Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.502/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_502/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X._________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. A._________,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Versuchte sexuelle Nötigung, Gefährdung des Lebens,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, vom 3. Juli 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 3. Juli 2012
der versuchten sexuellen Nötigung sowie der Gefährdung des Lebens schuldig und
bestrafte ihn mit 39 Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht ordnete eine
ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an. Der Beschwerdeführer wurde
verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 15'000.-- als Genugtuung zu
bezahlen.

Der Beschwerdeführer ficht das Urteil des Obergerichts vollumfänglich an.

2.
Als versuchte sexuelle Nötigung wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe
der Beschwerdegegnerin 2 gesagt, er werde sie in Zukunft in Ruhe lassen, wenn
sie einmal im Monat mit ihm schlafe. Ansonsten werde er ihr weiter nachstellen
(angefochtener Entscheid S. 10).

Demgegenüber behauptet der Beschwerdeführer wie schon vor der Vorinstanz, er
habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht "wegen sexuellen Neigungen angegriffen",
sondern es sei um Geld gegangen (Beschwerde S. 1). Er vermag indessen nicht
darzulegen, inwieweit die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die auf die
Schilderung der Beschwerdegegnerin 2 abstellte, offensichtlich unrichtig im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV sein
könnte.

3.
Als Gefährdung des Lebens wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe die
Beschwerdegegnerin 2 mit einem Küchenmesser verfolgt, worauf sie zu Boden
gefallen sei. Darauf habe er sich auf sie gekniet und ihr das Messer im Abstand
von ungefähr zehn Zentimetern an den Hals gehalten. Er sei dabei unter anderem
wegen seiner Alkoholisierung von mindestens 1,42 Gewichtspromillen nicht in der
Lage gewesen zu kontrollieren, welche Verletzungen sich die sich wehrende
Beschwerdegegnerin 2 hätte zuziehen können.

Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 11 - 16). Inwieweit diese willkürlich sein oder
gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten, ergibt sich aus
der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Da dem Beschwerdeführer
keine versuchte Körperverletzung vorgeworfen wird, geht sein Vorbringen, er
habe die Beschwerdegegnerin 2 nicht verletzen wollen (Beschwerde S. 1), an der
Sache vorbei. Der Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens ist nicht zu
beanstanden.

4.
In Bezug auf die ambulante Behandlung kann ebenfalls auf die Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 24/25). Ob der
Beschwerdeführer die Massnahme selber gewünscht hat, was er vor Bundesgericht
bestreitet (Beschwerde S. 2), ist unerheblich.

5.
In Bezug auf die Höhe der Genugtuung stellt die Vorinstanz fest, die
jahrelangen Nachstellungen des Beschwerdeführers, die schliesslich in der
Bedrohung mit einem Messer gipfelten, hätten für die Beschwerdegegnerin 2 eine
schwere seelische Unbill bedeutet (angefochtener Entscheid S. 26). Was daran
gegen das Recht verstossen könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist
auch nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Summe sei
genau an diejenige angepasst worden, welche die Beschwerdegegnerin 2 ihm
schulde (Beschwerde S. 2), ist abwegig.

6.
Schliesslich erhebt der Beschwerdeführer verschiedene Vorwürfe gegen seinen
früheren Anwalt (vgl. Beschwerde S. 3/4). Es ist indessen nicht ersichtlich,
dass er im kantonalen Verfahren nicht hinreichend verteidigt worden wäre.

7.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen. Soweit er auf seine finanzielle Lage verweist
(Beschwerde S. 4 unten), kann dies als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
angesehen werden. Das Gesuch ist indessen in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen
Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs.
2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil sie
vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn