Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.494/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_494/2012

Urteil vom 21. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ineichen,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6003 Luzern,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Widmer,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Vergewaltigung, sexuelle Nötigung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 21. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ und Y.________ arbeiteten beide im Hotel A.________ in Luzern, er
als Portier, sie als Lehrtochter. Nach der Anklage soll X.________ am Abend des
22. Septembers 2009 Y.________ in eine Toilette des Hotels gezerrt, ihren
Oberkörper nach unten gedrückt haben und gegen ihren Willen anal und vaginal in
sie eingedrungen sein. Nach der Darstellung X.________s kam es im gegenseitigen
Einverständnis zu Analverkehr.

B.
Das Kriminalgericht Luzern sprach X.________ am 16. November 2011 von den
Vorwürfen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung frei. Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern legte dagegen Berufung ein. Das
Obergericht des Kantons Luzern sprach X.________ am 21. Juni 2012 wegen
Vergewaltigung und sexueller Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer
teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten bei einer Probezeit
von 2 Jahren. Den zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf 6
Monate fest. Es verpflichtete X.________, Y.________ eine Genugtuung von Fr.
15'000.-- zu bezahlen. Dem Grundsatz nach erklärte es den Angeschuldigten für
schadenersatzpflichtig und verwies Y.________ bezüglich der Schadenshöhe auf
den Zivilweg.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern vom 21. Juni 2012 sei aufzuheben, und er sei von Schuld und
Strafe freizusprechen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, er sei in Verletzung des Grundsatzes "in dubio
pro reo" auf der Grundlage eines willkürlich festgestellten Sachverhalts
verurteilt worden. Es seien Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie
Art. 6 Ziff. 2 EMRK verletzt. Seine Aussagen seien so glaubhaft wie diejenigen
der Beschwerdegegnerin 2. Es bestünden damit schlechterdings nicht zu
unterdrückende Zweifel an seiner Schuld (Beschwerde, S. 5 ff.).

1.2 Die Vorinstanz hält den Anklagesachverhalt für erwiesen. Sie stellt auf die
von ihr als glaubhaft beurteilten Aussagen der im Tatzeitpunkt 16 2/3 Jahre
alten Beschwerdegegnerin 2 ab. Diese beschreibe konsistent und in sich stimmig
ihre verbale Abwehr in Bezug auf die Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers im
Vorfeld des sexuellen Missbrauchs ("hör auf, mach ned", "hör auf, ich will
nichts"; "gar nichts; ich will einfach meine Arbeit machen und nichts
anderes"), den Versuch, ihn wegzustossen, die Kraft des Beschwerdeführers ("er
hatte total mehr Kraft. Ich hab ja auch Kraft. Ich bin ja auch gebaut. Ich
hatte keine Chance."), das Ziehen bzw. Zerren am Arm in die Toilette, ihre
Gegenwehr, ("ich habe schon zurückgezogen. Er hatte schon Mühe. Also er musste
richtig ziehen. Zuletzt hatte ich einfach keine Kraft mehr."), das
Kerngeschehen (das Über sich ergehen lassen des analen und vaginalen
Eindringens in der Toilette in einer Art Lähmungszustand), ihre Gefühle, die
Räumlichkeiten und deren Lichtverhältnisse sowie die Vorkommnisse vor und nach
den vorgeworfenen Handlungen (Entscheid, S. 5-10). Die Vorinstanz stuft im
Grundsatz zwar auch die Aussagen des Beschwerdeführers als konsistent, über
weite Strecken widerspruchsfrei und in Teilbereichen als detailliert ein. In
den Hauptpunkten blieben sie allerdings pauschal(er) und allgemein(er). Sie
vermöchten keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 2 zu wecken (Entscheid, S. 12), welche durch zusätzliche
Indizien gestützt würden (Entscheid, S. 12 f.; beispielsweise das unmittelbare
Kontaktieren einer Kollegin per SMS nach der Tat ["es gaht um de X.________,
bin elei do mit ihm, er hett mich zu öppisem zwunge, bin am Bode zerstört,
chann nümm [...]"; die in der Toilette sichergestellte Blutspur, welche darauf
hinweise, dass die Beschwerdegegnerin 2 - wie von ihr angegeben - Jungfrau
gewesen sei und der von ihr behauptete Vaginalverkehr tatsächlich stattgefunden
habe).

1.3 Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann nur gerügt
werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9
BV ist (BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 138 I
49 E. 7.1; 136 III 552 E. 4; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer
Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97
Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als
Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das
Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124
IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen; Urteil 6B_217/2012 vom 20. Juli 2012 E. 2.2.1).
Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

1.4 Eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in
dubio pro reo" sind nicht ersichtlich.
1.4.1 Die Vorinstanz schenkt nicht einfach den Aussagen der Beschwerdegegnerin
2 mehr Glauben als jenen des Beschwerdeführers. Vielmehr würdigt sie die
Aussagen beider Beteiligten je für sich sorgfältig und einlässlich. Sie
berücksichtigt, dass unterschiedliche Einvernahmetechniken den freien Redefluss
einer befragten Person beeinflussen können und es Fallkonstellationen gibt, bei
welchen die Methode der Realkennzeichenanalyse an ihre Grenzen stösst. Das sei
unter anderem der Fall, wenn der Beschuldigte nicht den Geschlechtsakt an sich,
sondern lediglich das fehlende Einverständnis des Opfers bestreite (GÜNTER
KÖHNKEN, Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Kinderaussagen, in: Das Kind
im Straf- und Zivilprozess, Bern 2002, S. 11 ff., 22). Die Vorinstanz wendet
die Realkennzeichenanalyse bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers
deshalb zurückhaltend an (Entscheid, S. 10), was nicht zu beanstanden ist. Ihre
Schlussfolgerungen sind vertretbar und zeichnen mit den nachvollziehbar
gewürdigten Indizien ein in sich stimmiges Bild (Entscheid, S. 5 ff., 10 ff.;
vgl. aber Beschwerde, S. 5 f.).
1.4.2 Die Kritik in der Beschwerde ist zur Hauptsache appellatorisch. Der
Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen und
andere mögliche Sachverhaltswürdigungen aufzuzeigen. Dass die vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen offensichtlich unhaltbar sind, weist er nicht nach. Damit
kann Willkür nicht begründet werden (beispielsweise Beschwerde, S. 6 und 14,
wonach die Beschwerdegegnerin 2 hätte weggehen können, diese Gelegenheiten
ungenutzt habe verstreichen und es zu Zärtlichkeiten und sexuellen Berührungen
habe kommen lassen; Beschwerde S. 8, wonach eine augenfällige körperliche
Unterlegenheit nicht vorliege; Beschwerde, S. 9, wonach ihre Emotionen
anlässlich der zweiten audiovisuellen Befragung auch damit erklärt werden
könnten, dass ihr bewusst geworden sei, was sie ihm vorwerfe; Beschwerde, S. 9,
wonach sie sich durch das Offenbaren ihrer sexuellen Neigung erhofft habe, ihre
angeblichen Abwehrversuche glaubhafter zu machen; Beschwerde, S. 10-14, wonach
seine Aussagen sämtliche Realkennzeichen aufweisen würden; Beschwerde S. 14,
wonach die Vorinstanz den Arztbericht in Bezug auf die Jungfräulichkeit der
Beschwerdegegnerin 2 falsch würdige und die in der Toilette festgestellte
Blutspur auch vom Analverkehr hätte herrühren können). Auf diese und weitere
ähnliche Vorbringen ist nicht einzutreten.
1.4.3 Die Vorinstanz durfte das vom Beschwerdeführer behauptete Telefonat der
Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend, womit sie ihm zu verstehen gegeben haben
soll, seine (sexuelle) Nähe zu suchen, als Schutzbehauptung verwerfen
(Entscheid, S. 12 f.; Beschwerde, S. 7). Der Beschwerdeführer brachte den
angeblichen Telefonanruf erst anlässlich seiner dritten Befragung ins Spiel,
nachdem er mit den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 konfrontiert worden war,
er habe sie zu den sexuellen Handlungen gezwungen (kantonale Akten, Faszikel 5,
Ziff. 39, 66). Im Übrigen ergibt sich weder aus den Akten noch aus dem
angefochtenen Entscheid oder seiner Beschwerde vor Bundesgericht, dass der
Beschwerdeführer eine Auswertung der Telefondaten beantragte. Ein
Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1.4.4 Ohne Willkür stellt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe als
festangestellter Mitarbeiter gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 im Betrieb eine
übergeordnete Position innegehabt, auch wenn er ihr gegenüber nicht
weisungsbefugt war (Entscheid, S. 9, 17). Diese Ausführungen sind nicht
widersprüchlich (Beschwerde, S. 8). Eine höhere berufliche Stellung im Betrieb
bedeutet nicht zwingend, einer Lehrperson auch Weisungen erteilen zu dürfen.
Die Vorinstanz zieht diese Feststellungen nicht heran, um eine Zwangssituation
durch psychischen Druck zu begründen, sondern um die konkrete Gewaltanwendung
durch den Beschwerdeführer zu würdigen (Entscheid, S. 17). Die Einwände in der
Beschwerde gehen insofern an der Sache vorbei (Beschwerde, S. 8, 16). Soweit
die Vorinstanz von der körperlichen Unterlegenheit der Beschwerdegegnerin 2
ausgeht, stellt sie vertretbar auf deren anschaulichen Aussagen ab (Entscheid,
S. 9).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer hält die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und
sexueller Nötigung für bundesrechtswidrig. Er habe die Beschwerdegegnerin 2
weder geschlagen noch ihr wehgetan und damit keine eigentliche Gewalt
angewendet. Wenn überhaupt, könne höchstens von einer geringen Krafteinwirkung
gesprochen werden, die nicht ausreiche, um das Nötigungsmittel der Gewalt zu
bejahen. Ebenso wenig habe eine Zwangssituation durch psychischen Druck
bestanden. Ausserdem habe er aufgrund der im Verlaufe des Abends zunehmenden
Zärtlichkeiten und sexuellen Berührungen nicht davon ausgehen müssen, "die
Beschwerdegegnerin 2 sei nicht zum Sex bereit". Dies gelte umso mehr, als es
ihr möglich gewesen wäre, sich zu entfernen. Er habe annehmen dürfen, sie sei
mit den sexuellen Handlungen einverstanden (Beschwerde, S. 15 ff.).

2.2 Wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Art. 190 Abs. 1 StGB). Wer eine Person zur
Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt,
namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck
setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn
Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 189 Abs. 1 StGB).
Die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss Art. 190 StGB und der sexuellen
Nötigung gemäss Art. 189 StGB dienen dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
und erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel. Prinzipiell genügt der
ausdrückliche Wille, den Geschlechtsverkehr nicht zu wollen (BGE 122 IV 97 E.
2b). Der entgegenstehende Wille muss unzweideutig manifestiert werden. Die von
der Rechtsprechung geforderte Widersetzlichkeit des Opfers ist nichts anderes
als eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter
unmissverständlich klargemacht wird, mit Geschlechtsverkehr oder sexuellen
Handlungen nicht einverstanden zu sein. Unter dem Nötigungsmittel der Gewalt
ist nicht mehr verlangt als das Mass an körperlicher Kraftentfaltung, das
notwendig ist, um sich über die entgegenstehende Willensbetätigung des Opfers
hinwegzusetzen (Urteil 6B_385/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 3.3 mit weiteren
Hinweisen). Erwachsenen wird eine stärkere Gegenwehr zugemutet als Kindern und
Jugendlichen (BGE 131 IV 167 E. 3.1).
Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung sind nur erfüllt,
wenn der Täter vorsätzlich handelt. Dieser muss wissen, dass das Opfer mit dem
Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist. Es genügt
jedoch auch eventualvorsätzliches Handeln (vgl. BGE 87 IV 66 E. 3 S. 71).

2.3 Der Beschwerdeführer war im Tatzeitpunkt 38-jährig, die Beschwerdegegnerin
2 noch nicht 17 Jahre alt. Damit in Zusammenhang steht auch die
unterschiedliche sexuelle Erfahrung, namentlich der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin 2 im damaligen Zeitpunkt Jungfrau war. Überdies war der
Beschwerdeführer festangestellter Mitarbeiter des Hotels, die
Beschwerdegegnerin 2 hingegen "lediglich" Lehrtochter. Es bestand damit ein
gewisses Unterordnungsverhältnis. Die Würdigung der Gewaltanwendung des
Beschwerdeführers und des der Beschwerdegegnerin 2 zumutbaren Widerstands hat
vor diesem Hintergrund zu erfolgen.
Die Beschwerdegegnerin 2 gab mehrfach deutlich zu verstehen, mit sexuellen
Zudringlichkeiten und Berührungen nicht einverstanden zu sein. Auch wenn sie
Gelegenheit dazu hatte, brauchte sie ihre Arbeit wegen der Annäherungsversuche
des Beschwerdeführers nicht niederzulegen und wegzugehen. Der Beschwerdeführer
setzte sich über die verbale ("hör auf, mach ned", "hör auf, ich will nichts")
und körperliche Gegenwehr der Beschwerdegegnerin 2 hinweg. Er zerrte sie mit
Kraft am Arm in die Toilette, drückte ihren Oberkörper nach unten und drang
anal und vaginal in sie ein. Dass die Beschwerdegegnerin 2 den sexuellen
Übergriff als solchen letztlich in einer Art Lähmungszustand passiv erduldete,
trifft zu. Doch war sie insbesondere aufgrund ihres Alters, ihrer hierarchisch
untergeordneten Stellung und ihrer körperlichen Unterlegenheit zu einem
weiteren Widerstand nicht mehr in der Lage und befand sich in einer
auswegslosen Lage ("ich hatte keine Chance"; "Zuletzt hatte ich einfach keine
Kraft mehr."). Dass der Beschwerdeführer nur verhältnismässig geringe Kraft
aufwenden musste, ist ohne Belang. Es bedarf keiner rohen Gewalt oder
körperlicher Misshandlung etwa in Form von Schlägen oder Würgen. Vielmehr
genügt diejenige Gewalt, die erforderlich ist, um den Willen des konkreten
Opfers zu brechen (relativer Massstab; vgl. BGE 101 IV 41 E. 3a im Zusammenhang
mit dem Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB). Zur Verwirklichung
des Tatbestands kann schon ein Niederdrücken oder ein Festhalten des Opfers mit
überlegener Körperkraft ausreichen (vgl. Urteil 6B_304/2012 vom 8. November
2012 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt bei
seiner Kritik den Begriff der Gewalt.
Aus dem verbalen und physischen Widerstand der Beschwerdegegnerin 2 ergibt sich
klar die Ablehnung sexueller Kontakte, was für den Beschwerdeführer erkennbar
war. Der Schluss der Vorinstanz, er habe sich wissen- und willentlich über
ihren entgegenstehenden Willen hinweggesetzt, verletzt kein Bundesrecht. Soweit
der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vom willkürfrei festgestellten
Sachverhalt der Vorinstanz abweicht und vorbringt, er habe davon ausgehen
dürfen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nicht gegen den Geschlechtsverkehr
wehren wolle und aufgrund der ausgetauschten Zärtlichkeiten und sexuellen
Berührungen mit den eingeklagten Handlungen einverstanden sei, ist auf seine
Beschwerde nicht einzutreten.

2.4 Die Schuldsprüche der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung verletzen kein
Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da das
Rechtsmittel von vornherein aussichtslos war, kann dem Gesuch nicht entsprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Verfahrensausgang sind die
bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist seinen finanziellen
Verhältnissen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill