Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.464/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_464/2012

Urteil vom 26. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.________,
2. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, 6300 Zug,
3. Sicherheitsdirektion als Opferhilfestelle, Postfach 157, 6301 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug,
Strafabteilung, vom 11. Juli 2012 sowie das Urteil des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 17. Juli 2012.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Nachdem die Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert
wurde, dem Bundesgericht den angefochtenen Entscheid nachzureichen (act. 3),
sandte sie ein Urteil und einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom
11. Juli 2012 betreffend mehrfache versuchte Nötigung bzw. Ausstand sowie ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 17. Juli 2012 betreffend
Opferhilfe (act. 6, 7 und 8).

2.
In einer Beschwerde ans Bundesgericht ist unter Angabe der bemängelten Stellen
im angefochtenen Entscheid anzugeben, inwieweit dieser nach Ansicht der
Beschwerdeführerin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen oder
ihre Grundrechte verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG).
Zwar hat die Beschwerdeführerin eine ganze Anzahl von Eingaben eingereicht
(act. 1, 4, 9, 12, 14, 16, 18, 20, 22, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 33). Soweit
diese nicht sogar querulatorisch und damit unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7),
genügen die weitschweifigen und teilweise unverständlichen Ausführungen
jedenfalls den Begründungsanforderungen nicht. So macht die Beschwerdeführerin
z.B. geltend, der ihr zugewiesene Verteidiger habe ihr mitgeteilt, er stufe die
Staatsanwaltschaft und eine weitere Person als viel zu starke Gegner ein, denen
er nicht gewachsen sei (act. 1 S. 2/3). Diese abwegige Behauptung vermag die
Beschwerdeführerin nicht glaubhaft zu machen, geschweige denn zu beweisen. Ohne
dass sich das Bundesgericht zu allen derartigen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Deren querulatorische Art der Prozessführung ist bei der Höhe der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdegegner 1
ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe
hatte.

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug,
Strafabteilung, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn