Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.492/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_492/2012

Urteil vom 22. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Boog.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Steiner,
Beschwerdeführer,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510
Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache Urkundenfälschung, Misswirtschaft; Willkür, rechtliches Gehör etc.,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 28. März 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ war mit seiner A.________ AG für die Buchführung der B.________ AG
und die damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten zuständig. C.________ war
einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer der
B.________ AG. Er regelte den Einkauf und Verkauf sowie den Kontakt zu den
Kunden. Im Zeitraum von 2003 bis zur Konkurseröffnung schleuste C.________ von
Kunden erhaltene Barzahlungen im Umfang von Fr. 410'865.85 an der Buchhaltung
der B.________ AG vorbei. Die Gelder verwendete er nach Gutdünken für die
Beschaffung neuer Waren oder für eigene Bedürfnisse. Am 9. Juni 2004 wurde über
die B.________ AG der Konkurs eröffnet und die Firma nach Abschluss des
Konkursverfahrens am 27. Januar 2005 von Amtes wegen im Handelsregister
gelöscht.

X.________ wird vorgeworfen, er habe die Buchhaltung der B.________ AG
fehlerhaft geführt. Er habe die bar zahlenden Kunden bei den Debitoren
aufgeführt und als offene Forderungen erfasst. Weil keine dem Inkasso
entsprechenden Abbuchungen erfolgt seien, habe diese Art der Buchführung zu
teilweise fiktiven Guthaben geführt. Um den sich aus den Praktiken von
C.________ ergebenden unrealistisch hohen Kassensaldo zu bereinigen, habe
X.________ zudem fehlende oder abgeänderte Rechnungen verbucht.

B.
Das Bezirksgericht Kreuzlingen erklärte X.________ mit Urteil vom 12. Dezember
2011 der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der Misswirtschaft schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, unter Anrechnung der
ausgestandenen Untersuchungshaft und mit bedingtem Strafvollzug bei einer
Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'500.--, bei schuldhafter
Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. Von der
Anklage der ungetreuen Geschäftsbesorgung und des betrügerischen Konkurses
sprach es ihn frei. Die Forderung der Privatklägerschaft verwies es, soweit es
darauf eintrat, auf den Zivilweg.

Die von X.________ gegen diesen Entscheid erhobene Berufung erachtete das
Obergericht des Kantons Thurgau mit Urteil vom 28. März 2012 als unbegründet.
Es bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Auf die Berufung der
Privatklägerschaft trat es nicht ein.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragt,
der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht des Kantons Thurgau stellt in seiner Vernehmlassung Antrag auf
Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau
beantragt unter Verzicht auf Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen.
X.________ hat auf Bemerkungen zur Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung der
Protokollierungsvorschriften sowie eine Verletzung seines Rechts auf ein faires
und gesetzeskonformes Verfahren und seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das
Bezirksgericht Kreuzlingen habe es in der Hauptverhandlung unterlassen, ihm vor
den Schlussplädoyers das Protokoll über seine Einvernahme zur Durchsicht und
Unterzeichnung vorzulegen. Es liege somit kein formell korrektes und
gesetzeskonformes Protokoll vor. Die Erstellung eines solchen sei
Gültigkeitsvoraussetzung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Verletzung
von Protokollierungsvorschriften heilbar sei, sei nicht haltbar. Die
Gültigkeitsvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Dass er an der
Hauptverhandlung den Gesetzesverstoss nicht moniert habe, führe nicht zu einer
Behebung des Mangels. Schliesslich seien hier auch nicht die Bestimmungen über
die Protokollberichtigung anwendbar, da eine solche voraussetze, dass das
Protokoll zur Überprüfung tatsächlich vorgelegt worden sei (Beschwerde S. 6
ff.).

1.2 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung zwar
die korrekte Protokollierung der Aussagen in der erstinstanzlichen Verhandlung
bestritten. Er sei mit dieser Rüge indessen nicht mehr zu hören. Er hätte
vielmehr ein Gesuch um Protokollberichtigung gemäss Art. 79 Abs. 2 StPO bei der
Verfahrensleitung der ersten Instanz stellen müssen. Der im Sinne von Art. 341
StPO einvernommene Beschuldigte, der an der Hauptverhandlung anwaltlich
vertreten sei, könne nicht erst im Rechtsmittelverfahren rügen, seine
protokollierten Aussagen seien ihm nicht zur Kenntnisnahme und Unterschrift
vorgelegt worden. Diesen Einwand müsse er vielmehr nach der Einvernahme oder
nach Abschluss der Hauptverhandlung erheben, spätestens aber, nachdem er um
Einsicht in das entsprechende Protokoll ersucht habe oder hätte ersuchen können
und eine Protokollberichtigung hätte beantragen können. Die Vorsitzende der
ersten Instanz habe den Beschwerdeführer zu Beginn der Hauptverhandlung im
Sinne von Art. 341 Abs. 3 StPO zur Person, zur Anklage und zu den Ereignissen
des Vorverfahrens befragt. Dabei sei sie offensichtlich nach den früheren
kantonalen Verfahrensvorschriften vorgegangen. Sie habe nach den Befragungen
weder das Protokoll verlesen noch habe sie es vom Beschwerdeführer und vom
Mitangeklagten unterzeichnen lassen. Weder der Beschwerdeführer noch sein
Verteidiger hätten indessen dieses Vorgehen beanstandet. Die entsprechende Rüge
sei erst im Berufungsverfahren erhoben worden. Auch in diesem Verfahrensstadium
habe es der Beschwerdeführer aber unterlassen, substantiiert darzulegen, dass
das Protokoll inhaltliche Mängel aufweise oder dass Aussagen nicht oder nicht
korrekt protokolliert worden seien. Indem der Beschwerdeführer an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung in keiner Art und Weise darauf hingewiesen
habe, dass eine Unterzeichnung des Protokolls zwingend notwendig sei, habe er
zum Ausdruck gebracht, dass ihm dies nicht derart wichtig erschien. Unter
diesen Umständen seien das Protokoll der Hauptverhandlung und insbesondere die
darin enthaltenen Aussagen des Beschwerdeführers verwertbar (angefochtenes
Urteil S. 7 ff.).

1.3 Gemäss Art. 76 StPO werden die Aussagen der Parteien, die mündlichen
Entscheide der Behörden sowie alle anderen Verfahrenshandlungen, die nicht
schriftlich durchgeführt werden, protokolliert (Abs. 1). Die protokollführende
Person, die Verfahrensleitung und die allenfalls zur Übersetzung beigezogene
Person bestätigen die Richtigkeit des Protokolls (Abs. 2). Die
Verfahrensleitung ist dafür verantwortlich, dass die Verfahrenshandlungen
vollständig und richtig protokolliert werden (Abs. 3). Nach Art. 78 Abs. 1 StPO
werden die Aussagen der Parteien, Zeuginnen, Zeugen, Auskunftspersonen und
Sachverständigen laufend protokolliert. Nach Abs. 5 derselben Bestimmung wird
der einvernommenen Person nach Abschluss der Einvernahme das Protokoll
vorgelesen oder ihr zum Lesen vorgelegt. Sie hat das Protokoll nach
Kenntnisnahme zu unterzeichnen und jede Seite zu visieren. Lehnt sie es ab, das
Protokoll durchzulesen oder zu unterzeichnen, so werden die Weigerung und die
dafür angegebenen Gründe im Protokoll vermerkt. Offenkundige Versehen
berichtigt die Verfahrensleitung gemäss Art. 79 Abs. 1 StPO zusammen mit der
protokollführenden Person. Sie informiert darüber anschliessend die Parteien.
Über Gesuche um Protokollberichtigung entscheidet nach Abs. 2 derselben
Bestimmung die Verfahrensleitung (zur Gesetzgebungsgeschichte vgl. PETER MARTI,
Das Protokollieren von Einvernahmen nach der Schweizerischen
Strafprozessordnung aus der Sicht eines Zürcher Richters - Fluch oder Segen?,
forumpoenale 2011, S. 92). Die Vorschriften über die Protokollierung gelten für
alle Verfahrensstufen von den polizeilichen Ermittlungen bis hin zu den
Verhandlungen vor den Rechtsmittelinstanzen (NIKLAUS SCHMID, Handbuch des
schweizerischen Strafprozessrechts, 2009 [zit. Handbuch], N 571).

1.4 Das Protokoll erfüllt im Strafprozess drei verschiedene Funktionen. Es hält
zum einen die mündlichen Aussagen der Verfahrensbeteiligten fest und dient
insofern als Grundlage für die Feststellung des Sachverhalts. Zum andern gibt
es Auskunft über die Einhaltung der Verfahrensvorschriften und garantiert
insofern ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren. Schliesslich versetzt es das
Gericht und allfällige Rechtsmittelinstanzen in die Lage, die inhaltliche
Richtigkeit und verfahrensmässige Ordnungsmässigkeit einer angefochtenen
Entscheidung zu überprüfen (ROBERT HAUSER, Die Protokollierung im
schweizerischen Prozessrecht, ZStrR 82/1966, 159 f.; NIKLAUS OBERHOLZER,
Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, 2012, N 1269; RIEDO/FIOLKA/
NIGGLI, Strafprozessrecht, 2011, N 597; GIORGIO BOMIO, in: Commentaire romand,
Code de procédure pénale suisse, 2011, Intro. art. 76-79 CPP N 3).

Das Protokoll kann seine Funktionen nur erfüllen, wenn Gewähr für seine
inhaltliche Richtigkeit besteht. So erlangt im gerichtlichen Verfahren das in
der erstinstanzlichen Verhandlung verfasste Protokoll deshalb eine wesentliche
Bedeutung, weil sich die zweite Instanz massgeblich auf die erhobenen Beweise
des erstinstanzlichen Gerichts stützt (Art. 389 Abs. 1 StPO; ISABELLE EGLI,
Protokollierungsvorschriften der Schweizerischen Strafprozessordnung - ein
Plädoyer für die Revision, AJP 2012, S. 629). Deshalb verlangt das Gesetz, dass
das Protokoll nach Abschluss der Einvernahme der einvernommenen Person
vorgelesen oder zum Lesen vorgelegt und von dieser nach Kenntnisnahme
unterzeichnet wird (OBERHOLZER, a.a.O., N 1278; PHILIPP NÄPFLI, in: Basler
Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, Art. 78 StPO N 19; NADJA CAPUS,
Schriftprotokolle im Strafverfahren: "der todte Buchstabe ist noch immer nicht
das lebendige Wort selbst", BJM 2012, 186 f.). Die Bestimmungen über die
Protokollierung von Einvernahmen sind zwingender Natur. Ihre Beachtung ist
Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs.
2 StPO Erfordernis für die Verwertbarkeit der Aussage (OBERHOLZER, a.a.O., N
1274; SCHMID, Handbuch, N 571 FN 388 und N 578 FN 407; NÄPFLI, a.a.O., Art. 76
StPO N 12 und Art. 78 StPO N 20/25). Aus dem zwingenden Charakter der
Protokollierungsvorschriften folgt, dass auf das Vorlesen bzw. Durchlesen und
Unterzeichnen des Protokolls nicht verzichtet werden kann (SCHMID,
Praxiskommentar, Art. 78 N 7; vgl. auch DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Donatsch/
Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
2010, Art. 78 N 8; a.M. MARTI, a.a.O., S. 96; vgl. nunmehr Art. 78 Abs. 5bis
StPO gemäss Änderung vom 28. September 2012, nach welchem das Gericht, wenn die
Einvernahme im Hauptverfahren mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet wird,
darauf verzichten kann, der einvernommenen Person das Protokoll vorzulesen oder
zum Lesen vorzulegen und von dieser unterzeichnen zu lassen; BBl 2012 S. 8149;
vgl. Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 16. April
2012, BBl 2012 S. 5707).

1.5 Der Beschwerdeführer wurde in der erstinstanzlichen Verhandlung von der
Vorsitzenden und ergänzend von einem Gerichtsmitglied, dem Vertreter der
Privatklägerschaft sowie von seinem Verteidiger befragt. Über diese Befragung
wurde ein Gerichtsprotokoll erstellt (vgl. Bezirksgericht Kreuzlingen,
Protokollauszug, Akten des Obergerichts, S. 11 ff.). Das Protokoll wurde
unbestrittenermassen dem Beschwerdeführer weder vorgelesen noch ihm zur
Durchsicht vorgelegt und von diesem dementsprechend auch nicht unterzeichnet.
Damit sind die Gültigkeitserfordernisse des Protokolls nicht erfüllt und sind
die in der erstinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen des
Beschwerdeführers gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertbar (SABINE GLESS,
in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2011, Art. 141 StPO N 67/79).

Was die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, dringt nicht durch. Weil auf
die Vorlegung und Unterzeichnung des Protokolls nicht verzichtet werden kann,
hat das Gericht von Amtes wegen dafür besorgt zu sein, dass die
Protokollierungsvorschriften eingehalten werden. Es ist nicht am Beschuldigten,
in der Verhandlung nach Abschluss der Einvernahme um Vorlegung des Protokolls
nachzusuchen. Daher schadet es nicht, dass er das Vorgehen in der
erstinstanzlichen Verhandlung nicht beanstandet hat. Die Rüge ist auch nicht
verspätet, zumal sie der Beschwerdeführer bereits in der Berufungsbegründung
vorgetragen hat (Berufungsbegründung, Akten des Obergerichts, S. 4). Ein
treuwidriges Verhalten seitens des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar. Zu
Unrecht führt die Vorinstanz sodann aus, der Beschwerdeführer habe es
unterlassen, ein Protokollberichtigungsgesuch zu stellen und darzulegen,
inwiefern das Protokoll inhaltliche Mängel aufweise. Die Protokollberichtigung
nach Art. 79 StPO kann sich naturgemäss nur auf nachträgliche Berichtigung,
mithin auf erst später entdeckte und geltend gemachte Mängel beziehen
(BRÜSCHWEILER, a.a.O., Art. 79 N 1; OBERHOLZER, a.a.O., N 1279). Wie der
Beschwerdeführer zutreffend vorbringt (Beschwerde S. 8 f.), setzt ein Gesuch um
Protokollberichtigung voraus, dass der Betroffene das Protokoll prüfen konnte.
Dies war hier gerade nicht der Fall.

Die Beschwerde ist in diesem Punkt begründet. Die Verletzung von Art. 78 Abs. 5
StPO führt indessen unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles nicht
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, da sich die im selben Kontext
erhobene Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als
unbegründet erweist (vgl. nachfolgend E. 2).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin habe ihn in der
bezirksgerichtlichen Hauptverhandlung nur zur Person befragt. Ergänzungsfragen
der Verteidigung zu verschiedenen Anklagevorwürfen habe sie nicht zugelassen.
Es existierten indes keine Verfahrensvorschriften, nach welchen in der
Gerichtsverhandlung die Fragen an den Angeklagten auf seine aktuellen
persönlichen Verhältnissen beschränkt seien. Sein Verteidiger habe sich in der
Verhandlung der Präsidentin fügen müssen, um die Situation nicht eskalieren zu
lassen. Sein Verzicht auf weitere Fragen sei im Zusammenhang mit dem Einwand
der Vorsitzenden des Bezirksgerichts zu sehen und habe sich nur auf solche zu
den persönlichen Verhältnissen bezogen. Dieser Verfahrensmangel sei in der
zweiten Instanz nicht heilbar gewesen. Soweit die Vorinstanz annehme, der
Anspruch auf rechtliches Gehör sei nicht verletzt, verfalle sie in Willkür.
Zudem verletze sie ihrerseits das rechtliche Gehör, wenn sie den
protokollierten Disput nicht zur Kenntnis nehme. Dass er keine
Protokollberichtigung verlangt habe, treffe zu, doch sei das Protokoll in
diesem Punkt nicht unrichtig (Beschwerde S. 10 ff.).

2.2 Die Vorinstanz nimmt an, die Vorsitzende des Bezirksgerichts habe den
Verteidiger des Beschwerdeführers zu Recht unterbrochen. Seine vier letzten
Frage hätten weder mit der Person noch mit der Sache im engeren Sinne etwas zu
tun gehabt. Der Verteidiger habe denn auch nicht erläutert, inwiefern die
Annahme der Verfahrensleitung falsch gewesen sei und auf welche der angeklagten
Sachverhalte sich seine allgemeinen Fragen gerichtet hätten. Zudem habe er in
der Folge ausdrücklich auf weitere Ergänzungsfragen an den Beschwerdeführer
verzichtet. Dass die Protokollierung in dieser Hinsicht nicht korrekt sei, lege
der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar. Er habe sich auch im
Berufungsverfahren nicht dazu geäussert, welche Ergänzungsfragen er an der
erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch hätte stellen wollen. Es liege daher
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Abgesehen davon wäre ein
allfälliger Mangel im Berufungsverfahren heilbar gewesen (angefochtenes Urteil
S. 11).

2.3 Die Vorsitzende des Bezirksgerichts befragte den Beschwerdeführer in der
erstinstanzlichen Verhandlung zu seiner Tätigkeit für die B.________ AG, den
Anklagevorwürfen und zu seinen persönlichen Verhältnissen. Nach den ergänzenden
Fragen eines Bezirksrichters und des Rechtsvertreters der Geschädigten stellte
sein Verteidiger weitere Fragen. Dieser wurde in der Folge von der Vorsitzenden
des Bezirksgerichts unterbrochen und darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte
nur ergänzend zur präsidialen Einvernahme zu seiner gegenwärtigen persönlichen
Situation zu befragen sei. Der Verteidiger des Beschwerdeführers protestierte
gegen dieses Vorgehen und warf der Vorsitzenden vor, sie schneide ihm das Wort
ab. Diese entgegnete, sie habe ihm nicht das Wort abgeschnitten, sondern ihn
lediglich auf die Verfahrensvorschriften hingewiesen. Im Anschluss daran gab
der Verteidiger des Beschwerdeführers zu Protokoll, er habe keine weiteren
Fragen an den Beschwerdeführer (Protokollauszug der erstinstanzlichen
Verhandlung, Akten des Bezirksgerichts act. 13, S. 11 ff.).
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 341 Abs. 3 StPO befragt die Verfahrensleitung zu Beginn des
Beweisverfahrens die beschuldigte Person eingehend zu ihrer Person, zur Anklage
und zu den Ergebnissen des Vorverfahrens. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung
können die anderen Mitglieder des Gerichts und die Parteien durch die
Verfahrensleitung Ergänzungsfragen stellen lassen oder sie mit deren
Ermächtigung selber stellen. Die eingehende Befragung im Sinne von Art. 341
Abs. 3 StPO gibt dem Gericht Gelegenheit, die beschuldigte Person, ihre
Stellung zu den Anklagevorwürfen und zum Vorverfahren kennen zu lernen und
daraus wesentliche Schlüsse für den weiteren Gang der Hauptverhandlung zu
ziehen. Von der Stellungnahme zur Anklage hängt vor allem ab, inwieweit noch
Beweise abzunehmen sind (Schmid, Praxiskommentar, Art. 341 N 6; HAURI, a.a.O.,
Art. 341 StPO N 16).
2.4.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines
Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Soweit die Vorsitzende der
ersten Instanz nur Ergänzungsfragen des Verteidigers zu den gegenwärtigen
persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zugelassen hat, hat sie das
rechtliche Gehör verletzt. Den Parteien dürfen im gerichtlichen Verfahren
sämtliche Fragen gestellt werden, die der Aufklärung des Sachverhalts dienlich
scheinen. Eine Frage darf nicht ausschliesslich deshalb unterbunden werden,
weil sie nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit bereits behandelten
Fragethemen steht. Der Begriff der "Ergänzungsfragen" ist in einem weiten Sinn
als "weitere Fragen" und nicht bloss als "Anschlussfragen" zu verstehen. Ein
Bezug zu bereits gestellten Fragen wird somit nicht vorausgesetzt (Botschaft
zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 S.
1284; RIEDO/FIOLKA/NIGGLI, a.a.O., N 2493; MAX HAURI, in: Basler Kommentar,
Strafprozessordnung, 2011, Art. 341 StPO N 10; SCHMID, Praxiskommentar, Art.
341 N 4; PIERRE DE PREUX, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale
suisse, 2011, Art. 342 N 14 ff.).

Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass der Verteidiger des
Beschwerdeführers nach der Unterbrechung durch die Vorsitzende auf weitere
Fragen verzichtet hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, konnte sich
dies lediglich auf Fragen zu den persönlichen Verhältnissen beziehen. Auf
Fragen, welche die Vorsitzende nicht zugelassen hat, konnte der Verteidiger
naturgemäss nicht verzichten. Schliesslich hätte die gerügte Verletzung des
Fragerechts auch nicht durch eine Protokollberichtigung beseitigt werden
können. Dass der Beschwerdeführer nicht um eine solche nachgesucht hat, schadet
somit nicht.
2.4.3 Zu prüfen ist, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs im
Berufungsverfahren geheilt werden konnte. Nach der Rechtsprechung gilt eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise
als geheilt, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit
die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137
I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; je mit Hinweisen). Die Heilung soll
jedoch, insbesondere in Fällen schwerer Verletzung, die Ausnahme bleiben. Sie
kommt zudem nur in Betracht, wenn der betroffenen Person aus der erst
nachträglichen Gehörsgewährung bzw. der Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 135
I 279 E. 2.6.1 S. 285; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.; je mit Hinweisen).

Die Vorinstanz verfügte im Berufungsverfahren unbestrittenermassen über eine
volle Kognition hinsichtlich aller Sach- und Rechtsfragen. Die Gehörsverletzung
wäre somit im zweitinstanzlichen Verfahren heilbar gewesen (vgl. auch Art. 389
Abs. 2 lit. a StPO). Aus dem Protokoll der Berufungsverhandlung ergibt sich,
dass der Verteidiger lediglich darauf hinwies, dass er in der erstinstanzlichen
Verhandlung gerne mit dem Beschwerdeführer noch gewisse Punkte durchgegangen
wäre. Er beschränkte sich jedoch darauf, in seiner Berufungsbegründung und
seinem Plädoyer (Akten des Obergerichts, act. 25-59), sämtliche Argumente
vorzutragen, ohne selbst Fragen mehr zur Sache stellen zu lassen. Der
Beschwerdeführer selbst beschränkte sich in seinem Schlusswort auf wenige
Ergänzungen (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll, Akten des Obergerichts,
act. 67 f.). Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer im Ergebnis auf
weitere Fragen zur Sache verzichtet. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht
vor.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen
Misswirtschaft eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend. Die
Anklageschrift umschreibe in Ziff. 2.1.2 für beide Angeklagten den Sachverhalt
der mehrfachen Urkundenfälschung, der Misswirtschaft und der ungetreuen
Geschäftsbesorgung. Sein Name werde in der Schilderung des Sachverhalts nicht
genannt, sondern erstmals unter der rechtlichen Subsumtion erwähnt. Aus der
Anklageschrift gehe insbesondere nicht hervor, durch welche Handlungen er den
Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt haben solle. Diese unterscheide auch
nicht zwischen Täterschaft und Gehilfenschaft. Damit sei der gegen ihn erhobene
Vorwurf nicht genügend konkretisiert (Beschwerde S. 16 ff.). Zudem sei er weder
förmliches Organ der B.________ AG gewesen noch habe er als faktisches Organ im
Sinne von Art. 29 lit. d StGB gehandelt. Er sei lediglich auf Mandatsbasis für
die Buchhaltung bzw. für das Mahn- und Inkassowesen zuständig gewesen. In der
Anklage werde nicht umschrieben, worin die stille Teilhaberschaft an der
B.________ AG bestanden haben solle (Beschwerde S. 22 ff.).

3.2 Die Vorinstanz räumt ein, dass die Anklageschrift den gesetzlichen
Anforderungen nur knapp genüge. Es dürfe indes nicht nur auf die jeweiligen
Ausführungen zu einem bestimmten Tatbestand abgestellt werden. Entscheidend sei
vielmehr die Anklageschrift in ihrer Gesamtheit (angefochtenes Urteil S. 13
f.). In Bezug auf die Anklage der Misswirtschaft nimmt die Vorinstanz an, es
werde dem Beschwerdeführer hinreichend deutlich vorgeworfen, dass er zwischen
2003 und Sommer 2004 im Zusammenhang mit der Verfälschung der Buchhaltung und
den entsprechend beschriebenen Falschbeurkundungen Misswirtschaft betrieben
habe und auf diese Weise für den Konkurs der B.________ AG mitverantwortlich
gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 32 f.).

3.3 Die Anklageschrift führt in Ziff. 1 aus, der Beschwerdeführer sei für die
Buchführung der B.________ AG und für alle damit im Zusammenhang stehenden
Erledigungen zuständig gewesen. Um das Mandat als Buchhaltungsstelle für sich
bzw. für seine A.________ zu erhalten, habe er sich seit 1997 als stiller
Teilhaber mit 50 % an der B.________ AG beteiligt (Anklageschrift S. 2). In
Ziff. 2.1.1 führt die Anklageschrift aus, soweit mit einzelnen Kunden
Barzahlung bei Lieferung abgesprochen gewesen sei, hätten die Chauffeure von
C.________ in der Regel den Rechnungsbetrag gemäss Lieferschein umgehend bei
der Auslieferung der Waren kassiert, den Empfang des Geldes auf dem
Lieferschein quittiert und den Betrag anschliessend C.________ übergeben.
Dieser habe das Geld indes nicht an die Firma abgeliefert, sondern nach eigenem
Gutdünken für die Beschaffung neuer Waren oder für persönliche Bedürfnisse
verwendet. In Ziff. 2.1.2 legt die Anklageschrift dar, das eingezogene Geld
hätte in die Kasse der Firma überführt und entsprechend buchhalterisch in einem
Kassabuch registriert werden müssen. Ein solches Kassabuch sei aber nicht
geführt worden. Anstelle der Erfassung über die Kasse seien auch die
Lieferungen an bar zahlende Kunden bei den Debitoren aufgeführt und als offene
Forderungen erfasst worden. Weil jedoch keine dem Inkasso entsprechenden
Abbuchungen erfolgt seien, habe diese Art der Buchführung letztlich zu
teilweise nicht bestehenden, fiktiven Guthaben geführt, die in Debitorenlisten
festgehalten worden seien. Auf diese Weise sei der tatsächliche Vermögensstand
der B.________ AG nicht mehr erkennbar gewesen. Daran ändere nichts, dass im
Nachhinein bei den Debitoren auch fälschlicherweise eingebuchte, jedoch
bezahlte Kundenrechnungen unzutreffenderweise als Verluste ausgebucht worden
seien. Damit habe sich der Beschwerdeführer neben anderen Delikten zumindest
der Gehilfenschaft, allenfalls der Mittäterschaft zur Misswirtschaft schuldig
gemacht (Anklageschrift S. 3 f.).
3.4
3.4.1 Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff.
1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 StPO
festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand
des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der
beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise
zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht
genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz
der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch
auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. mit
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2010 vom 14. März 2011 E. 1.4; vgl.
Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO).

Art. 325 Abs. 1 StPO listet abschliessend die Bestandteile der Anklageschrift
auf (SCHMID, Praxiskommentar, Art. 325 N 1). Diese bezeichnet u.a. möglichst
kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit
Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f)
und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter
Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (lit. g).
3.4.2 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der in anderer Weise als
nach Art. 164 StGB, durch Misswirtschaft, namentlich durch ungenügende
Kapitalausstattung, unverhältnismässigen Aufwand, gewagte Spekulationen,
leichtsinniges Gewähren oder Benützen von Kredit, Verschleudern von
Vermögenswerten oder arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder
Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit
seine Vermögenslage verschlimmert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder
gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Täter kann ausschliesslich der Schuldner
selber oder eines der in Art. 29 StGB genannten Organe sein.

Nach der Rechtsprechung stellt die Missachtung gesetzlicher Bestimmungen der
Unternehmensführung, insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung eine
nachlässige Berufsausübung dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2009 vom 18.
Januar 2010 E. 2.2).

3.5 Aus der Anklageschrift ist nicht ersichtlich, durch welche der in Art. 165
Ziff. 1 StGB genannten Bankrotthandlungen der Beschwerdeführer die
Überschuldung der B.________ AG herbeigeführt oder verschlimmert oder deren
Zahlungsunfähigkeit herbeiführt haben soll. Insbesondere umschreibt die
Anklageschrift die Stellung des Beschwerdeführers als Organ im Sinne von Art.
29 lit. a und d StGB nicht hinreichend. Sie beschränkt sich auf den blossen
Hinweis, der Beschwerdeführer habe sich seit 1997 als stiller Teilhaber mit 50
% beteiligt. Dass er Entscheide, die Organen vorbehalten waren, getroffen oder
die eigentliche Geschäftsführung in organtypischer Weise massgebend mitbestimmt
hätte (vgl. BGE 128 III 29 E. 3a; 107 IV 175 E. 1a), ergibt sich aus der
Umschreibung der stillen Teilhaberschaft nicht. Damit erschöpft sich der in der
Anklageschrift umschriebene Tatbeitrag des Beschwerdeführers im Vorwurf der
Falschbeurkundung. Daraus lässt sich zur Beteiligung an der Misswirtschaft
nichts ableiten. Die Anklageschrift genügt hier den Anforderungen gemäss Art.
325 Abs. 1 lit. f StPO nicht.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Es kann offen
bleiben, ob die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie annimmt, der
Beschwerdeführer sei an der B.________ AG beteiligt gewesen (Beschwerde S. 25
ff.).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt auch in Bezug auf den Schuldspruch der
Urkundenfälschung im Anklagepunkt 2.1 eine Verletzung des Anklagegrundsatzes.
Die Anklageschrift umschreibe nicht, durch welche Handlungen er im Rahmen der
Buchführung den Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt haben solle. Sein Name
werde bei der Schilderung des Sachverhalts nicht einmal genannt. Aus der
Anklageschrift gehe auch nicht hervor, inwiefern er beabsichtigt haben solle,
jemanden am Vermögen zu schädigen bzw. sich oder einem anderen einen
unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Anklagepunkt 2.2, auf welchen sich
die Vorinstanz stütze, beziehe sich auf den Vorwurf der Fälschung dreier
Quittungen und betreffe daher einen anderen Sachverhalt (Beschwerde S. 29 ff.).

Der Beschwerdeführer rügt in diesem Punkt auch eine Verletzung von Bundesrecht.
Die unkorrekte Führung des Buchhaltungsmandats und die Deponierung der
provisorischen Buchhaltung resp. der provisorischen Bilanzen für die Jahre 2003
und 2004 beim Konkursamt erfüllten den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht.
Zudem sei es ihm in subjektiver Hinsicht bei der Erstellung dieser
unvollständigen Buchhaltung nur darum gegangen, die Überschuldung der
B.________ AG in einer geeigneten Form darzulegen und die Bilanz zu deponieren,
um weiteren Schaden abzuwenden. Damit seien weder eine Täuschungsabsicht noch
eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht verbunden gewesen. Zudem bezeichne die
Vorinstanz nicht, welche Dokumente für die Abschlüsse 2003 und 2004 falsch
beurkundet worden sein sollen (Beschwerde S. 33 ff.).

4.2 Die Vorinstanz nimmt an, im ersten Absatz von Ziff. 2.1.2 der
Anklageschrift werde der Beschwerdeführer zwar nicht namentlich erwähnt und die
Staatsanwaltschaft nehme an dieser Stelle auch nicht konkret Bezug auf eine
Handlung des Beschwerdeführers, welche sie als Falschbeurkundung qualifiziere.
Doch halte sie in ihren allgemeinen Hinweisen ausdrücklich fest, jener sei für
die Buchführung der B.________ AG und für alle damit im Zusammenhang stehenden
Erledigungen zuständig gewesen. Ausserdem sei er als stiller Teilhaber mit 50 %
an der B.________ AG beteiligt gewesen. Unter dem Titel "Manipulation der
Buchhaltung und Teilen davon zu Ausgleichszwecken" schildere die
Anklageschrift, der Beschwerdeführer habe eine Debitorenliste geführt, um die
Einnahmen trotz des von C.________ praktizierten Zahlungsverkehrs, der
letztlich an der Buchhaltung vorbeipraktiziert worden sei, erfassen zu können.
Diese habe er regelmässig C.________ zur Kontrolle und Bereinigung übergeben.
In der Anklageschrift werde weiter geschildert, dass der Beschwerdeführer die
dargestellte Vorgehensweise beim Inkasso beanstandet habe. Mit diesen
Ausführungen bringe die Anklageschrift deutlich zum Ausdruck, dass der
Beschwerdeführer bei der Verfälschung der Buchhaltung in der umschriebenen Art
und Weise mitgewirkt habe. Aufgrund der Darlegungen in der ganzen
Anklageschrift sei ihm genügend klar gewesen, was ihm vorgeworfen werde
(angefochtenes Urteil S. 23).

In der Sache nimmt die Vorinstanz an, dem Beschwerdeführer sei bewusst gewesen,
dass aufgrund der von C.________ praktizierten Art des Inkassos keine den
Geschäftsvorfällen entsprechende und damit korrekte Buchhaltung habe erstellt
werden können. Der Beschwerdeführer könne aus dem Umstand, dass er lediglich
eine provisorische Buchhaltung erstellt und deponiert habe, nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die Buchhaltung sei stets korrekt nachzuführen und gelte
nicht erst als Urkunde, wenn die Bilanz definitiv erstellt und von allen
Beteiligten abgesegnet worden sei. In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz
an, der Beschwerdeführer habe zugestandenermassen selbst gewusst, dass er mit
der Abänderung von Buchhaltungsbelegen Urkunden fälsche. Es sei ihm bewusst
gewesen, dass der Kassasaldo viel zu hoch gewesen sei. Er sei sich mithin im
Klaren darüber gewesen, dass er mit der von C.________ praktizierten Art des
Inkassos und späteren Verwendung der Gelder keine korrekte Buchhaltung habe
erstellen können. Der beabsichtigte Vorteil habe darin gelegen, die B.________
AG über die Runden zu bringen und die Schwierigkeiten, welche bei einem Konkurs
der B.________ AG auf den Beschwerdeführer zugekommen wären, zu vermeiden
(angefochtenes Urteil S. 26 f.; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 41 f.).

4.3 Die Anklageschrift wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe als
Verantwortlicher die Bücher nicht korrekt geführt. Namentlich habe er die von
den Kunden empfangenen Barzahlungen nicht in einem Kassabuch aufgenommen. Um
die Einnahmen des an der Buchhaltung vorbeigeschleusten Zahlungsverkehrs
dennoch erfassen zu können, habe der Beschwerdeführer eine "Offen-Posten-Liste
(OP)", d.h. eine Debitorenliste geführt, in welcher Lieferungen an bar zahlende
Kunden aufgeführt und als offene Forderungen erfasst worden seien. Als Folge
davon sei in der Buchhaltung sukzessive ein unrealistisch hoher Kassensaldo
(Forderungsbestand) entstanden. Da keine dem Inkasso entsprechenden Abbuchungen
erfolgt seien, habe diese Art der Buchführung letztlich zu teilweise nicht
bestehenden, fiktiven Guthaben geführt, die in Debitorenlisten festgehalten
worden seien. Auf diese Weise sei der tatsächliche Vermögensstand der
B.________ AG nicht mehr erkennbar gewesen (Anklageschrift S. 2 ff., vgl. auch
oben E. 3.3).

4.4 Die Anklageschrift umschreibt in diesem Punkt den Vorwurf der unkorrekten
Führung der Buchhaltung durch fehlende Erstellung eines Kassabuches. Dabei
nimmt die Vorinstanz zu Recht an, dass für die Frage, ob der Anklagesachverhalt
hinreichend umschrieben ist, auf die Anklageschrift als Ganzes abgestellt
werden muss. Dies gilt im Besonderen im vorliegenden Kontext, in welchem dem
Beschwerdeführer einerseits Falschbeurkundung durch unkorrekte Führung der
Buchhaltung und darüber hinaus Urkundenfälschung durch Abänderung einzelner
Buchungsbelege vorgeworfen wird. Es ist somit entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers (Beschwerde S. 32) nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz
für die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes auch auf Ziff. 2.2 der
Anklageschrift verweist. Insgesamt ergibt sich aus der Anklageschrift in
hinreichend klarer Weise, was dem Beschwerdeführer in diesem Punkt vorgeworfen
wird. Eine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte ist nicht ersichtlich. Dies
gilt auch in Bezug auf den subjektiven Tatbestand. Zwar finden sich in dieser
Hinsicht keine expliziten Ausführungen. Doch genügt hier die Bemerkung, der
Beschwerdeführer habe selbst eingeräumt, er habe das Buchen fehlender
Rechnungen bewusst vorgenommen, um den Kassensaldo zu bereinigen und in der
Hoffnung, dass es schon "gut herauskommen könne" (Anklageschrift S. 6).

Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt auch kein Bundesrecht, wenn es
den Schuldspruch wegen Falschbeurkundung bestätigt. Der kaufmännischen
Buchführung kommt gemäss ständiger Praxis erhöhte Glaubwürdigkeit hinsichtlich
der in ihr aufgezeichneten wirtschaftlichen Sachverhalte zu (vgl. nur BGE 132
IV 12, 15; 131 IV 125, 127, E. 4.1; 129 IV 130, 135; erstmals BGE 79 IV 162,
163 f.). Dass die Vorgehensweise des Beschwerdeführers eine unrichtige
Buchhaltung bewirkt hat, steht ausser Frage. Zwar kann dem Beschwerdeführer die
Praxis von C.________, die empfangenen Barzahlungen an der Buchhaltung
vorbeizuschleusen, nicht unbesehen angelastet werden. Doch hat der
Beschwerdeführer unbestrittenermassen die unrichtigen Debitorenlisten und
insofern eine inhaltlich unwahre Buchhaltung erstellt.

Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer wendet sich zuletzt gegen den Schuldspruch der
Urkundenfälschung gemäss Ziff. 2.2 der Anklageschrift. Er macht Willkür und
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Vorinstanz stütze sich
allein auf das Geständnis, welches er unter einem enormen psychischen Druck
abgegeben habe. Dieses Geständnis habe er in der Folge mit nachvollziehbarer
Begründung widerrufen. Andere Beweismittel seien nicht vorhanden. Die
Untersuchungsbehörden hätten das Geständnis nie anhand weiterer Umstände
verifiziert. Zudem ergäben die angeblichen Fälschungen im konkreten Kontext
einer vor der Liquidation stehenden Firma und angesichts von mehreren tausend
ungeordneten Belegen keinen Sinn, und es sei auch nicht seine Aufgabe als Chef
gewesen, Belege zu bearbeiten. Mit diesen Argumenten habe sich die Vorinstanz
nicht auseinandergesetzt (Beschwerde S. 38 ff.).

5.2 Die kantonalen Instanzen nehmen an, der Beschwerdeführer habe in drei
Fällen von C.________ und teilweise von ihm abgeänderte Belege verbucht. Sie
stellen hiefür im Wesentlichen auf die Aussagen des Beschwerdeführers ab
(angefochtenes Urteil S. 28; erstinstanzliches Urteil S. 59 f.). Dieser habe
nicht überzeugend darzulegen vermocht, worin die zweifelhaften Verhörmethoden,
Drohungen und die schlechte anwaltliche Verteidigung bestanden haben sollen,
welche ihn zu einem falschen Geständnis bewegt hätten. Nach dem psychiatrischen
Gutachten vom 29. November 2004 sei die Einvernahme- und Aussagefähigkeit des
Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht generell gegeben gewesen. Lediglich
die untersuchungsrichterliche Einvernahme vom 19. November 2004 habe zu einer
psychischen Krise geführt, in welcher der Beschwerdeführer psychopathologische
Auffälligkeiten gezeigt habe, weshalb die Einvernahme denn auch abgebrochen
worden sei. Während der übrigen Einvernahmen sei der Beschwerdeführer
rückblickend aussagefähig gewesen (angefochtenes Urteil S. 18 f.;
erstinstanzliches Urteil S. 25 ff.).

5.3 Der Beschwerdeführer hat vor Bezirksgericht und in der Berufungsbegründung
vorgebracht, seine widerrufenen Aussagen seien nicht verwertbar, da er die
Vorwürfe lediglich unter dem Druck der Untersuchungshaft eingeräumt habe. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. die Pflicht der Behörde, die
Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen,
sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen (
BGE 138 V 125 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Vorinstanz nimmt unter Verweisung auf
das erstinstanzliche Urteil an, es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass
der Beschwerdeführer unter Druck falsche Angaben gemacht habe. Dass sie sich
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hätte, trifft
nicht zu.

Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer Willkür rügt.
Er räumte in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 7. Dezember 2004
ein, von C.________ und von ihm selbst abgeänderte Belege verbucht zu haben
(Untersuchungsakten Ordner 4 act. 1/1072 f., 1077 und 3/1098 f.; vgl. auch
Ordner 6, act. 5/1769 ff.). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 138 I 49 E. 7.1 und 305 E.
4.3; 138 V 74 E. 7; je mit Hinweisen). Soweit im vorliegenden Fall nicht zu
beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf die Aussagen des Beschwerdeführers
abstellt, in denen er die Verbuchung verfälschter Belege eingesteht, ist das
angefochtene Urteil nicht unhaltbar. Dass eine andere Würdigung vertretbar
erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für den Nachweis von Willkür nicht.
Was der Beschwerdeführer hiegegen einwendet, erschöpft sich weitgehend in einer
appellatorischen Kritik am angefochtenen Urteil.
Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet, soweit sie
den Begründungsanforderungen genügt.

6.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer
die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens mit einer reduzierten Gebühr
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Kanton Thurgau hat ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des
Kantons Thurgau vom 28. März 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Kanton Thurgau hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2013
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Boog