstand
betrafen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 E. 8 und 9). Vor Bundesgericht
wiederholt er nur das im kantonalen Verfahren Vorgetragene. Mit den Erwägungen
der Vorinstanz befasst er sich nicht. Auf die Beschwerde, die den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn