Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.495/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_495/2012

Urteil vom 6. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin 1,

2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Etter,
Beschwerdegegnerin 2.

Gegenstand
Mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Nötigung, versuchte Drohung; Willkür,
rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
vom 19. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, er habe Y.________ am 10. September 2008 auf dem
Weg zu ihrer Wohnung zehn bis zwölf Mal ins Gesicht geschlagen. Anschliessend
habe er ihr befohlen, die Hosen herunter zu lassen, und sie zum Oralverkehr
gezwungen. Danach habe er sie umgedreht und sei mit seinem Penis gegen ihren
Willen in ihre Scheide eingedrungen.
In der Wohnung von Y.________ habe er ein Messer aus der Küche genommen, damit
ein Loch in ihre Hose geschnitten und ihr dabei einen 5 cm langen Kratzer
zugefügt. Er habe sie zweimal ins Gesicht geschlagen, bevor sie sich habe
ausziehen müssen. Er habe sie nackt auf den Boden gedrückt und erneut zum
Oralverkehr gezwungen. Er habe ihr den Penis in die Scheide eingeführt, sei
anschliessend in ihren After eingedrungen und habe den Penis abwechslungsweise
gegen ihren Willen in ihren After und ihren Mund gestossen. Dadurch habe ihr
Intimbereich geschmerzt und ihr After sei wund und aufgerissen gewesen.
Am 23./24. Oktober 2008 habe X.________ Y.________ mehrere Kerzen angeworfen.
Er habe ihr mit einer Keramikschüssel mehrmals auf den Kopf geschlagen und
gedroht, sie "grün und blau" zu schlagen. Nach einem misslungenen Fluchtversuch
habe sie sich nackt ausziehen müssen, worauf er ihr mehrmals mit dem Hosengurt
auf das Gesäss und die Oberschenkel geschlagen habe. Danach sei er mehrmals mit
seinem Penis in ihren After eingedrungen. Er sei nach einer kurzen Pause auf
ihre Arme gekniet und habe diese dadurch fixiert. Nachdem sie ihm gesagt habe,
er müsse ihre Wohnung innert einer Woche verlassen, habe er seinen Penis
mehrmals so tief in ihren Mund gesteckt, dass sie kaum mehr atmen konnte. Sie
habe in der Folge erbrechen müssen und während mehrerer Wochen an Hals- und
Schluckbeschwerden gelitten. X.________ habe ihr gedroht, mit einem Glas ihr
Gesicht aufzuschlitzen und sie umzubringen, wenn sie jemandem von den Vorfällen
erzähle.

B.
Das Bezirksgericht Uster verurteilte X.________ am 6. Oktober 2011 wegen
mehrfacher Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung zu einer
Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Es ordnete eine vollzugsbegleitende
ambulante Massnahme an. Vom Vorwurf der Drohung sprach es ihn frei.
Die Parteien erhoben Berufung und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 19. Juni 2012 auf
die Berufung von Y.________ nicht ein. Es verurteilte X.________ wegen
mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und versuchter Drohung
zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren. Zudem ordnete es eine
vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil sei aufzuheben, und er sei von den Vorwürfen der mehrfachen
Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der versuchten Drohung
freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet das forensisch-psychiatrische Gutachten
von Dr. med. A.________ vom 2. September 2010. Dieser sei als Gutachter
voreingenommen und emotional befangen gewesen, weshalb das Gutachten aus dem
Recht zu weisen sei (Beschwerde, S. 4 ff.)

1.2 Die Vorinstanz erwägt, ein Sachverständiger habe bei einem
Gutachtensauftrag stets von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den ihm die
auftragerteilende Behörde vorgebe. Gestützt auf diese Arbeitshypothese sei es
sein Auftrag, die forensisch-psychiatrisch indizierten Schlüsse zu ziehen. Es
sei nicht ersichtlich, inwiefern der Gutachter befangen gewesen wäre (Urteil,
S. 8).

1.3 Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Richter ohne
Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nach der Rechtsprechung gelten
für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe,
wobei sich die Anforderungen nach Art. 29 Abs. 1 BV richten (vgl. die Übersicht
über die jüngere Rechtsprechung im Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.2).
Befangenheit ist etwa anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind,
in objektiver Weise Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 137 I
227 E. 2.1; 136 III 605 E. 3.2.1; 136 I 207 E. 3.1; je mit Hinweisen). Solche
Umstände können insbesondere im Verhalten der betroffenen Person oder in
äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet
sein. Auch ein persönliches Interesse am Verfahrensausgang sowie persönliche
oder wirtschaftliche Beziehungen zu einem Verfahrensbeteiligten sind bedeutsam
(Urteil 1B_188/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.2 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer zeigt keine Gründe auf, welche Dr. A.________ als befangen
erscheinen lassen. So geht aus dem Gutachten nicht hervor, dass sich dieser
bereits vor der Begutachtung eine Meinung gebildet oder das Verhalten des
Beschwerdeführers einseitig bewertet hätte. Auch seine übrigen Vorwürfe, wie
etwa, Dr. A.________ habe eine ungenügende und unausgewogene Fremdanamnese
durchgeführt, begründen nicht, weshalb dieser befangen gewesen wäre.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich
festgestellt. Er wendet sich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach
seine Aussagen unglaubhaft seien (Beschwerde, S. 40-42), verlangt eine
Begutachtung der Beschwerdegegnerin 2 (Beschwerde, S. 9-12) und die Einvernahme
seiner jetzigen Ehefrau (Beschwerde, S. 13). Er stellt weiter die
Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen
in Frage (Beschwerde, S. 14-40).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig
im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie
willkürlich ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür
BGE 138 I 49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4.2; je mit Hinweisen). Eine entsprechende
Rüge muss klar und substantiiert begründet werden (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 I 65 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten
will, muss mithin detailliert aufzeigen, inwiefern die gerügten oder fehlenden
Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG beruhen. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt
werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

2.3 Es kann auf die sorgfältigen und differenzierenden Ausführungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Urteil, S. 17-28). Sie legt ausführlich dar,
weshalb keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit der
Beschwerdegegnerin 2 und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestehen und auf
diese abzustellen ist. Ebenfalls begründet sie einlässlich, aus welchen Gründen
die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers erheblich eingeschränkt
ist (Urteil, S. 25 f.).

2.4 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz den
Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Was er gegen die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz einwendet, erschöpft sich in einer
appellatorischen Kritik. So äussert er lediglich die Vermutung, die
Beschwerdegegnerin 2 könnte sich die Tatvorwürfe bloss eingebildet haben, und
verlangt dazu ein fachärztliches Gutachten (Beschwerde, S. 15). Ebenfalls
appellatorisch sind beispielsweise die Ausführungen des Beschwerdeführers, in
denen er Schläge gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 verneint (Beschwerde, S. 18
f.) oder ihre Verletzungen überhaupt in Abrede stellt (Beschwerde, S. 19 f.).
Darauf ist nicht einzutreten.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, er habe die sexuellen Handlungen nicht
vorsätzlich begangen, da er nicht habe erkennen können, dass diese gegen den
Willen der Beschwerdegegnerin 2 erfolgt seien. Die Vorinstanz habe sich mit
seinen diesbezüglichen Vorbringen nicht auseinandergesetzt, weshalb sie sein
rechtliches Gehör verletzt habe (Beschwerde, S. 47). Zudem macht er in Bezug
auf die inkriminierten Handlungen vom 10. September 2008 geltend, der
Vergewaltigungstatbestand konsumiere die sexuelle Nötigung. Realkonkurrenz
liege erst vor, wenn die anderen sexuellen Handlungen neben der Vergewaltigung
auf selbständige sexuelle Befriedigung zielten (Beschwerde, S. 47 f.).

3.2 Die Vorinstanz verweist für die rechtliche Würdigung auf die
erstinstanzlichen Ausführungen (Urteil, S. 29). Die pauschale Behauptung des
Beschwerdeführers, die ablehnende Haltung der Beschwerdegegnerin 2 zum
Geschlechtsverkehr nicht erkannt zu haben, ist unhaltbar. Die Vorinstanz legt
ausführlich dar, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 wiederholt und erkennbar
gegen die sexuellen Übergriffe des Beschwerdeführers gewehrt und in die
inkriminierten Handlungen nicht eingewilligt hat.

3.3 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konsumation der sexuellen
Nötigung durch den Tatbestand der Vergewaltigung trifft nicht zu. Die
Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, indem sie den sexuellen Handlungen in der
Wohnung der Beschwerdegegnerin 2 zeitlich und örtlich eine eigenständige
Bedeutung beimisst, nachdem sie der Beschwerdeführer während der vorgängigen
Autofahrt bereits vergewaltigt hatte.

4.
4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, die Beschwerdegegnerin 2 mit Wissen und
Willen bedroht zu haben. Die Vorinstanz könne den subjektiven Tatbestand der
Drohung nicht nachweisen (Beschwerde, S. 42-46).

4.2 Die Vorinstanz verneint einen rechtsgenügenden Nachweis, dass die
mehrfachen Drohungen des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 2
eine Panik bei ihr ausgelöst hätten. Allerdings leitet sie daraus nicht einen
Freispruch ab, sondern stuft die Äusserungen des Beschwerdeführers zu Recht als
versuchte Drohung ein (Urteil, S. 28 ff.). Die Vorinstanz sieht keine
unüberwindbaren Zweifel, dass der Beschwerdeführer die von der
Beschwerdegegnerin 2 geschilderten Drohungen ausgestossen hat. Sie begründet
dies mit der von ihm ausgehenden sexuellen Gewalt und der festgestellten
Tatumstände, was nicht zu beanstanden ist.
Auf die appellatorischen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb er der
Beschwerdegegnerin 2 nicht gedroht habe, ist nicht einzutreten. Dasselbe gilt
für die Rüge, er habe ihr nicht vorsätzlich gedroht. Die Vorinstanz leitet den
Tatvorsatz aus den Umständen der Sexualdelikte ab. Sie erwägt zutreffend, dass
er die Drohungen gezielt als Mittel einsetzen wollte, um sich die
Beschwerdegegnerin 2 wieder gefügig zu machen.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung der Vorinstanz. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sie lediglich von einer leicht verminderten
Schuldfähigkeit ausgehe. Seine psychischen Probleme und die damalige
Alkoholabhängigkeit seien nicht berücksichtigt worden. Es müsse ein neues
Gutachten erstellt werden, das sich über die Frage der Schuldfähigkeit äussere.
Dieses würde feststellen, dass er stark vermindert schuldfähig bzw.
schuldunfähig gewesen sei. Er wendet sich auch gegen die tatsächlichen
Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatschwere. Die Einsatzstrafe sei
auf maximal drei Jahre festzusetzen (Beschwerde, S. 48 ff. und S. 52 f.).
Die Vorinstanz lasse verschiedene strafmindernde Faktoren wie die lange
Untersuchungshaft, seine Strafempfindlichkeit als Ehemann und Vater eines
neugeborenen Kindes unberücksichtigt. Es verletze ferner Bundesrecht, die nicht
einschlägigen Vorstrafen straferhöhend zu berücksichtigen. Nur der Umstand,
dass er während der Probezeit delinquiert habe, könne ganz leicht straferhöhend
in Rechnung gestellt werden. Strafmindernd sei hingegen, dass er die
psychischen Probleme und seine Alkoholabhängigkeit in den Griff bekommen wolle
und sich bei der Beschwerdegegnerin 2 entschuldigt habe. Die Vorinstanz habe
zudem nicht beachtet, dass er bei RailFair und in einem Pflegeheim
Freiwilligenarbeit leiste und sich für das Gemeinwohl einsetze (Beschwerde, S.
51 ff.)

5.2 Die Vorinstanz erwägt, die mehrfachen Tatbegehungen der Vergewaltigung und
sexuellen Nötigung wirkten sich straferhöhend aus. Sie berücksichtigt im Rahmen
des subjektiven Tatverschuldens das Ergebnis des forensisch-psychiatrischen
Gutachtens, wonach der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt wegen Alkoholeinflusses
in leichtem Grad vermindert schuldfähig war. Es seien keine Gründe ersichtlich,
um von den Ausführungen und Schlussfolgerungen des Gutachters abzuweichen. Der
Beschwerdeführer habe aus egoistischen Motiven gehandelt. Er habe nicht nur
seinen Sexualtrieb befriedigen, sondern die Beschwerdegegnerin 2 demütigen und
erniedrigen wollen. Er habe die sexuellen Übergriffe gezielt als Macht- und
Unterdrückungsmittel eingesetzt.
Zur objektiven Tatschwere hält die Vorinstanz fest, dass die inkriminierten
Taten massive Eingriffe in die sexuelle und physische Integrität der
Beschwerdegegnerin 2 darstellten. Der Zwang zum Anal- und Oralverkehr
hintereinander sei besonders abstossend und demütigend gewesen. Der
Beschwerdeführer habe den Geschlechtsverkehr in brutaler und völlig
rücksichtsloser Art und Weise erzwungen und während längerer Zeit nicht von
seinem Opfer abgelassen. Das objektive Tatverschulden wiege daher schwer.
Insgesamt rechtfertige sich eine Einsatzstrafe von 6 ½ Jahren. Unter
Berücksichtigung des wegen der leicht verminderten Schuldfähigkeit reduzierten
subjektiven Verschuldens sei die Einsatzstrafe auf 5 Jahre festzusetzen. Eine
erhöhte Strafempfindlichkeit ergebe sich aus seiner Ehe und dem familiären
Kontext nicht. Dies gelte umso mehr, als seine Ehefrau derzeit in Spanien lebe
und das gemeinsame Kind dort zur Welt bringen wolle. Der Beschwerdeführer weise
zwei nicht einschlägige Vorstrafen auf, die zusammen mit seiner erneuten
Delinquenz während laufender Probezeit leicht straferhöhend zu berücksichtigen
seien. Da er sämtliche Taten bestreite, könne er nicht argumentieren, er habe
sich wegen seiner Delinquenz in die Behandlung seiner psychischen Probleme und
der Alkoholabhängigkeit begeben. Eine Strafminderung ergebe sich daher aus
seinem Nachtatverhalten nicht. Insgesamt erweise sich eine Freiheitsstrafe von
4 ½ Jahren als angemessen (Urteil, S. 30 ff.).

5.3 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem
Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das
Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

5.4 Die Strafzumessung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Sie enthält die
wesentlichen Tat- und Täterkomponenten und die nachvollziehbaren Schlüsse. Auf
die appellatorischen Rügen des Beschwerdeführers, ist nicht einzutreten. An der
Sache vorbei geht sein bereits behandeltes Vorbringen, es sei ein neues
Gutachten über die Schuldfähigkeit einzuholen (oben E. 1). Sein Einwand, die
Vorinstanz habe verschiedene strafmindernde Faktoren nicht in Rechnung
gestellt, ist unbegründet. Sie hält zutreffend fest, dass die familiäre
Situation des Beschwerdeführers keine besondere Strafempfindlichkeit begründet.
Sie verneint auch nachvollziehbar, weshalb das Nachtatverhalten des
Beschwerdeführers keine Strafminderung rechtfertigt. Die Vorinstanz verletzt
kein Bundesrecht, indem sie seine Vorstrafen und seine Delinquenz während
laufender Probezeit leicht straferhöhend wertet. Ebenfalls vertretbar ist die
Nichtberücksichtigung seiner Freiwilligenarbeit, die er erst im April bzw.
November 2011 aufgenommen hat, zumal diese in keinem Zusammenhang mit seiner
Delinquenz steht.

6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt, die Freiheitsstrafe zugunsten der
ambulanten Massnahme aufzuschieben, weil andernfalls ein Rückschritt im
Behandlungserfolg eintreten und seine Persönlichkeitsentwicklung Schaden nehme
(Beschwerde, S. 54 f.).

6.2 Nach Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich
ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme
aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Gemäss der Praxis
des Bundesgerichts gilt der Grundsatz, dass die Strafe vollzogen und die
ambulante Massnahme gleichzeitig durchgeführt werden. Der Aufschub ist die
Ausnahme (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und E. 4.3). Er ist an zwei Voraussetzungen
gebunden. Einerseits muss der Täter ungefährlich und andererseits die ambulante
Therapie vordringlich sein. Ein Aufschub muss sich aus Gründen der
Heilbehandlung hinreichend rechtfertigen. Er ist anzuordnen, wenn die ambulante
Therapie ausserhalb des Strafvollzugs im konkreten Einzelfall aktuelle und
günstige Bewährungsaussichten eröffnet, die durch den Strafvollzug zunichte
gemacht oder erheblich vermindert würden. Unter dem Gesichtspunkt des
Gleichheitsgebotes muss der Behandlungsbedarf umso ausgeprägter sein, je länger
die zu Gunsten der ambulanten Therapie aufzuschiebende Freiheitsstrafe ist (BGE
129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6B_425/2012 vom 19. November 2012 E. 1.2; je mit
Hinweisen).

6.3 Gemäss Gutachten von Dr. A.________ vom 2. September 2010 kann der
psychiatrischen Behandlung und Überwachung der komplexen psychischen Störung
des Beschwerdeführers auch bei gleichzeitigem Strafvollzug Rechnung getragen
werden. Der Beschwerdeführer begründet nicht, inwiefern das Behandlungsziel
bzw. seine Persönlichkeit durch den gleichzeitigen Vollzug von Strafe und
Massnahme beeinträchtigt werden könnten.

7.
7.1 Der Beschwerdeführer stellt eine immaterielle Unbill und damit einen
Anspruch auf Genugtuung der Beschwerdegegnerin 2 in Abrede, da sie mit ihm auch
nach den inkriminierten Tathandlungen eine Beziehung habe führen wollen. Sie
habe ihn bei sich wohnen lassen, ihm Weihnachtskarten geschrieben und sich für
seine Freundschaft bedankt (Beschwerde, S. 55 f.).

7.2 Gemäss Vorinstanz liegt die erstinstanzlich zugesprochene Genugtuungssumme
von Fr. 10'000.-- an der unteren Grenze der Beträge, die bei Vergewaltigungen
und schweren sexuellen Nötigungen üblicherweise zugesprochen werden. Sie
erachtet die Genugtuung jedoch als angemessen, da die Betroffenheit der
Beschwerdegegnerin 2 aus den vom Beschwerdeführer angeführten Gründen nicht
derart hoch sei, wie von ihr behauptet. Dies ist nicht zu beanstanden (Urteil,
S. 37 ff.).

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von
vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit
herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller