Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.467/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_467/2012

Urteil vom 1. November 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber Keller.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
2. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Sonnenmoser,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schwere Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Juni 2012.

Sachverhalt:

A.
X.________ hielt sich am 9. Oktober 2010, um 02.40 Uhr, zusammen mit einem
Kollegen in bzw. vor dem Club "A.________" in Winterthur auf. Vor dem Eingang
kam es in der Folge zu einem Streit zwischen X.________ und dem Türsteher
Y.________. Nachdem X.________ Y.________ einen Faustschlag ins Gesicht
versetzt hatte, traten weitere vier Angestellte des Clubs hinzu und gingen auf
X.________ los. In diesem rechtskräftig als Raufhandel eingestuften Geschehen
erlitt X.________ eine Gehirnerschütterung, eine Thoraxkontusion links und
mehrere Schürfverletzungen.
Y.________ kehrte nach dem Raufhandel kurz in den Club zurück und verliess
diesen mit einem Kollegen wieder durch den Hintereingang in Richtung eines
nahegelegenen Kebab-Standes. Auf dem Weg dorthin trafen die beiden zufällig auf
X.________ und dessen Kollegen. Zwischen X.________ und Y.________ kam es zu
einem erneuten Gerangel, in dessen Verlauf ersterer ein Klappmesser öffnete und
damit Y.________ zwei Stichverletzungen am Bauch von ca. 10-12 cm Tiefe mit
Verletzung der äusseren Dünndarmschicht und einer kleinen, nicht blutenden
Leberverletzung zufügte. Er versetzte ihm ausserdem eine Stichverletzung am
Schulterblatt links (mit Fraktur des linken Schulterblattes) sowie eine
Schnittverletzung am linken Oberarm. Die Bauchverletzung führte zu einer
unmittelbaren Lebensgefahr des Opfers und machte eine sofortige Operation
notwendig.

B.
Das Bezirksgericht Winterthur verurteilte X.________ am 14. November 2011 wegen
schwerer Körperverletzung und Raufhandels zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½
Jahren, unter Anrechnung von 219 Tagen erstandener Haft. Es bejahte eine
Schadenersatzpflicht gegenüber dem Privatkläger Y.________, verwies diesen zur
Feststellung des Umfangs aber auf den Zivilweg. Es verpflichtete X.________ zu
einer Genugtuungszahlung von Fr. 15'000.-- (zuzüglich Zins) zugunsten von
Y.________.
Das von X.________ wegen des Schuldspruchs der schweren Körperverletzung
angerufene Obergericht des Kantons Zürich stellte am 8. Juni 2012 die
Rechtskraft der Verurteilung wegen Raufhandels fest. Es bestrafte X.________
wegen schwerer Körperverletzung mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von
drei Jahren, wovon es 18 Monate unter Anrechnung von 607 Tagen Untersuchungs-
und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzugs als vollziehbar erklärte.
18 Monate schob es bei einer Probezeit von zwei Jahren auf. Es bestätigte
ausserdem die Schadenersatzpflicht von X.________ gegenüber dem Privatkläger
Y.________ dem Grundsatze nach und verurteilte ihn zu einer Genugtuungszahlung
von Fr. 10'000.--.

C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt unter anderem, das
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juni 2012 sei aufzuheben, und
er sei vom Vorwurf der schweren Körperverletzung freizusprechen. Auf die
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers sei nicht einzutreten,
und dieser sei auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei er von Schuld
und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei er mit maximal 20 Monaten
Freiheitsstrafe zu bestrafen. Subsubeventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht
korrekt festgestellt, weshalb sie zu Unrecht von einem Notwehrexzess ausgehe.
Er habe nicht auf den Privatkläger eingestochen, ohne ihm zuvor den Gebrauch
des Messers angedroht bzw. ihn gewarnt zu haben. Die Vorinstanz habe
festgehalten, dass die Aussagen des Privatklägers und dessen Kollegen nicht
besonders glaubhaft seien und deshalb daraus nichts zu seinen Ungunsten
abgeleitet werden könne. Dennoch glaube sie dem Privatkläger, dass dieser beim
zweiten Zusammentreffen kein Messer gesehen habe. Sie leite daraus in
Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ab, dass er direkt und ohne
Vorwarnung auf den Privatkläger eingestochen habe. Er habe das Messer mit
beiden Händen geöffnet, anschliessend die Messerspitze gegen den Privatkläger
gerichtet und diesem gesagt, dass er weggehen solle. Es gebe keine Gründe,
seine Aussage anzuzweifeln. Die Vorinstanz habe sein Geständnis gar als
deutlich strafmindernd bezeichnet. Indem er den Privatkläger gewarnt und erst
danach das Messer eingesetzt habe, habe er die Grenzen der Notwehr nicht
überschritten (Beschwerde, S. 7 ff.).

1.2 Die Vorinstanz bejaht eine Notwehrsituation. Es sei glaubhaft, dass er es
mit der Angst zu tun bekommen habe, da der Privatkläger dem Beschwerdeführer
körperlich überlegen gewesen sei und er beim vorangehenden Raufhandel
erhebliche Verletzungen davongetragen habe. Der Privatkläger habe ihn mit einem
Faustschlag gegen den Nacken und mit Tritten auf die Brust sowie an die Beine
angegriffen. Der Beschwerdeführer habe auch mit Fusstritten gegen den Kopf, und
daher mit lebensgefährlichen Verletzungen rechnen müssen. Die Vorinstanz
folgert daraus, dass der Beschwerdeführer berechtigt gewesen sei, den Angriff
des Privatklägers mit einem Messer abzuwehren (Urteil, S. 17 ff.).
Der Messereinsatz sei allerdings nicht verhältnismässig gewesen. Ein Warnruf
sei nicht erfolgt. Aufgrund der Worte "geh weg" bzw. "lass' mich in Ruhe" habe
der Privatkläger nicht mit einem Messereinsatz des Beschwerdeführers rechnen
müssen. Unter Berücksichtigung der Aussagen des Privatklägers erweise es sich
vielmehr als sehr wahrscheinlich, dass dieser kein Messer wahrgenommen habe.
Der Beschwerdeführer habe ohne erkennbare Warnung mit erheblichem Kraftaufwand
und mit unkontrollierten Bewegungen viermal direkt auf den Privatkläger
eingestochen, ohne genau zu wissen, welche Körperstellen er treffen würde. Er
habe dabei in Kauf genommen, lebenswichtige Organe zu verletzen. Er habe mit
seinem inkriminierten Verhalten die Grenzen der Notwehr überschritten (Urteil,
S. 15 und 19 f.).

1.3 Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die
Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die
Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des
Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ebenfalls nur
insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert
begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden,
inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am
angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 136 II 489 E. 2.8;
133 IV 286 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2).

1.4 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon vor, wenn das angefochtene Urteil nicht mit der Darstellung des
Beschwerdeführers übereinstimmt oder eine andere Lösung oder Würdigung
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der
angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder
widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
(BGE 138 I 49 E. 7.1; 138 V 74 E. 7; 137 I 1 E. 2.4; je mit Hinweisen).

1.5 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff
bedroht, ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer
den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet der
Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16
Abs. 1 StGB). Überschreitet er die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer
Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft
(Art. 16 Abs. 2 StGB).

1.6 Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der
Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor
allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten
Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die
Angemessenheit der Abwehr ist aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der
sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen
nachträglich nicht allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der
Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden
Massnahmen hätte begnügen können und sollen (BGE 136 IV 49 E. 3.2 mit Hinweisen
auf Lehre und Rechtsprechung). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung
von gefährlichen Gegenständen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten
(ausführlich BGE 136 IV 49 E. 3.3 mit Hinweisen).

1.7 Dass sich der Beschwerdeführer in einer Notwehrsituation befand, als er
sich mit dem Messer zur Wehr setzte, wird im angefochtenen Entscheid zu Recht
bejaht und ist unbestritten. Die Vorinstanz erachtet gestützt auf ihre
Sachverhaltsfeststellungen zudem den Messereinsatz als solchen nicht von
vornherein als unzulässig, was nicht zu beanstanden ist.
Der Angegriffene ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehalten, den
Gebrauch des Messers zunächst anzudrohen bzw. den Angreifer zu warnen. Verlangt
wird zudem, dass zuerst ein schonenderer bzw. milderer Einsatz des Messers zur
Erreichung des Abwehrerfolgs versucht wird, der sich in erster Linie gegen
weniger verletzliche Körperteile wie Beine und Arme zu richten hat (BGE 136 IV
49 E. 4.2; Urteil 6B_811/2011 vom 30. August 2012 E. 3.4.2).

1.8 Die Vorinstanz verneint erhebliche Zweifel an der allgemeinen
Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen, gibt jedoch zu bedenken, dass der
Beschwerdeführer wie der Privatkläger ein Interesse am Ausgang des Verfahrens
hätten (Urteil, S. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bezeichnet
sie seine Aussagen lediglich in Bezug auf das erneute Zusammentreffen der
beiden Kontrahenten auf dem Weg zum Kebab-Stand als widersprüchlich und
unglaubwürdig. Dass die Vorinstanz auf die Aussagen des Privatklägers abstellt,
wonach er keine Warnung und auch kein Messer wahrgenommen habe, ist nicht
willkürlich.

1.9 Der Messereinsatz erweist sich auch als unverhältnismässig. Der
Beschwerdeführer versuchte gemäss den vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nämlich nicht, sein Messer gegen weniger
verletzliche Körperteile einzusetzen, bevor er in kurzer Folge viermal auf den
Privatkläger, unter anderem in dessen Bauch, einstach. Der Beschwerdeführer
macht zwar geltend, er habe in die Hand des Privatklägers stechen wollen. Er
räumt aber zugleich ein, den Kopf weggedreht und nicht mehr gewusst zu haben,
in welche Richtungen seine Messerbewegungen gegangen seien. Von einem
zielgerichteten und schonenden Einsatz des Messers zur Erreichung des
Abwehrerfolgs kann somit keine Rede sein. Die Verurteilung des
Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung in
Notwehrexzess verletzt kein Bundesrecht.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Strafzumessung. Sie verletze
das Verbot der "reformatio in peius", indem sie anders als die erste Instanz
die Einsatzstrafe wegen des Raufhandels um sechs Monate erhöhe statt diesen als
vernachlässigbar zu bezeichnen. Die Einsatzstrafe sei daher auf drei Jahre
(statt drei Jahre und sechs Monate) festzulegen. Zudem müssten Geständnis, Reue
und Einsicht zu einer Strafminderung führen. Die Vorinstanz erwäge zwar, dass
sich sein Geständnis "deutlich strafmindernd" auswirke. Nach der Lehre müsse
diesfalls eine Strafreduktion von einem Fünftel bis zu einem Drittel
resultieren. Zudem führten Reue, Einsicht und Kooperation in der Untersuchung
zu einer weiteren Reduktion. Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe jedoch
lediglich um knapp 14 % gesenkt. Richtigerweise hätte sie die Einsatzstrafe um
einen Drittel, d.h. von drei auf zwei Jahre, reduzieren müssen. Die von der
Vorinstanz anerkannte Reue, Einsicht und Kooperation in der Strafuntersuchung
hätten zu einer weiteren Strafreduktion um vier Monate auf 20 Monate
Freiheitsstrafe führen müssen (Beschwerde, S. 14 f.).

2.2 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des
Täters zu. Er beurteilt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen
Verhältnisse des Schuldigen. Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem
Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die
Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts greift auf Beschwerde in
Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den
gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich
nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte
ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres
Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 135 IV 130 E. 5.3.1; 134 IV 17 E. 2.1; je
mit Hinweisen).

2.3 Die vorinstanzlich festgelegte Einsatzstrafe von drei Jahren ist nicht zu
beanstanden und vorliegend auch nicht umstritten. Der Beschwerdeführer wendet
sich nur gegen die straferhöhende Berücksichtigung des rechtskräftigen
Schuldspruchs des Raufhandels durch die Vorinstanz um sechs Monate. Eine
Verletzung des Verschlechterungsverbots besteht nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung nicht, wenn einzelne straferhöhende (neben strafmindernden)
Faktoren neu berücksichtigt werden, die Strafsanktion insgesamt jedoch nicht
erhöht wird (BGE 135 IV 87 E. 6). Dies ist vorliegend der Fall. Die Vorinstanz
reduzierte die erstinstanzlich ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe von
4 ½ Jahren auf eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 3 Jahren. Eine Verletzung
des Verbots der reformatio in peius liegt nicht vor.
Dass die Vorinstanz den Tatbestand des Raufhandels straferhöhend
berücksichtigte, während die erste Instanz darauf verzichtet hatte, lässt sich
im Übrigen mit der unterschiedlich hohen Einsatzstrafe für die schwere
Körperverletzung erklären. Die erste Instanz ging von einer Einsatzstrafe "von
5 bis 6 Jahren" aus (Urteil, S. 25), während die Vorinstanz diese auf drei
Jahre festlegte.

2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet zu Unrecht, die Vorinstanz habe sein
Geständnis sowie die Reue, Einsicht und Kooperationsbereitschaft nicht
berücksichtigt. Entgegen seinem Vorbringen führt ein Geständnis nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend zu einer Strafminderung
(Urteile 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5; 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010
E. 1.3.3; je mit Hinweisen). In welchem Umfang dieses allenfalls strafmindernd
berücksichtigt wird, ist eine Ermessensfrage. Die Vorinstanz trägt dem
positiven Nachtatverhalten des Beschwerdeführers mit einer Strafminderung von
sechs Monaten Freiheitsstrafe Rechnung. Die erste Instanz, auf welche die
Vorinstanz verweist, misst dem Geständnis des Beschwerdeführers nur beschränkte
Bedeutung zu, weil es nur soweit reichte, als es die Beweislage nicht anders
zuliess. Auch werden die übrigen positiven Verhaltenselemente relativiert, weil
der Beschwerdeführer zuvor Bemühungen unternommen hat, Spuren der Tat zu
beseitigen bzw. zu verheimlichen (Urteil, S. 28). Die Vorinstanz hält sich mit
ihrer Strafreduktion im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Strafzumessung der Vorinstanz als
unzulässig erscheinen lässt.

2.5 Der Schuldspruch der Vorinstanz und die ausgefällte Strafe verletzen kein
Bundesrecht. Damit ist auf die Anträge des Beschwerdeführers, das
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers auf den Zivilweg zu
verweisen und für die erstandene Haft eine Entschädigung zu erstatten, nicht
weiter einzugehen.

3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die
bundesgerichtlichen Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. November 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Keller