Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.477/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_477/2012

Urteil vom 23. August 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Massnahmenvollzug,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, vom 16. August 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Bei der verfahrensleitenden Verfügung des Obergerichts des Kantons Luzern vom
16. August 2012 handelt es sich weder um einen kantonalen letztinstanzlichen
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG noch um einen anfechtbaren
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 oder Art. 93 BGG. Auf die Beschwerde ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.
Ausnahmsweise kann auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, 4.
Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill