Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.485/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_485/2012

Urteil vom 31. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, Postfach 3439,
6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Luzern, 4. Abteilung, vom 1. Juni 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Gemäss Art. 62 Abs. 1 BGG hat eine Partei, die das Bundesgericht anruft, einen
Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten.
Gestützt auf diese Bestimmung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29.
August 2012 aufgefordert, dem Bundesgericht spätestens am 17. September 2012
einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen.

Am 12. September 2012 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit, der
Kostenvorschuss sei "realitätsfremd". Er sei "sicherlich" nicht in der Lage,
"für eine nicht begangene Straftat" die Hälfte seines monatlichen
Pensionseinkommens dem Bundesgericht abzutreten (act. 9).

Das Bundesgericht teilte dem Beschwerdeführer am 19. September 2012 mit, der
Kostenvorschuss sei in Anwendung von Art. 62 BGG in der üblichen Höhe
festgesetzt worden, weshalb daran festgehalten und ihm die gesetzlich
vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bis zum 17.
Oktober 2012 angesetzt werde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten
werde. Sofern er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen wolle, habe
er innert derselben Frist darzutun und nachzuweisen, dass er nicht über die
nötigen Mittel zur Leistung der Prozesskosten verfüge, indem er seine
Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine finanziellen Verpflichtungen
und seinen aktuellen Grundbedarf umfassend darlege und belege (act. 10).

Am 14. Oktober 2012 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege. Er machte darin geltend, der Kostenvorschuss komme einem
überdurchschnittlichen Monatseinkommen in Spanien (wo er als Pensionär lebt)
gleich. Es sei ihm unmöglich, einen Betrag, der "das achtfache des
ursprünglichen Strafgeldes" betrage, einzuzahlen. Dem Gesuch legte er einen
Bankauszug bei (act. 13).

Das Gesuch ist schon deshalb nicht hinreichend begründet, weil sich auf dem
Bankauszug nicht einmal ein Hinweis dafür befindet, dass das Konto mit dem
geringen Saldo tatsächlich dem Beschwerdeführer gehört. Zudem sind nur mehrere
unregelmässige und ungleiche Einzahlungen vermerkt, weshalb diese Beträge über
die Höhe der Pension des Beschwerdeführers nichts aussagen. Über das Vermögen
des Beschwerdeführers, der Ingenieur und lic.iur. ist und in Spanien ein Haus
hat (vgl. act. 9), ist überhaupt nichts bekannt. Sein Hinweis auf das
durchschnittliche Einkommen in Spanien geht von vornherein an der Sache vorbei.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist mangels hinreichender Begründung
abzuweisen.

Da der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
hinreichend begründete, obwohl ihm die Anforderungen im Schreiben vom 19.
September 2012 ausführlich dargelegt wurden, und da die Nachfrist zur Bezahlung
des Kostenvorschusses unbenützt verstrich, obwohl sie, wie der Beschwerdeführer
aus der Verfügung vom 19. September 2012 weiss, nicht mehr erstreckt werden
kann, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn