Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.486/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_486/2012

Urteil vom 16. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mehrfache schwere Körperverletzung etc.,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss
des Kassationsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Das Geschworenengericht des Kantons Zürich sprach den Beschwerdeführer am 30.
April 2010 der mehrfachen schweren Körperverletzung, der versuchten schweren
Körperverletzung sowie der versuchten Drohung schuldig und verurteilte ihn zu
einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Das Kassationsgericht des Kantons
Zürich wies am 25. Juni 2012 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit
darauf eingetreten werden konnte.

Der Beschwerdeführer beantragt, der Entscheid vom 25. Juni 2012 sei vom
Bundesgericht aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

2.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe während der
Untersuchungshaft unter Nahrungs- und Flüssigkeitsentzug gelitten (Beschwerde
S. 2), ist darauf nicht einzutreten. Im vorliegenden Verfahren geht es nur um
seine Verurteilung, während die Untersuchungshaft und deren Durchführung nicht
geprüft werden können.

3.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe auf die Urteilsbegründung des
Geschworenengerichts über 19 Monate und damit zu lange warten müssen
(Beschwerde S. 2, 19). Die Vorinstanz hat sich zu dieser Frage nicht geäussert.
Folglich kann der Beschwerdeführer die Rüge auch nicht im Beschwerdeverfahren
gegen den Entscheid der Vorinstanz vorbringen.

4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Verfahren vor Geschworenengericht
nicht hinreichend verteidigt gewesen (Beschwerde S. 2). Dazu enthält die
Beschwerde indessen keine hinreichende Begründung. Dass ihm im Verfahren vor
der Vorinstanz ein neuer Anwalt beigeordnet wurde, besagt nicht, dass die
Verteidigung auch im Verfahren vor Geschworenengericht mangelhaft gewesen wäre.
In anderem Zusammenhang wirft der Beschwerdeführer dem Verteidiger vor, er habe
gegen die Einstellung eines Strafverfahrens gegen eine Drittperson kein
Rechtsmittel ergriffen (Beschwerde S. 11 unten/12 oben). Dass dies ein
pflichtwidriges Versäumnis gewesen sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde
jedoch nicht, weil der neue Verteidiger vor der Vorinstanz nur ausführte, der
Verzicht auf das Rechtsmittel habe es dem Gericht ermöglicht, die Drittperson
als Zeugen einzuvernehmen (angefochtener Entscheid S. 19 E. 7.4b). Von einem
Fehlverhalten des früheren Verteidigers ist nicht die Rede.

5.
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht die Beweiswürdigung und
macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend (Beschwerde S.
2, 4-19).

Ob der Grundsatz in dubio pro reo in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel
verletzt wurde, prüft das Bundesgericht nur unter dem beschränkten
Gesichtswinkel der Willkür. Solche liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
137 I 1 E. 2.4). Dass Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen,
und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Kritik, wie sie vor einer
Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, genügt nicht.

Die weitschweifige Beschwerde enthält ausschliesslich unzulässige
appellatorische Kritik. In Bezug auf die versuchte Drohung stellt die
Vorinstanz z.B. darauf ab, dass der Geschädigte im Anschluss an ein von ihm
geführtes Telefongespräch seiner Ehefrau mitteilte, es sei der Beschwerdeführer
gewesen, mit dem er gesprochen habe, und dieser habe Morddrohungen gegen ihn
ausgesprochen. Die Vorinstanz verkannte nicht, dass die Ehefrau das
Telefongespräch nicht selber mitangehört hatte. Und sie übersah auch nicht,
dass der Geschädigte gegenüber den Behörden falsche Aussagen gemacht haben
könnte. Aber sie kam zum Schluss, es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund
er auch seiner Ehefrau gegenüber im Zusammenhang mit dem Telefongespräch etwas
Falsches gesagt haben sollte (angefochtener Entscheid S. 13/14 E. 6.1 und 6.2).
Was an dieser Beweiswürdigung willkürlich sein könnte, ergibt sich aus der
Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer behauptet, der Geschädigte habe weniger
als eine Stunde vor dem fraglichen Telefonat selber mit A.________ telefoniert,
weshalb "ein inszenierter Anruf" nicht ausgeschlossen werden könne (Beschwerde
S. 4 unten). Dieses Vorbringen vermag indessen die Annahme, dass er seine
Ehefrau nicht angelogen habe, nicht zu widerlegen. Dasselbe gilt für die vom
Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, wem die Telefonnummer gehöre, von der aus
der Geschädigte die angebliche Drohung erhalten habe (Beschwerde S. 5 oben).
Die Beantwortung dieser Frage vermag daran, dass nicht ersichtlich ist, weshalb
der Beschwerdeführer seine Ehefrau angelogen haben sollte, nichts zu ändern.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich
äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

6.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Das sinngemässe
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von
Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage des zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilten
Beschwerdeführers (vgl. auch Urteil des Geschworenengerichts S. 86/87) ist bei
der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2012
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn