Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.47/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_47/2012

Urteil vom 5. März 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichter Denys,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Statthalteramt des Bezirks Affoltern bestrafte X.________ am 11. März 2010
wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts, angeblich begangen am
18. Juni 2009, mit einer Busse von Fr. 410.--. X.________ beantragte die
gerichtliche Beurteilung der Angelegenheit. Die Vizepräsidentin des
Bezirksgerichts Affoltern hob die Verfügung am 14. Dezember 2010 auf und sprach
X.________ frei. Indessen auferlegte sie ihm die Kosten des Untersuchungs- und
Gerichtsverfahrens von insgesamt Fr. 944.--. Eine Umtriebsentschädigung sprach
sie ihm nicht zu. Das Obergericht des Kantons Zürich wies am 15. Dezember 2011
einen gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gerichteten Rekurs ab,
soweit darauf einzutreten war.

Dagegen wendet sich X.________ mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht
und beantragt unter anderem, die Kosten seien vollumfänglich über die
Staatskasse abzuschreiben (Antrag 2). Auf eine Entschädigung verzichtet er vor
Bundesgericht ausdrücklich (Antrag 3).

2.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Strafverfahren sei einzustellen
(Antrag 4), ist darauf nicht einzutreten, weil er bereits im kantonalen
Verfahren rechtskräftig freigesprochen wurde.

3.
Soweit sich der Beschwerdeführer gegen tatsächliche Feststellungen der
Vorinstanz wendet, genügt die Eingabe den Begründungsanforderungen nicht. Die
Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich
im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid
im bemängelten Punkt offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde beschränkt sich in Bezug auf den Sachverhalt auf Vorbringen, die
vor einer Instanz mit voller Kognition geltend gemacht werden müssten, vor
Bundesgericht indessen unzulässig sind. So stellt die Vorinstanz z.B. fest, der
Beschwerdeführer habe vor dem Bezirksgericht ausgesagt, bei der Person, die
damals gefahren sei, habe es sich um einen Bekannten von ihm gehandelt
(angefochtener Entscheid S. 5). Mit dem Vorbringen, die Feststellung sei
"unglaublich" (Beschwerde S. 2), kann eine Willkürrüge nicht rechtsgenügend
begründet werden.

4.
In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3 - 6 E. III/2 mit Hinweis
auf den Entscheid der ersten Instanz). Danach arbeitete der Beschwerdeführer in
der Transportfirma seines Bruders. Am 18. Juni 2009 beauftragte er entgegen der
Weisung, Fahrten nicht an Dritte zu übergeben, einen Bekannten mit der
Durchführung einer Fahrt, für die eigentlich er vorgesehen war. Zudem füllte er
den Arbeitszeitrapport für die Fahrt aus. Dem Fahrzeughalter gegenüber gab er
an, er sei es gewesen, der den Transport durchführte. Gestützt auf diese
Auskunft erteilte der Fahrzeughalter den Strafbehörden die Auskunft, der
Beschwerdeführer sei am fraglichen Tag mit dem Wagen unterwegs gewesen. Die
Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer als verwerfliches und leichtfertiges
Verhalten, das zu einer Kostenauflage führt, vor, bewusst und pflichtwidrig
gegenüber dem Fahrzughalter verschwiegen zu haben, wer der Fahrer des Fahrzeugs
war, und dadurch das unnötige Verfahren gegen sich selber verursacht zu haben.

Diese Erwägung ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer macht vor
Bundesgericht geltend, die unnötigen Untersuchungen seien durch überaktive und
übereifrige Beamte veranlasst worden (Beschwerde S. 1/2). Der Vorwurf trifft
nicht zu. Nachdem er durch den unerlaubten Beizug eines Vertreters und das
wahrheitswidrige Ausfüllen des Arbeitsrapportes gegen die betrieblichen
Pflichten verstossen hatte, ging man in der Firma seines Bruders davon aus, er
sei der verantwortliche Fahrer gewesen. Aus diesem Grund wurde ihm in der Firma
der Anzeigerapport der Kantonspolizei übergeben. Obwohl aus diesem Formular
hervorging, dass der Halter des Motorfahrzeuges verpflichtet ist, der Polizei
über den fehlbaren Lenker Auskunft zu geben, unterliess es der
Beschwerdeführer, die Sachlage richtig zu stellen. Statt klar und eindeutig
anzugeben, dass nicht er es gewesen sei, der das Fahrzeug am 18. Juni 2009
lenkte, sprach er nur von regelmässigen Beifahrern und gelegentlichen Aushilfen
(vgl. act. 8/2/5 S. 3, worauf im angefochtenen Entscheid S. 5 verwiesen wird).
Wenn die Behörden unter diesen Umständen gegen den Beschwerdeführer
ermittelten, kann von Überaktivität oder Übereifer nicht die Rede sein.
Indessen ist sein Verhalten mindestens als leichtfertig einzustufen. Folglich
war die Kostenauflage, die im Einklang mit dem kantonalen Verfahrensrecht
steht, gerechtfertigt und jedenfalls nicht willkürlich.

5.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil
die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des
Beschwerdeführers (vgl. angefochtenen Entscheid S. 2 E. I/1) ist bei der
Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. März 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn