Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.500/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_500/2012

Urteil vom 4. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Denys,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
2. Y.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Versuchter Raub; Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe;
Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
vom 5. Juli 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Staatsanwaltschaft Baden führte gegen X.________ ein Strafverfahren wegen
mittäterschaftlich versuchten Raubes und weiterer Delikte. Rechtsanwältin
A.________ wurde am 24. März 2011 von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons
Aargau als amtliche Verteidigerin bestellt. Am 29. März 2011 mandatierte
X.________ Rechtsanwalt Peter Steiner. Dessen Gesuch um Wechsel der amtlichen
Verteidigung gab die Oberstaatsanwaltschaft nicht statt. Die hiergegen erhobene
Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau ab. Das Bundesgericht trat
auf eine solche nicht ein.

B.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 20. September 2011 wegen
versuchten Raubes und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten
und widerrief den ihm für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten
bedingten Strafvollzug. Es verpflichtete ihn u.a., die vorläufig auf die
Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidigerin in Höhe von Fr.
11'360.90 zurückzuzahlen.

C.
X.________ erhob Berufung gegen die Verurteilung wegen Raubversuchs. Das von
Rechtsanwältin A.________ im Berufungsverfahren eingereichte Gesuch um
Entlassung aus der amtlichen Verteidigung wies das Obergericht ab. Zwei weitere
Gesuche von Rechtsanwalt Peter Steiner um Widerruf und Neubestellung der
amtlichen Verteidigung nahm es unter Verweis auf die hierzu ergangenen
Entscheide im erstinstanzlichen Verfahren nicht an die Hand. Das Obergericht
wies die Berufung am 5. Juli 2012 ab und verpflichtete X.________ zur
Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren
von Fr. 700.--.

D.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das Urteil
des Obergerichts aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des versuchten Raubes
freizusprechen und für die übrigen Delikte mit einer Geldstrafe zu bestrafen.
Auf den Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe sei unter Verlängerung der
Probezeit um ein Jahr zu verzichten. Er sei für die Kosten seiner privaten
Verteidigung, Lohnausfall und Haft zu entschädigen. X.________ ersucht um
unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Die Oberstaatsanwaltschaft hat sich nur zum Kostenpunkt vernehmen lassen und
beantragt insoweit die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe ihn bewusst nicht
auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Verteidiger seiner Wahl vorschlagen zu
können. Sie habe ihm mit Rechtsanwältin A.________ ungefragt eine
"Alibi-Verteidigung" zur Seite gestellt, die den Strafverfolgungsbehörden
genehm sei, und offensichtlich versucht, Rechtsanwalt Peter Steiner als
amtlichen Verteidiger zu verhindern. Zudem sei sein verfassungsmässiger
Anspruch auf wirksame Verteidigung infolge ungenügender Verteidigung durch
Rechtsanwältin A.________ verletzt. Die amtliche Verteidigerin habe gegen
seinen Willen wahrheitswidrig behauptet, er habe ein Geständnis abgelegt.
Hierdurch mache sie sich zur Gehilfin der Staatsanwaltschaft, womit
offensichtlich eine Interessenkollision gegeben sei. Trotz des zerrütteten
Vertrauensverhältnisses und ungenügender Verteidigung habe die jeweils
zuständige Verfahrensleitung die beantragten Wechsel der amtlichen Verteidigung
abgelehnt. Eine wirksame Verteidigung hätte nur gewährleistet werden können,
wenn Rechtsanwalt Peter Steiner als amtlicher Verteidiger eingesetzt worden
wäre.
1.2
1.2.1 Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK sowie Art. 127 StPO und
Art. 129 Abs. 1 StPO garantieren das Recht des Beschuldigten, sich in jedem
Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe durch einen Anwalt seiner Wahl
verteidigen zu lassen (Urteile 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.1; 1B_291/
2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Verfahrensleitung
ordnet eine amtliche Verteidigung u.a. an, wenn die beschuldigte Person bei
notwendiger Verteidigung nach Art. 130 StPO trotz Aufforderung der
Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt (Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff.
1 StPO). Die Verfahrensleitung berücksichtigt bei der Bestellung der amtlichen
Verteidigung nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person (Art. 133
Abs. 1 und 2 StPO).
Zu Beginn der ersten Einvernahme wird die beschuldigte Person in einer ihr
verständlichen Sprache umfassend über ihre Rechte und Pflichten belehrt (Art.
143 Abs. 1 lit. c StPO). Sie ist namentlich darauf hinzuweisen, dass sie
berechtigt ist, eine Verteidigung zu bestellen oder gegebenenfalls eine
amtliche Verteidigung zu beantragen (Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Abs.
2 der Norm sind Einvernahmen ohne diese Hinweise nicht verwertbar. Die
beschuldigte Person ist so zu belehren, dass sie tatsächlich in der Lage ist zu
erkennen, welches ihre zentralen Rechte und Pflichten in der aktuellen
Verfahrenssituation sind. Das blosse Verlesen der Rechte und Pflichten und ein
Hinweis auf die Gesetzesbestimmungen genügen bei Rechtsunkundigen nicht (Daniel
HÄRING, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011,
N. 12 zu Art. 143 StPO). Die häufig in Einvernahmeprotokollen zu findenden
Vermerke, die gesetzlichen Hinweise und Belehrungen seien erfolgt, sind daher
problematisch (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung,
Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, N. 8 f. zu Art. 134 StPO).
1.2.2 Mit den gesetzlichen Bestimmungen von Art. 132 f. StPO wurde die
bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6
Ziff. 3 lit. c EMRK kodifiziert (Urteile 1B_387/2012 vom 24. Januar 2013 E.
4.3; 1B_74/2008 vom 18. Juni 2008 E. 2 mit Hinweisen). Die Vorschriften sollen
allfälligen Bedenken entgegenwirken, wonach die Verfahrensleitung -
insbesondere die Staatsanwaltschaft - versucht sein könnte, eine ihr genehme
Verteidigung zu bestellen (Botschaft zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; Urteil
1B_387/2012, a.a.O.).
1.2.3 Der Beschwerdeführer wurde erstmals im Rahmen der Hafteröffnung durch den
verfahrensleitenden Staatsanwalt kurz zur Sache einvernommen. Einen Tag später
erfolgte eine an die Kantonspolizei Aargau delegierte Befragung. Protokolliert
sind die gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO erforderlichen Belehrungen und Hinweise
über die Einleitung eines Vorverfahrens wegen versuchten Raubes, das Recht, die
Aussage und Mitwirkung zu verweigern, einen Dolmetscher zu verlangen und die
Möglichkeit Angehörige, den Arbeitgeber oder die zuständige Botschaft zu
benachrichtigen (Art. 214 Abs. 1 StPO). Zudem wurde dem Beschwerdeführer
anlässlich der Einvernahmen u.a. eröffnet, dass ein Fall notwendiger
Verteidigung vorliege und ihm Rechtsanwältin A.________ als amtliche
Verteidigerin beigegeben werde, wobei in Klammern Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff.
1 und Art. 158 Abs. 1 lit. c StPO angeführt sind. Obwohl beide Protokolle den
Vermerk enthalten, die Bestimmungen von Art. 143 Abs. 1 StPO (Durchführung der
Einvernahme) seien eingehalten worden, ergibt sich aus den
Einvernahmeprotokollen nicht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich
aufgefordert worden ist, einen Wahlverteidiger zu bestimmen, oder zumindest auf
sein diesbezügliches Wahlrecht hingewiesen worden ist. Der blosse Verweis in
Klammern auf die Vorschriften über die notwendige Verteidigung genügt nicht als
Nachweis, dass eine umfassende und für den Beschwerdeführer verständliche
Rechtsbelehrung im Sinne von Art. 143 Abs. 1 lit. c StPO erfolgte. Dass der
Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Mandatierung von Rechtsanwältin
A.________ als amtliche Verteidigerin erhoben hat, führt nicht zum Verlust
seines gesetzlich gewährleisteten Vorschlagsrechts (Art. 133 Abs. 2 StPO). Denn
die effektive Wahrnehmung der Verfahrensrechte setzt voraus, dass die
betroffene Person überhaupt Kenntnis von diesen hat. Die Nichtgewährung des
Wahlrechts stellt damit formell eine Verletzung der Verfahrensrechte des
Beschwerdeführers dar. Diese beeinträchtigt vorliegend aber nicht die
Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers. Der Anspruch auf Verteidigung durch
einen Rechtsvertreter seiner Wahl und seines Vertrauens (Art. 6 Ziff. 3 lit. c
EMRK) wurde mit der Zulassung von Rechtsanwalt Peter Steiner als
Wahlverteidiger gewahrt, so dass kein (nicht wieder gutzumachender)
Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer entstanden ist.
1.3
1.3.1 Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen
Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und
ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung
aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Eine
Störung des Vertrauensverhältnisses muss mit konkreten Hinweisen in
nachvollziehbarer Weise belegt und objektiviert werden. Das subjektive
Empfinden der beschuldigten Person allein genügt nicht für einen Wechsel der
Verteidigung (Niklaus Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Basel 2011, N. 8 zu Art. 134 StPO; Niklaus Schmid, a.a.O,
N. 2 zu Art. 134 StPO). Von einem gestörten Vertrauensverhältnis ist
auszugehen, wenn "auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen
Wechsel der Verteidigung vornehmen würde" (Botschaft StPO, BBl 2006 1180 Ziff.
2.3.4.2). Wird von den Behörden untätig geduldet, dass der amtliche Verteidiger
seine anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten
(objektiv) in schwerwiegender Weise vernachlässigt, kann darin eine Verletzung
der von der Verfassung und EMRK gewährleisteten Verteidigungsrechte liegen (BGE
135 I 261 E. 1.2 S. 262; 126 I 194 E. 3d S. 199; je mit Hinweisen).
1.3.2 Die Rügen ungenügender Verteidigung erweisen sich als unbegründet.
Schwere Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigung, die einen
Verteidigerwechsel objektiv notwendig erscheinen liessen, sind nicht erkennbar.
Das Vorbringen, Rechtsanwältin A.________ habe wahrheitswidrig behauptet, der
Beschwerdeführer hätte seine Beteiligung am Raubversuch eingestanden, ist
unhaltbar. Dieser gab in seiner Einvernahme vom 29. März 2011 zu Protokoll,
"ich habe mitgemacht". Dass das "Geständnis" auf Druck der amtlichen
Verteidigerin und der Polizei zustande gekommen sei, findet in den Akten keine
Stütze. Der Einvernahmeunterbruch erfolgte gemäss Protokoll, das auch der
Beschwerdeführer unterschrieben hat, auf dessen Wunsch hin und nicht aufgrund
einer Intervention der amtlichen Verteidigerin oder des einvernehmenden
Polizeibeamten.
Rechtsanwalt Peter Steiner wurde zudem nicht aufgrund eines gestörten
Vertrauensverhältnisses zwischen der amtlichen Verteidigerin und dem
Beschwerdeführer mandatiert. Die Anträge auf Wechsel der amtlichen Verteidigung
waren nicht in der Person oder der Arbeit von Rechtsanwältin A.________
begründet, sondern erfolgten auf ausdrücklichen Wunsch der Eltern des
Beschwerdeführers. Vermag der blosse Umstand, dass es sich bei der amtlichen
Verteidigung nicht um die Wunsch- bzw. Vertrauensanwältin des Beschwerdeführers
handelt, keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen (BGE 135 I 261
E. 1.2 S. 262; 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E.
2.3), gilt dies erst recht, soweit dessen Eltern einen solchen Wechsel aus
subjektiven Gründen wünschen. Indem der Beschwerdeführer sich letztlich dem
Wunsch seiner Eltern beugte und sich weigerte, mit der amtlichen Verteidigung
zusammen zu arbeiten, konnte kein Verteidigungswechsel erzwungen werden (vgl.
Urteil 1B_67/2009 vom 14. Juli 2009 E. 2.5; Viktor Lieber, in: Kommentar zur
Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, N. 10 zu Art. 134 StPO). Eine
effektive Verteidigung war zusätzlich durch Rechtsanwalt Peter Steiner als
Wahlverteidiger gewährleistet. Dass dieser mangels Bezahlung die Interessen des
Beschwerdeführers nur ungenügend wahrnehmen konnte, findet aufgrund der
zahlreichen Eingaben im kantonalen und bundesgerichtlichen Verfahren keine
Bestätigung.
1.3.3 Auch wenn vorliegend die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen
Verteidigung die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt
hat (E. 1.2.3, E. 1.3.2) und keine sachlichen Gründe im Sinne von Art. 134 Abs.
2 StPO für einen Wechsel vorlagen, wäre es angezeigt gewesen, dass die
kantonalen Behörden dem Antrag aufgrund der Nichtgewährung des Vorschlagsrechts
nach Art. 133 Abs. 2 StPO ausnahmsweise stattgegeben hätten. Dies hätte auch
nicht zu einer Verfahrensverzögerung geführt, denn Rechtsanwalt Peter Steiner
hat das Gesuch unmittelbar nach der Verhaftung des Beschwerdeführers gestellt.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Beweiswürdigung
und eine damit verbundene Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) vor. Die Aussagen des Beschwerdegegners seien unklar,
widersprüchlich und rudimentär und erlaubten keine Verurteilung. Sie seien das
einzig belastende Beweismittel, und der Beschwerdegegner verfüge nur über
ungenügende Deutschkenntnisse. Zudem habe der Mitbeschuldigte B.________ nicht
die Aussagen des Beschwerdegegners, sondern zu Beginn der Voruntersuchung und
anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung explizit diejenigen des
Beschwerdeführers bestätigt.
2.2
2.2.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39 mit Hinweisen). Willkür bei
der Beweiswürdigung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich
unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht.
Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 137 I 1
E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153). Die Rüge der Willkür muss präzise
vorgebracht und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss
im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem
qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht
ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 136 II 489 E. 2.8 S. 494).
2.2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt sich
insbesondere das Recht der betroffenen Person, mit rechtzeitig und formgültig
angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese
erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (
BGE 138 V 125 E. 2.1 S. 127; 137 II 266 E. 3.2 S. 270). Ein Verzicht auf die
Abnahme von weiteren Beweisen ist zulässig, wenn sich das Gericht aufgrund der
bereits erhobenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in
vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass die abgelehnten
Beweisanträge nichts an seiner Überzeugung zu ändern vermögen (BGE 134 I 140 E.
5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157).
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer setzt sich über weite Strecken nicht substantiiert
mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern hält den
Sachverhaltsfeststellungen seine eigene Sicht der Dinge entgegen, die er als
vorzugswürdig respektive ebenso wahrscheinlich darstellt (Beschwerde S. 19-21,
S. 23). Die insoweit rein appellatorische Kritik genügt den Rügeanforderungen
ebenso wenig wie Verweise (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 2.3, S. 15 Ziff. 4.2) auf
frühere Rechtsschriften und die Verfahrensakten (Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.). Auf die Beschwerde ist insoweit
nicht einzutreten.
2.3.2 Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass B.________ sein
Aussageverhalten mehrmals geändert hat. Nachdem dieser anfänglich aussagte, der
Beschwerdeführer und er hätten dem Taxifahrer nur Angst machen, jedoch nicht
dessen Portemonnaie wegnehmen wollen, korrigierte er seine Aussagen anlässlich
der ersten Einvernahme in Anwesenheit seines Verteidigers. Er räumte ein, mit
dem Beschwerdeführer - was dieser im Übrigen bestätigt - abgemacht zu haben,
die versuchte Wegnahme des Portemonnaies abzustreiten. Das Vorgehen sei jedoch
abgesprochen und vereinbart gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob und
allenfalls was der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner gesagt habe, als er
(B.________) diesen bedrohte. Ohne das Mitwirken des Beschwerdeführers hätte er
die Tat nicht verübt. Diese Angaben bestätigte B.________ bei zwei weiteren
Einvernahmen in der Voruntersuchung. Anlässlich der erstinstanzlichen
Hauptverhandlung wiederholte er im Wesentlichen seine korrigierten Aussagen und
gab auf Nachfrage an, bei der Einvernahme vom 25. März 2011 in Anwesenheit
seines Verteidigers die Wahrheit gesagt zu haben. Er verneinte hingegen, die
Wegnahme des Portemonnaies mit dem Beschwerdeführer abgesprochen zu haben. Er
habe diesem gesagt, er mache dem Beschwerdegegner jetzt Angst und nehme dessen
Portemonnaie weg. Der Beschwerdeführer habe geantwortet "mach das nicht". Ob
dieser anschliessend auch etwas zum Beschwerdegegner gesagt habe, wisse er
nicht.
2.3.3 Der Aussage von B.________ kommt für die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen mittäterschaftlich versuchten Raubes nur untergeordnete
Bedeutung zu. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt in erster Linie
aufgrund der Aussagen des Beschwerdegegners als erstellt. Unstreitig ist, dass
der Beschwerdeführer auch an das Taxi herangetreten ist. Streitig ist nur, ob
und allenfalls was der Beschwerdeführer zum Beschwerdegegner gesagt haben soll,
als B.________ diesen bedrohte. Hierzu konnte B.________ selbst keine Angaben
machen. Das vom Beschwerdeführer an der Einvernahme vom 29. März 2011 gemachte
Geständnis hat die Vorinstanz nicht zu seinen Lasten berücksichtigt. Hingegen
sagte der Beschwerdegegner konstant aus, es sei der Beschwerdeführer gewesen,
der die Herausgabe des Portemonnaies verlangt habe, als B.________ ihn
bedrohte. Der Beschwerdegegner, der seit über 26 Jahren im Kanton Zürich lebt,
konnte allen Einvernahmen, einschliesslich der Befragung vor Vorinstanz, auf
Deutsch ohne Dolmetscher folgen und sämtliche Fragen beantworten. Inwieweit
dessen Antworten unklar oder widersprüchlich sein sollen, ist nicht ersichtlich
und wird vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt. Dieser bringt selbst vor,
die Aussagen deckten sich weitgehend mit seinen eigenen (Beschwerde S. 23).
Anhaltspunkte, dass der Beschwerdegegner ihn zu Unrecht belastet, gibt es
nicht. Dass die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhafter
einstuft als diejenigen des Beschwerdeführers, ist aufgrund des übrigen
Beweisergebnisses nicht zu beanstanden.
Darüber hinaus erweist sich das Vorbringen auch in der Sache als unbegründet.
Die Vorinstanz durfte ohne erneute Einvernahme von B.________ willkürfrei auf
dessen Aussagen vom 25., 28. und 29. März 2011 abstellen, bei denen er die
gemeinsame Tatplanung mit dem Beschwerdeführer einräumte. Die Aussagen sind
detailliert und untereinander stimmig. Sie lassen sich mit denjenigen des
Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer ihn zur Herausgabe des
Portemonnaies aufgefordert hatte, in Einklang bringen. Gründe, warum B.________
den Beschwerdeführer, mit dem er befreundet ist, zu Unrecht belasten sollte,
sind nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz insoweit auf die tatnäheren,
korrigierten Aussagen abstellt, ist nicht zu beanstanden. Warum und inwieweit
die von B.________ anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen
glaubhafter sein sollen, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf. Auch wenn der
Sachverhalt sich ebenso gut wie vom Beschwerdeführer geschildert hätte
zugetragen haben können, vermag dies keine offensichtlich erheblichen und
schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen darzutun. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
erweist sich nicht als willkürlich. Die Aufforderung des Beschwerdeführers zur
Herausgabe des Portemonnaies als mittäterschaftliches Handeln und nicht als
Beihilfe zu qualifizieren, ist nicht zu beanstanden.

2.4 Der Schuldspruch wegen versuchten Raubes verletzt kein Bundesrecht. Die
Rügen sind unbegründet.

3.
Auf den Antrag, die bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe nicht zu widerrufen,
ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und begründet nicht, inwieweit der
Widerruf Bundesrecht verletzen soll.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Kosten für die amtliche Verteidigung
könnten selbst im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht von ihm
zurückgefordert werden, da Rechtsanwältin A.________ mit Mandatierung seines
Wahlverteidigers aus ihrem Amt hätte entlassen werden müssen.

4.2 Fällt der Grund für die amtliche Verteidigung dahin, so widerruft die
Verfahrensleitung das Mandat (Art. 134 Abs. 1 StPO). Einer bislang amtlich
verteidigten beschuldigten Person steht es frei, eine private Verteidigung mit
der Wahrung ihrer Interessen zu beauftragen (und diese hierfür zu
entschädigen). Macht sie von diesem Recht Gebrauch, so entfällt in der Regel
das Erfordernis der amtlichen Verteidigung. Das Gericht hat diese mit der
Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote zu entlassen (Botschaft StPO, BBl
2006 1180 Ziff. 2.3.4.2; Urteil 6B_294/2008 vom 1. September 2008 E. 8.5;
Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N. 7 zu Art. 134 StPO; Viktor Lieber, a.a.O., N. 2
zu Art. 134 StPO). Die gleichzeitige Vertretung durch einen amtlichen und einen
privaten Verteidiger ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn fraglich ist, ob die
Finanzierung und damit das Fortbestehen der Wahlverteidigung mindestens bis zum
Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gewährleistet ist, da die
vorangehende Einsetzung der amtlichen Verteidigung auf der Mittellosigkeit des
Beschuldigten beruhte (Urteil 1B_289/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.3.2 f.;
Niklaus Ruckstuhl, a.a.O, N. 2 zu Art. 134 StPO; je mit Hinweisen).

4.3 Die Vorinstanz begründet nicht, warum sie den Beschwerdeführer zur
Erstattung der amtlichen Verteidigungskosten für die kantonalen Verfahren
verpflichtet. Auf dessen Argumente, warum ihn keine Kostentragungspflicht
treffe, geht sie nicht ein. Der pauschale Verweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO ist
ungenügend und erweist sich auch in der Sache als unzutreffend. Mit der
Mandatierung von Rechtsanwalt Peter Steiner am 29. März 2011 als
Wahlverteidiger sind die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung
weggefallen, und die Verfahrensleitung hätte Rechtsanwältin A.________ aus dem
amtlichen Mandat entlassen müssen, namentlich aufgrund des nicht gewährten
Vorschlagsrechts nach Art. 133 Abs. 2 StPO (E. 1.2.3, E. 1.3.3). Dem
Beschwerdeführer können ab dem Zeitpunkt der Mandatierung des Wahlverteidigers
am 29. März 2011 keine Kosten für die (amtliche) Verteidigung durch
Rechtsanwältin A.________ auferlegt werden. Die Beschwerde ist begründet.

4.4 Die Vorinstanz wird die dem Beschwerdeführer aufzuerlegenden Kosten für die
Bemühungen von Rechtsanwältin A.________ als amtliche Verteidigerin bis zum 29.
März 2011 neu festzulegen haben. Die weiteren Kosten sind vom Kanton Aargau zu
tragen, der überdies Rechtsanwalt Peter Steiner ab diesem Zeitpunkt für die
notwendigen Bemühungen wie einen amtlichen Verteidiger zu entschädigen hat. Die
Vorinstanz wird über eine allfällige Rückerstattungspflicht im Sinne von Art.
426 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO entscheiden müssen.

4.5 Da es beim Schuldspruch wegen versuchten Raubes bleibt, ist die Rüge
hinsichtlich der Entschädigungszahlung an den Beschwerdegegner gegenstandslos.

5.
5.1 Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Kostenpunkt zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann.

5.2 Gerichtskosten sind nicht zu erheben, womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Der
Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Parteientschädigung zu zahlen (Art. 68 Abs. 1, 2 BGG), die aufgrund des
Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege seinem Verteidiger auszurichten ist.
Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Kosten erwachsen sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 5. Juli 2012 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Aargau hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt
Peter Steiner, für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held