Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.483/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_483/2012

Urteil vom 3. April 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Faga.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Carl Ulrich Mayer,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach,
4001 Basel,
2. Y.________, vertreten durch Advokat Dr. Robert Sigl,
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Zivilforderung; rechtliches Gehör,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 8. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, ab Oktober 1995 bis August 1998 mehrere
Geldbeträge von Y.________ erhalten zu haben, um diese in der Schweiz
anzulegen. Er habe die Barbeträge mehrheitlich auf ein dazu eigens (im Jahre
1995) eröffnetes Konto bei der früheren Bank A.________ (Schweiz) AG
einbezahlt. Dieses Konto habe er im September 1997 eigenmächtig saldieren
lassen und die Überweisung der Vermögenswerte auf ein auf seinen Namen
lautendes Konto bei der damaligen Schweizerischen Bankgesellschaft veranlasst.
Weitere zur Verfügung gestellte Geldsummen, welche er ebenfalls auf das Konto
bei der Bank A.________ (Schweiz) AG hätte überweisen müssen, habe er ohne
Wissen und Willen von Y.________ auf ein eigenes Konto bei der B.________ Bank
(Suisse) SA einbezahlt. X.________ habe dadurch Y.________ einen
Vermögensschaden von (umgerechnet) rund Fr. 3,3 Mio. zugefügt.

B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach X.________ am 8. Juli 2008 des
gewerbsmässigen Betrugs, der Veruntreuung sowie der mehrfachen
Urkundenfälschung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren, teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den
zu vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf ein Jahr fest. Vom
Vorwurf der Veruntreuung einer Zeichnung (Anklageschrift Ziffer I. lit. D)
sprach es ihn frei. Weiter verpflichtete es ihn, Y.________ Schadenersatz im
Umfang von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins zu bezahlen. Eine darüber hinausgehende
Forderung verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Zudem ordnete es an, die
beschlagnahmten Vermögenswerte bei der C.________ AG an Y.________ a conto
Schadenersatzforderung zurückzugeben.

Die Berufung von X.________ hiess das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Urteil vom 5. November 2010 teilweise gut. Es sprach ihn der
mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig und
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten,
teilbedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Den zu
vollziehenden Teil der Freiheitsstrafe legte es auf zehn Monate fest. Vom
Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sprach es ihn frei. Im Übrigen bestätigte
das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X.________ mit Urteil 6B_74/2011 vom
13. September 2011 teilweise gut (betreffend die Zivilforderung von Y.________
in der Höhe von Fr. 3'280'452.75 nebst Zins) und wies die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Appellationsgericht bestätigte am 8. Mai 2012 erneut den erstinstanzlichen
Entscheid, worin X.________ zu einer Schadenersatzzahlung von Fr. 3'280'452.75
nebst Zins verpflichtet wurde.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt sei aufzuheben, und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht erwog mit Urteil 6B_74/2011 vom 13. September 2011, die
Vorinstanz habe die im Strafverfahren adhäsionsweise eingeklagte Forderung von
Fr. 3'280'452.75 nebst Zins gutgeheissen, ohne die vom Beschwerdeführer
erhobene Einrede der Litispendenz geprüft zu haben. Indem die Vorinstanz die
Akten des von Y.________ (Beschwerdegegnerin 2) gegen den Beschwerdeführer vor
dem Zivilgericht Basel-Stadt eingeleiteten Verfahrens nicht beigezogen und sich
mit den Prozessvoraussetzungen nicht auseinandergesetzt habe, habe sie das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Entsprechendes sei nachzuholen
(E. 3.3).

1.2 Die Vorinstanz zog die Akten des sistierten Zivilprozesses P.2005.195 am
27. September 2011 bei. Sie erwägt zusammengefasst Folgendes (Entscheid S. 15
ff.):

Die Beschwerdegegnerin 2 habe am 31. August 2005 bei der
Strafuntersuchungsbehörde ihre Erklärung betreffend Entschädigungsforderung
eingereicht. Die Anmeldung der Forderung in der Höhe von Fr. 2'383'978.--
zuzüglich Zins, unter Vorbehalt einer Mehrforderung, habe sie am besagten Tag
der Schweizerischen Post übergeben. Die eingeschriebene Sendung sei am 1.
September 2005 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen. Am 25. Juni 2008 sei die
Forderung vor dem Strafgericht auf Fr. 3'280'452.75 erhöht worden. Die
Beschwerdegegnerin 2 habe zudem am 1. September 2005 am Schalter des
Zivilgerichts eine Teilklage in der Höhe von Fr. 2'950'000.-- zuzüglich Zins
eingereicht und um Durchführung einer Vermittlungsverhandlung ersucht im Sinne
von § 45a der Zivilprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Februar 1875
(ZPO/BS; SG 221.100; aufgehoben per 1. Januar 2011).

Für die Beurteilung der Rechtshängigkeit könne die Frage offengelassen werden,
ob die Schweizerische Strafprozessordnung oder das frühere kantonale
Prozessrecht zur Anwendung gelange. Gemäss schweizerischem Prozessrecht trete
die Rechtshängigkeit ein mit Einreichung einer Klage respektive mit der
Anmeldung einer Forderung im Adhäsionsverfahren (Art. 122 Abs. 3 StPO; Art. 62
ZPO). Nach früherem kantonalen Prozessrecht begründe die Klageanhebung die
Rechtshängigkeit (§ 36 Abs. 4 ZPO/BS). Im basel-städtischen Adhäsionsprozess
sei die Geltendmachung von Zivilforderungen während des Vorverfahrens bis zur
erstinstanzlichen Hauptverhandlung möglich gewesen. In analoger Anwendung der
früheren kantonalen Zivilprozessordnung sei auch hier auf den Zeitpunkt der
Einreichung der Adhäsionsklage abzustellen. Massgebend für den Eintritt der
Rechtshängigkeit der Klage im Zivil- respektive Adhäsionsprozess sei die
Postaufgabe. Die Adhäsionsforderung sei am 31. August 2005 der Post übergeben
und damit einen Tag vor dem Verfahren vor dem Zivilgericht rechtshängig gemacht
worden. Somit könne auf die Adhäsionsforderung eingetreten werden.

Selbst wenn man auf den Posteingang (1. September 2005) abstellte und beide
Prozesse gleichentags rechtshängig gemacht worden wären, ginge die
Adhäsionsklage mit Blick auf ihren Zweck und die Prozessökonomie vor. Im
Übrigen stelle die am Zivilgericht hängige Klage nur bei Klageidentität ein
Prozesshindernis dar. Diesbezüglich sei der Beschwerdeführer beweisbelastet.
Der Zivilprozess sei bis zu einem rechtskräftigen Urteil im Strafprozess
sistiert worden. Da die Klagebegründung noch nicht vorliege, lasse sich nicht
beurteilen, ob die beiden Ansprüche identisch seien. Auch aus diesem Grund sei
auf die Adhäsionsklage einzutreten.
1.3
1.3.1 Die Vorinstanz lässt im Rahmen der Prüfung der Rechtshängigkeit die Frage
nach dem anwendbaren Prozessrecht offen.

Die geschädigte Person, welche sich als Privatklägerschaft im Sinne von Art.
118 ff. StPO konstituiert, kann in der Erklärung gegenüber einer
Strafverfolgungsbehörde adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend
machen, die aus der Straftat abgeleitet werden (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
Die Zivilklage wird mit dieser Erklärung rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 StPO).
Erfolgt sie schriftlich auf dem postalischen Weg, so ist der Tag massgebend, an
dem das Schriftstück der Schweizerischen Post übergeben wird (vgl. Art. 91 Abs.
2 StPO; Art. 143 Abs. 1 ZPO). Von der Frage der Rechtshängigkeit zu
unterscheiden ist der Zeitpunkt, in welchem die Ansprüche zu beziffern und zu
begründen sind (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des
Strafprozessrechts, BBl 2006 1173 Ziff. 2.3.3.4). Gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO
haben Bezifferung und Begründung der Zivilklage spätestens im Parteivortrag zu
erfolgen. Die Privatklägerschaft kann diese deshalb (entgegen Art. 122 Abs. 4
VE StPO) auch erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit vornehmen. Die
Rechtshängigkeit hat zur Folge, dass der Streitgegenstand zwischen den gleichen
Parteien nicht anderweitig rechtshängig gemacht werden kann (Art. 64 Abs. 1
lit. a ZPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl.
2012, N. 563; VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen
Strafprozessordnung, 2010, N. 10 zu Art. 122 StPO; ANNETTE DOLGE, in: Basler
Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N. 15 zu Art. 122 StPO;
JEANDIN/MATZ, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2011, N.
29 zu Art. 122 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen
Strafprozessrechts, 2009, N. 707; LORENZ DROESE, Die Zivilklage nach der
schweizerischen Strafprozessordnung, HAVE 2011 S. 48 f.).

Die Vorinstanz gelangt in Anwendung des früheren kantonalen Prozessrechts, § 18
und § 119 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997
(StPO/BS; SG 257.100; aufgehoben per 1. Januar 2011) sowie § 36 Abs. 4 ZPO/BS,
zum nämlichen Ergebnis. Gemäss § 18 StPO/BS können privatrechtliche Ansprüche
im Strafverfahren geltend gemacht werden. Nach § 119 Abs. 1 StPO/BS können
Geschädigte, welche nicht bereits im Vorverfahren ihre Ansprüche als
Zivilkläger angemeldet haben, ihre Forderungen vor der Verhandlung schriftlich
oder in der Verhandlung persönlich geltend machen. Der Beschwerdeführer
verweist auf § 18 StPO/BS und bringt vor, das Vorverfahren ende mit der
Überweisung der Anklageschrift an das Gericht, und "erst nach Einreichung der
Anklage beim Strafgericht beginnt das Strafverfahren". Da die Anklageschrift
nach dem 1. September 2005 beim Strafgericht eingereicht worden sei, habe am 1.
September 2005 noch kein Strafverfahren existiert (Beschwerde S. 5 ff.). Diese
Argumentation dringt nicht durch. Der Beschwerdeführer verkennt, dass die
frühere basel-städtische Strafprozessordnung nicht etwa zwischen Vor- und
Strafverfahren, sondern zwischen Vor- und Hauptverfahren unterschied (vgl. §
113 ff. StPO/BS). Seine Schlussfolgerung ist mithin mit Blick auf den Wortlaut
des kantonalen Gesetzes nicht schlüssig. Indes muss darauf nicht näher
eingegangen werden. Das Bundesgericht prüft die Auslegung und Anwendung
kantonalen Rechts nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (BGE
138 IV 13 E. 2 S. 15). Wird eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts
gerügt, gelten qualifizierte Anforderungen an die Begründung. Eine solche Rüge
prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur, wenn sie in der
Beschwerde vorgebracht und substanziiert begründet worden ist. Das bedeutet,
dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; je
mit Hinweisen). Eine willkürliche Anwendung kantonalen Prozessrechts wird vom
Beschwerdeführer nicht einmal behauptet.

Für die Rechtshängigkeit der Zivilklage ist damit, sowohl in Anwendung des
früheren kantonalen Prozessrechts (vgl. auch § 31 Abs. 2 StPO/BS) wie auch nach
der Schweizerischen Strafprozessordnung, die Übergabe der Erklärung der
Beschwerdegegnerin 2, datiert vom 31. August 2005, an die Schweizerische Post
zuhanden der Staatsanwaltschaft massgebend. Dass die Vorinstanz die Frage nach
dem anwendbaren Prozessrecht offenlässt, ist mithin nicht zu beanstanden.
1.3.2 Nach den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen wurde die
Adhäsionsklage vom 31. August 2005 gleichentags der Post übergeben (Entscheid
S. 16; vgl. vorinstanzliche Akten pag. 363, 877 und 879). In diesem Zeitpunkt
wurde die Klage rechtshängig. Der Beschwerdeführer äussert sinngemäss die
Vermutung, das besagte Schreiben sei nicht am 31. August 2005 der Post
übergeben, sondern erst später am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben
worden (Beschwerde S. 9). Damit entfernt er sich in unzulässiger Weise vom
verbindlichen Sachverhalt der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) macht er nicht geltend.
1.3.3 Am 1. September 2005 hat die Beschwerdegegnerin 2 am Schalter des
Zivilgerichts Basel-Stadt eine Forderungsklage gegen den Beschwerdeführer in
der Höhe von Fr. 2'950'000.-- eingereicht. Die Adhäsionsklage wurde am 31.
August 2005 und damit vor dieser Klage rechtshängig gemacht. Es erübrigt sich
deshalb, auf die Eventualerwägungen der Vorinstanz zur gleichzeitigen
Rechtshängigkeit und zur fehlenden Klageidentität näher einzugehen. Eine
mögliche Klageidentität und damit die Frage der Rechtskraft (res iudicata)
werden allenfalls im Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu prüfen sein.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die
Vorinstanz habe die Frage, wann und wie die Erklärung der Beschwerdegegnerin 2
vom 31. August 2005 bei der Staatsanwaltschaft eingereicht worden sei, erst im
angefochtenen Entscheid thematisiert. Es sei durchaus möglich, dass das
Schreiben am Schalter der Staatsanwaltschaft abgegeben worden sei (gemeint
wohl: nach dem 31. August 2005). Dazu habe er nicht Stellung nehmen können
(Beschwerde S. 8 f.).

2.2 Gegenstand des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 13. September
2011 war die vom Beschwerdeführer erhobene Einrede der Litispendenz betreffend
die Adhäsionsforderung. Im Vordergrund stand insbesondere die Frage nach deren
Rechtshängigkeit. Bereits das Strafgericht Basel-Stadt verwies auf die
Erklärung vom 31. August 2005 (erstinstanzlicher Entscheid S. 31 f.). Die
Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20. Oktober 2011
Frist, sich zur Litispendenz zu äussern. Von dieser Möglichkeit machte der
Beschwerdeführer am 29. November 2011 Gebrauch (vorinstanzliche Akten pag. 1791
und 1796 ff.). Die Beschwerdegegnerin 2 verwies sowohl im Rahmen ihrer
schriftlichen Stellungnahme vom 27. Januar 2012, als auch anlässlich der
Hauptverhandlung vor Vorinstanz ausdrücklich auf ihre Erklärung vom 31. August
2005. Sie hielt fest, sie habe ihre Entschädigungsforderung bereits in jenem
Zeitpunkt und einen Tag vor der Eingabe beim Zivilgericht angemeldet
(vorinstanzliche Akten pag. 1809 ff., 1842 f., 1845 und 1849). Damit stand ohne
Weiteres die Frage im Raum, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt die
Erklärung der Beschwerdegegnerin 2 zur Rechtshängigkeit der Zivilforderung
führte. Der Beschwerdeführer hielt dazu anlässlich der Hauptverhandlung fest,
das "Formular ist keine Zivilklage" (vorinstanzliche Akten pag. 1854).
Behauptet er, er habe sich zum Schreiben vom 31. August 2005 nicht äussern
können, so ist sein Vorbringen aktenwidrig. Im Übrigen verkennt er den
Charakter des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Dieser verlangt nicht, dass die
verfahrensbeteiligte Partei die Gelegenheit erhalten muss, sich zu jedem
möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird,
zu äussern. Die Behörde hat in diesem Sinne nicht ihre Begründung den Parteien
vorweg zur Stellungnahme zu unterbreiten. Es genügt, dass sich die Parteien zu
den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu den
anwendbaren Rechtsnormen, vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen können
(BGE 132 II 257 E. 4.2 S. 267). Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da ihr im
bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. April 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Faga