Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.463/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_463/2012

Urteil vom 6. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse
28, 4502 Solothurn,
2. A.A.________,
3. B.A.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
4. E.D.________,
5. F.D.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Burren,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Vorsätzliche Tötung, vorsätzliche schwere Körperverletzung etc.; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn,
Strafkammer, vom 22. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2008, um 01.40 Uhr, ereignete sich auf der Aarauerstrasse in
Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das von X.________ mit stark übersetzter
Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte in das aus der Gegenrichtung
kommende, nach links abbiegende Automobil von F.D.________. Dieser wurde
leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem Rücksitz
mitfahrende C.A.________ tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das
Fahrzeug von X.________ eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
X.________, Y.________ und Z.________ wird vorgeworfen, am 8. November 2008
durch konkludentes Handeln - schnelles Hintereinanderfahren mit ungenügenden
Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen -
gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so schnell wie
möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke sollen sie
mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im Bereich
Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf der Haupt- bzw.
Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens 117-135 km/h statt
der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd mindestens 116-129
km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die aufgrund der
Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und Witterungsverhältnisse
erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

B.
B.a Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach X.________ am 26. Oktober 2010 der
vorsätzlichen Tötung, der vorsätzlichen schweren und einfachen Körperverletzung
sowie der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Überholen der
Fahrzeuge von G.________ und H.________) schuldig. Vom Vorwurf der groben
Verletzung der Verkehrsregeln sprach es ihn frei (Missachtung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf dem Allmendweg in Aarau). Es bestrafte ihn
mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten. Im gleichen
Entscheid sprach das Amtsgericht die Verurteilungen von Y.________ und
Z.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen
Nebenpunkte.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Appellation,
welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschloss.
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 22. März
2012 wegen vorsätzlicher Tötung, vorsätzlicher schwerer und einfacher
Körperverletzung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln
(mehrfaches Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts in Aarau
und Schönenwerd sowie ausserorts zwischen Wöschnau und Schönenwerd; Überholen
vor Kuppen und Kurven sowie auf teilweise unübersichtlicher Strecke zwischen
Wöschnau und Schönenwerd) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Zugleich
sprach das Obergericht die Verurteilungen von Y.________ und Z.________ aus.
Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen Nebenpunkte.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er stellt die Hauptanträge, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Er sei freizusprechen von den Vorwürfen
der vorsätzlichen Tötung, der vorsätzlichen schweren und einfachen
Körperverletzung sowie der groben Verkehrsregelverletzung innerorts in Aarau.
Er sei wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger schwerer und einfacher
Körperverletzung sowie mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens zwölf aber maximal 28 Monaten, unter Gewährung
des bedingten, eventualiter des teilbedingten Vollzugs, zu verurteilen.
Eventuell sei die Sache zur Ausfällung einer schuldangemessenen Strafe an das
Obergericht zurückzuweisen. Für die Zivilforderungen sei er dem Grundsatz nach
in einem Umfang von weniger als 100 % haftbar zu erklären. X.________ stellt
den Eventualantrag, Dispositiv-Ziff. I. 2 (Strafpunkt) des angefochtenen
Entscheids aufzuheben und ihn zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren zu
verurteilen. Ferner ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung für
seine Beschwerde und der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung.
Y.________ und Z.________ erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils
dieselben Rügen, mit teilweise abweichender Begründung. Es rechtfertigt sich
daher nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor und macht die Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo", der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 7-25).

2.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II
304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz
"in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im
Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von
Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne
ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich,
wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8
E. 2.1).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

2.3 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten zumindest konkludent die
Übereinkunft getroffen, am Abend vom 8. November 2008 sehr schnell von Aarau
nach Schönenwerd zu fahren. Dies ergebe sich aus folgenden nachgewiesenen
Umständen: (a) Es habe zu ihren Gewohnheiten gehört, sich mit ihren Fahrzeugen
zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter
Geschwindigkeit - zu fahren. (b) Ihre Fahrweise vor dem Verkehrsunfall sei
extrem gewesen. Sie seien viel zu schnell und mit ungenügendem Abstand
hintereinander gefahren. Sie hätten sich einmal gegenseitig überholt und hätten
kurz vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver
Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf zwei
Fahrzeuge in einem Zug überholt. (c) Dass 400 Meter vor der Kollisionsstelle,
mithin nur noch rund 270 Meter vor dem Innerortsbereich, ein Überholmanöver
gestartet worden sei, das alle drei durchgezogen hätten, zeige, dass die
Mitbeschuldigten erst im allerletzten Moment abgebremst hätten. Sie seien kurz
vor dem Zusammenprall mit rund 120 km/h unterwegs gewesen. Daraus gehe mit
aller Deutlichkeit hervor, in welch zeitlicher und örtlicher Nähe zur Kollision
die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden habe. Die Lenker der Fahrzeuge, die
kurz vor der Dorfeinfahrt überholt worden seien, hätten die Fahrt als Rennen
wahrgenommen. Die Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher
Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, um zu demonstrieren, wie
schnell das eigene Fahrzeug sei und wie gut die Fahrkünste seien, habe -
insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (wie den Beschuldigten) mit einer
Schwäche für schnelle Automobile - eine ausserordentlich stimulierende Wirkung.
Der Beschwerdeführer habe nur solange davonziehen können, wie das Fahrzeug von
Z.________ dazwischen gewesen sei. Nach Wöschnau habe der Personenwagen von
Y.________ richtiggehend am Heck des vorausfahrenden Beschwerdeführers
"geklebt". Es sei regelrecht um ein Kräftemessen gegangen (Urteil S. 28 und S.
75 f. E. 3).

2.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, das von
ihm gelenkte Fahrzeug sei fast gleich leistungsfähig wie dasjenige von
Y.________ (Beschwerde S. 8-10 Ziff. 9.a).
2.4.1 Die Vorinstanz stellt fest, nachstehende Personen seien mit folgenden
Fahrzeugen von Aarau weggefahren:
[gelber] Fiat Punto GT (1.4 Turbo, 130 PS): Fahrer Y.________, im Besitz des
Führerausweises seit 24. Juli 2008, I.________ vorne rechts und J.________
hinten rechts,
[schwarzer] Audi A4 (ABT Tuning, 204 PS): Der Beschwerdeführer am Steuer, im
Besitz des Führerausweises seit 7. Mai 2008 und K.________ als Beifahrer,
[schwarzer] VW Golf (mind. 90 max. 112 PS): Z.________ am Steuer, im Besitz des
Führerausweises seit 25. September 2008, L.________ als Beifahrer, M.________
hinten rechts und N.________ hinten links.
Der Audi A4 sei zwar das leistungsstärkste Fahrzeug. Der Fiat Punto sei
bezüglich des Leistungsgewichts (kg pro PS) aber durchaus mit dem Audi
vergleichbar. Laut Gutachten sei das Leergewicht beim Audi 1'650 kg, während es
beim Fiat Punto 1'075 kg betrage. Beim Audi entfielen auf 1 PS somit 8.08 kg,
beim Fiat seien es 8.26 kg. Unter Berücksichtigung des Leistungsgewichts seien
diese Personenwagen daher fast gleich leistungsfähig (Urteil S. 24 f.).
2.4.2 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei, soweit es sich
dabei nicht bloss um appellatorische Kritik handelt. Ihm ist zwar
beizupflichten, dass die Vorinstanz die technischen Angaben des Fahrzeugs von
Y.________ im angefochtenen Entscheid nicht mit einer Aktenstelle belegt. Die
Vorinstanz hat diese indessen wohl der sich in den Akten befindlichen Kopie des
Fahrzeugausweises entnommen. Daraus geht hervor, dass das Leergewicht des Fiat
Puntos GT 1'075 kg und dessen Leistung 96 kW (= 130,52 PS) betragen (kantonale
Akten act. 385). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die beiden Fahrzeuge
seien etwa gleich leistungsfähig, liegt ein Vergleich der Leistungsgewichte
(dem Masse-Leistungs-Verhältnis) zu Grunde, womit die Vorinstanz nicht auf
untaugliche Kennzahlen abstellt. Namentlich ist es nicht willkürlich, dass sie
ihre Berechnungen nicht mit den konkreten Betriebs-, sondern den Leergewichten
der Fahrzeuge vornimmt. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sie der
Beschleunigungsfähigkeit der Fahrzeuge in diesem Zusammenhang keine Beachtung
schenkt. Diese stellt lediglich ein weiteres und nicht das massgebliche
Kriterium zur Bewertung eines Kraftfahrzeugs dar.

2.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz, es habe
zu den Gewohnheiten der Beschuldigten gehört, sich mit den Fahrzeugen zu
treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter
Geschwindigkeit - zu fahren, sei willkürlich (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 9.b).
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz
erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigten zu einer Gruppe gehörten, die
sich regelmässig und an verschiedenen Orten mit ihren Fahrzeugen traf (Urteil
S. 28). Sie weist darauf hin, sowohl der Beschwerdeführer als auch I.________
hätten die schnelle Fahrweise bestätigt. Ausserdem lässt sich den
zusammengefassten Aussagen im angefochtenen Entscheid mühelos entnehmen, dass
sich die Vorinstanz auf die Angaben des Zeugen O.________ bezieht (Urteil S.
24-28). Insofern verfällt sie nicht in Willkür. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers zu den Aussagen von O.________ bzw. zu den weiteren Zeugen
erschöpfen sich in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid.

2.6 Der Beschwerdeführer erörtert, inwiefern die Zeugen P.________ und
Q.________ unglaubwürdig bzw. deren Aussagen nicht glaubhaft seien. Er macht
geltend, die Geschwindigkeitsüberschreitung von über 25 km/h beim Stritengässli
in Aarau sei somit nicht nachgewiesen, weshalb er freizusprechen sei. Ebenso
nicht erstellt sei, dass er und die Mitbeschuldigten zwischen Aarau und
Wöschnau durch eine rasante, unangebrachte Fahrweise aufgefallen seien
(Beschwerde S. 12-15 Ziff. 9.c, S. 15 f. Ziff. 9.d und S. 31 Ziff. 12).
Allerdings stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lediglich eine andere mögliche Sicht der Dinge gegenüber. Das reicht nicht, um
Willkür darzutun. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen
werden (Urteil S. 29-34 E. 4, S. 35 f. E. 6b und S. 41-42 E. 6k f.).
2.7
2.7.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten hintereinanderfahrend
mit mindestens 120 km/h und mit einem Abstand von je maximal drei Wagenlängen
das Automobil von G.________ überholt. Dieses Manöver habe ca. 740 Meter vor
dem Unfallort begonnen (Urteil S. 37 E. 6b und S. 42 E. 6l; nachfolgend: erstes
Überholen). Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Indes erachtet er die
vorinstanzliche Feststellung, er habe ca. 400 Meter vor dem Kollisionsort
begonnen, das Fahrzeug von H.________ zu überholen (nachfolgend: zweites
Überholen), als willkürlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussage des
Überholten, das Manöver habe beim Beginn der Lärmschutzwand gestartet.
H.________s Angaben seien aber unzutreffend und widersprüchlich. Die Vorinstanz
gelange aufgrund falscher Berechnungen zu unrichtigen Feststellungen
(Beschwerde S. 17-19 Ziff. 9.e).
2.7.2 Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von den
Distanzangaben der Insassen des Fahrzeugs von G.________ zum vorausfahrenden
Personenwagen von H.________ (100-200 Meter) sei die Annahme der ersten
Instanz, das zweite Überholen habe 600 Meter vor dem Kollisionspunkt begonnen,
ausgeschlossen. Als der Beschwerdeführer beim Punkt 740 m mit dem ersten
Überholen begonnen habe, hätte das Fahrzeug H.________ mindestens beim Punkt
640 m (Annahme: Abstand 100 Meter) sein müssen. Bis der Beschwerdeführer zum
zweiten Personenwagen gelangt sei, hätte dieses mehr als die verbleibenden 40
Meter zurückgelegt. Diese Diskrepanzen ergäben sich auch aus der
Fotodokumentation des Augenscheins. Es sei daher von der Aussage von H.________
auszugehen, das zweite Überholen habe beim Beginn der Lärmschutzwand (400 Meter
vor dem Kollisionspunkt) angefangen. Die Vorinstanz qualifiziert diese Angabe
aufgrund der markanten Lärmschutzwand als nachvollziehbar und glaubhaft. Sie
stehe auch mit den übereinstimmenden Aussagen der Insassen des nachfolgenden
Fahrzeugs zur Distanz im Einklang. Diese Annahme entspreche überdies den
Überholwegen. Die überholenden seien mindestens 40 km/h schneller gefahren als
die überholten Personenwagen (ca. 120-130 km/h die Beschuldigten, ca. 80 km/h
G.________ bzw. H.________) und hätten pro Sekunde somit 11 Meter mehr
zurückgelegt. Wenn der Beschwerdeführer 740 Meter vor dem Fixpunkt mit dem
ersten Überholen begonnen habe, habe er (bei einem Abstand zwischen den zu
überholenden Fahrzeugen von rund 100 Metern) etwa 300 Meter bzw. 9 Sekunden
benötigt, um das erste Fahrzeug zu überholen und bis zum zweiten zu gelangen.
Somit habe er ca. 400 Meter vor dem Fixpunkt mit dem zweiten Überholen begonnen
(Urteil S. 43).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese vertretbare
Beweiswürdigung auf die tatnähere Aussage von H.________ abstellt, die er an
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (Urteil S. 37 f.). Es
stimmt zwar, dass er an der Unfallrekonstruktion ausführte, er sei etwa 600
Meter vor dem Unfallort überholt worden. Als sich die Kollision ereignet habe,
sei er etwa 400 Meter davon entfernt gewesen (kantonale Akten AS 62). Er
relativierte diese Angaben vor der ersten Instanz jedoch mehrmals
(erstinstanzliches Urteil S. 23 f.). Die Vorinstanz merkt an, es sei nicht
ersichtlich, wie es zu diesen Distanzangaben gekommen sei (Urteil S. 39).
Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe etwa 230 Meter
benötigt, um H.________ zu überholen (Urteil S. 43), ist nicht nachvollziehbar
und scheint sogar unrichtig zu sein (zur Berechnung von Überholwegen: HANS
GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, N. 10 f. zu Art. 35
SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts,
Band I, 2. Auflage 2002, N. 724). Gleich verhält es sich mit den
Schlussfolgerungen, der Beschwerdeführer habe dieses Manöver ca. 170 Meter vor
dem Kollisionspunkt beenden können (Urteil S. 43). Dies hat aber keinen
Einfluss darauf, dass das zweite Überholen der Beschuldigten massgeblich näher
am Unfallort stattfand. Mithin ist nicht ersichtlich, inwiefern eine
Klarstellung dieser vorinstanzlichen Feststellungen für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.8 Indem der Beschwerdeführer argumentiert, es habe kein Kräftemessen
vorgelegen, weil dies mit den von den Mitbeschuldigten gelenkten,
leistungsschwachen Fahrzeugen sinnlos gewesen wäre (Beschwerde S. 19 ff. Ziff.
9.f), vermag er keine Willkür bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung
aufzuzeigen, ebenso wenig soweit er geltend macht, er habe nicht gewusst, dass
Z.________ ihm gefolgt sei (Beschwerde S. 20 f. Ziff. 9.f). Die Vorinstanz hält
fest, die Aussagen des Beschwerdeführers, er kenne Z.________ zwar, es sei ihm
aber nicht aufgefallen, dass er ihnen gefolgt sei, stünden im Widerspruch zu
denjenigen der anderen Beteiligten (Urteil S. 29 E. 4b). Sie gelangt
willkürfrei zum Schluss, die Angaben des Beschwerdeführers zu Z.________ seien
nicht glaubhaft.

2.9 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Feststellung der Vorinstanz, der
abbiegende Lenker habe nicht erkennen können, dass er sich mit weit übersetzter
Geschwindigkeit genähert habe, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik
(Beschwerde S. 21-24 Ziff. 9.g). Seine weitere Rüge, die Vorinstanz verletze
seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem sie die von ihm beantragte
gutachterliche Analyse zur Frage abweise, was der Linksabbieger in welcher
Phase habe erkennen können, ist unbegründet. Die Vorinstanz hält gestützt auf
ihren Augenschein fest, vom Standpunkt des Fahrzeugs auf der Abbiegespur aus
könne nachts die Geschwindigkeit der entgegenkommenden Fahrzeuge nicht
geschätzt werden. Diese tauchten hinter einer Kuppe auf. Es sei für den
abbiegenden Lenker nicht erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der
Verzweigung mit weit übersetzter Geschwindigkeit genähert habe (Urteil S. 53).
Die Vorinstanz durfte somit ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers wurde nicht verletzt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit
Hinweisen).

2.10 Auch soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Feststellungen zum
Strassenverlauf beim Unfallort rügt (Urteil S. 64), erschöpfen sich seine
Vorbringen in einer unzulässigen appellatorischen Kritik (Beschwerde S. 24 f.
Ziff. 9.h). Darauf ist nicht einzutreten.

2.11 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro
reo" verletzt sein soll. Die Vorinstanz verletzt auch nicht den Anspruch auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9 Ziff. 9.a, S. 15 Ziff.
9.c und S. 23 f. Ziff. 9.g). Sie begründet ihren Entscheid hinreichend, so dass
es diesem möglich war, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten.
Namentlich ist sie nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu
widerlegen, sofern sie die für den Entscheid wesentlichen Punkte berücksichtigt
(vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Schuldsprüche der
eventualvorsätzlichen Tötung sowie der schweren und einfachen Körperverletzung.
Er macht im Wesentlichen geltend, er habe darauf vertrauen dürfen, dass der
abbiegende Fahrzeuglenker mit dem Manöver zuwarte, bis er vorbeigefahren sei.
Seine Geschwindigkeitsüberschreitung stelle zwar eine gravierende
Sorgfaltspflichtverletzung dar, sei in dieser Phase des Geschehens aber die
einzige. Sein Verhalten sei als unverantwortlich leichtsinnig zu würdigen.
Daher könne ihm lediglich fahrlässiges Handeln zur Last gelegt werden. Aufgrund
der konkreten Umstände könne ihm nicht vorgeworfen werden, den als möglich
erkannten Erfolg einer Kollision mit tödlichem Ausgang sei ihm gleichgültig
gewesen und er habe sich für eine mögliche Verletzung allerhöchster Rechtsgüter
entschieden (Beschwerde S. 25-31 Ziff. 11 f.).
Soweit der Beschwerdeführer seiner Rüge einen anderen als den willkürfrei
festgestellten Sachverhalt der Vorinstanz zugrunde legt, ist er nicht zu hören
(z.B. Beschwerde S. 26 ff., er habe den Mitbeschuldigten nicht seine
fahrerische Überlegenheit demonstrieren wollen, sie hätten sich kein
Kräftemessen geliefert, seine Geschwindigkeitsüberschreitung sei für den
Abbiegenden erkennbar gewesen).

3.2 Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und
Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in
Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz liegt nach ständiger
Rechtsprechung vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die
Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den
Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag
er ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Die
Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit kann im
Einzelfall schwierig sein. Sowohl der eventualvorsätzlich als auch der bewusst
fahrlässig handelnde Täter weiss um die Möglichkeit des Erfolgseintritts.
Hinsichtlich der Wissensseite stimmen somit beide Erscheinungsformen des
subjektiven Tatbestands überein. Unterschiede bestehen jedoch beim
Willensmoment. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus
pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich
vorausgesehene Erfolg nicht eintreten, das Risiko der Tatbestandserfüllung sich
mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich
handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet
mit ihm und findet sich mit ihm ab. Wer den Erfolg dergestalt in Kauf nimmt,
"will" ihn im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Nicht erforderlich ist, dass der
Täter den Erfolg "billigt" (BGE 133 IV 9 E. 4.1 S. 16 mit Hinweisen).
Für den Nachweis des Vorsatzes darf der Richter vom Wissen des Täters auf den
Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so
wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen,
vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE
137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Zu den äusseren Umständen, aus denen dieser
Schluss gezogen werden kann, gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos
der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die
Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die
Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die
Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der
Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 133 IV 222 E.
5.3 mit Hinweisen).
Ein riskant fahrender Lenker kann durch sein gewagtes Fehlverhalten selbst zum
Opfer werden. Die Annahme, er habe sich gegen das geschützte Rechtsgut
entschieden und nicht im Sinne der bewussten Fahrlässigkeit auf einen guten
Ausgang vertraut, darf deshalb nicht leichthin angenommen werden (BGE 130 IV 58
E. 9.1.1 S. 64 f.). Bei Strassenverkehrsunfällen kann im Übrigen nicht ohne
weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen
Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen
Fahrzeuglenker dazu, die Gefahren zu unterschätzen und ihre Fähigkeiten zu
überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der
Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst ist. Einen unbewussten Eventualdolus
aber gibt es nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen
ist bei Verkehrsunfällen daher nur mit Zurückhaltung und in krassen Fällen
anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt, dass der Lenker
sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden hat (BGE 133 IV 9 E. 4.4 mit
Hinweisen). Das Bundesgericht hielt mit Hinweis auf die in der Lehre geäusserte
Kritik an dieser Rechtsprechung fest (Urteil 6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 E.
1.3; Bemerkungen dazu: GUNHILD GODENZI, forumpoenale 6/2010 S. 332 ff.; ANDREAS
A. ROTH, Strassenverkehr 2/2011 S. 49 f.; ROTH/FIOLKA,
Strassenverkehrsrechts-Tagung 2012 S. 380).

3.3 Das Urteil der Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht. Es bejaht zutreffend
sowohl die Wissens- als auch die Willensseite des Vorsatzes. Nach den
tatsächlichen Feststellungen kannte der Beschwerdeführer die örtlichen
Verhältnisse bei der Dorfeinfahrt Schönenwerd. Er wusste um die besondere
Gefährlichkeit dieser Ortseinfahrt, bei welcher der Strassenverlauf nach der
Innerortstafel bei der Einmündung der Stiftshalden- in die Hauptstrasse durch
verkehrsberuhigende Massnahmen (Verkehrsinseln, Leuchtpfosten und einen
leichten Kurvenverlauf) gesichert wird. In der kanalförmigen Verengung der
Fahrspur konnte der Beschwerdeführer einem Hindernis auf der Strasse nicht
ausweichen. Gleichwohl passierte er diese Ortseinfahrt mit einer
Geschwindigkeit von 116-129 km/h, mithin mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 66 km/h. Obwohl er bereits beim
Beginn der Innerortszone - also 130 Meter vor der Kollisionsstelle - den
Personenwagen gesehen und auch wahrgenommen hatte, dass dieser zum Abbiegen
einspurte, bremste er nicht, sondern liess lediglich das Gaspedal los. Die
Aufprallgeschwindigkeit mitten in den abbiegenden Personenwagen betrug noch
immer 101-116 km/h (Urteil S. 64 f.). Die Vorinstanz erwägt zu Recht, bereits
aufgrund dieser massiv übersetzten Geschwindigkeit des Beschwerdeführers
innerorts in Kombination mit dem als Kurve angelegten, mit baulichen Massnahmen
kanalisierten und dem Beschwerdeführer bestens vertrauten Abbiegebereich, sei
das Risiko der Tatbestandsverwirklichung derart hoch gewesen, dass ihm das sehr
hohe Risiko eines Verkehrsunfalls mit schwerst möglichen Auswirkungen bewusst
gewesen sei (Urteil S. 65). Die Folgen einer derartigen Fahrweise bei solchen
Umständen stehen ohne Zweifel jedem Verkehrsteilnehmer vor Augen. Zutreffend
führt die Vorinstanz aus, die Fahrweise des Beschwerdeführers sei derart krass
gewesen, dass er nicht nur das Risiko einer Kollision mit dem abbiegenden
Automobil, sondern auch die tödlichen Folgen eines solchen Zusammenpralls
erkannt habe (Urteil S. 65). Das bestreitet jener auch nicht.
Die Vorinstanz nimmt zu Recht an, die konkreten Umstände hätten dem
Beschwerdeführer nicht erlaubt, darauf zu vertrauen, er könne den als möglich
erkannten Erfolg mit fahrerischem Können vermeiden (Urteil S. 65). Nach den
tatsächlichen Feststellungen lenkten der vorausfahrende Beschwerdeführer und
teilweise auch die Mitbeschuldigten ihre Fahrzeuge zuvor über eine längere
Strecke mit einer solchen Geschwindigkeit, dass sie bereits in Aarau auffielen
und eine entgegenkommende Fahrzeugführerin in Angst und Schrecken versetzten.
Wegen der übersetzten Geschwindigkeit und dem Hintereinanderfahren in
ungenügendem Abstand fielen sie auch in Wöschnau einem entgegenkommenden
Verkehrsteilnehmer auf. Schliesslich führten alle drei kurz vor der
Unfallstelle ein unsägliches Überholmanöver aus. Sie überholten mit
ungenügendem Abstand hintereinanderfahrend und mit einer Geschwindigkeit von
mindestens 120 km/h (bei zulässigen 80 km/h) zwei Fahrzeuge, die mit 80 km/h in
ordentlichem Abstand auf die Ortseinfahrt Schönenwerd zufuhren, ohne dazwischen
auf die rechte Fahrbahnhälfte einzubiegen, somit in einem Zug und auf der
Gegenfahrbahn bleibend. Zumindest das erste Fahrzeug wurde überdies vor einer
Kuppe und Kurve überholt (Urteil S. 56). Bei dieser Fahrt ging es darum, die
fahrerischen Künste zu zelebrieren und um ein Kräftemessen (Urteil S. 64).
Dadurch, dass der Beschwerdeführer sich selbst beim Auftauchen eines Fahrzeugs
in der Abbiegespur nicht von seiner Fahrweise abhalten liess und nicht
abbremste, obwohl er es sah und sich seiner enormen Geschwindigkeit bewusst
war, bekundete er mit aller Deutlichkeit, dass er es ganz einfach "darauf
ankommen liess". Gemäss verkehrstechnischem Gutachten wäre der Unfall vermieden
worden, wenn er wenigstens im Moment, als er den eingespurten Personenwagen
sah, eine Bremsung eingeleitet hätte (Urteil S. 65). Nach Auffassung der
Vorinstanz können die Motive des Beschwerdeführers nicht mit letzter Sicherheit
eruiert werden. Die Fahrweise kann vor dem Hintergrund eines Imponiergehabes
stattgefunden haben, indem der Beschwerdeführer den Kollegen sein Fahrgeschick
und die Überlegenheit seines Automobils demonstrieren wollte. Diese blieben
aber dran, und er wollte sie schliesslich innerorts "abhängen". Als
wahrscheinlicheres Motiv kommt Gleichgültigkeit in Frage, indem er es darauf
ankommen liess und sich innerlich mit der vorhersehbaren Möglichkeit des
Erfolgseintritts gar nicht auseinandersetzte. Seine Aussagen lassen darauf
schliessen (Urteil S. 66). Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, es liege
einer jener krasser Fälle vor, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergibt,
dass sich der Fahrzeugführer gegen die geschützten Rechtsgüter entschieden hat.
Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, er habe darauf vertrauen dürfen, dass
der abbiegende Lenker mit dem Manöver warte, bis er als Vortrittsberechtigter
vorbeigefahren sei, gehen seine Ausführungen an der Sache vorbei. Für jenen
bestand kein Anzeichen dafür, dass sich der Beschwerdeführer mit einer solchen
Geschwindigkeit auf ihn zubewegte. Die Vorinstanz hält fest, es sei für den
Abbiegenden nicht erkennbar gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der
Verzweigung mit weit übersetzter Geschwindigkeit näherte (Urteil S. 53).
Insofern ist auch dessen Einwand, er habe anders als im Sachverhalt beim Urteil
6B_168/2010 vom 4. Juni 2010 nicht alleine die Herrschaft über das Geschehen
gehabt, unbehelflich. Der abbiegende Autolenker hatte keine Chance, seinerseits
den Unfall mit einer zweckmässigen Reaktion zu vermeiden (Urteil S. 66 f.).
Das Verhalten des Beschwerdeführers im Innerortsbereich Schönenwerd lässt sich
nicht als fahrlässiges Handeln qualifizieren. Die Schuldsprüche wegen
eventualvorsätzlicher Tötung und einfacher sowie schwerer Körperverletzung
verletzen kein Bundesrecht.

4.
4.1 Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Die Rüge
des Beschwerdeführers ist nicht zu hören, soweit er sich im Zusammenhang mit
den beantragten Freisprüchen dazu äussert (Beschwerde S. 31-33 Ziff. 13).
Darüber hinaus macht er geltend, die Einsatzstrafe von 5 ½ Jahren für das
schwerste Delikt und deren Erhöhung um 1 ½ Jahre aufgrund der anderen
Straftaten seien übersetzt. Angebracht sei eine Einsatzstrafe von fünf Jahren,
die um ein Jahr zu erhöhen sei. Weiter berücksichtige die Vorinstanz gewisse
strafmindernde Faktoren nicht bzw. nicht genügend, weshalb sich die ausgefällte
Freiheitsstrafe von sechs Jahren als unangemessen erweise (Beschwerde S. 34-38
Ziff. 15 f.).
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich Behauptungen oder seine
Sicht der Dinge gegenüberstellt. Dies ist der Fall, wenn er vorbringt, ihm
könne weder ein Imponiergehabe noch ein gleichgültiges Verhalten nachgewiesen
werden (Beschwerde S. 35).

4.2 Die Grundsätze der Strafzumessung hat das Bundesgericht wiederholt
dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen
werden.

4.3 Die Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind nicht zu beanstanden.
Sie legt sowohl die Tat- als auch die Täterkomponenten vollständig dar (Urteil
S. 84 ff.).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des
Doppelverwertungsverbots vor (Beschwerde S. 35). Dieses bedeutet, dass
Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen,
innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs-
oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen. Sonst würde dem Täter
der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugutegehalten. Indes ist es
dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in
welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben
ist. Es verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der
Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (BGE 120 IV 67 E. 2b S. 71 f.
mit Hinweis). Die Vorinstanz lässt das eventualvorsätzliche Handeln des
Beschwerdeführers zusammen mit den übrigen subjektiven Faktoren, wie dessen
Beweggründe (Imponiergehabe bzw. Gleichgültigkeit), in die Strafzumessung
einfliessen (Urteil S. 84). Eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots liegt
nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist nicht zu hören, soweit er geltend macht, der
abbiegende Lenker habe sich allenfalls nicht bzw. nicht wegen des Schocks des
Verkehrsunfalls in psychiatrische Behandlung begeben, weshalb das
Tatverschulden bei den Körperverletzungsdelikten im unteren Bereich anzusiedeln
sei (Beschwerde S. 35 Mitte). Er setzt sich nicht mit den diesbezüglichen
Erwägungen der Vorinstanz auseinander und genügt damit den
Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (Urteil S. 85).
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden
(Beschwerde S. 36), dass die Vorinstanz eine frühere Verwarnung wegen
Missachtung eines Stoppsignals zu seinen Ungunsten berücksichtigt (Urteil S.
86). Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern eine zusätzliche Strafminderung
vorzunehmen wäre, weil die Vorinstanz die Dauer des Führerausweisentzugs nur im
Umfang von rund 2 ½ Jahren einbezieht (Urteil S. 86), obwohl dieser über drei
Jahre bestand (Beschwerde S. 36). Gleich verhält es sich, soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz berücksichtige seine
posttraumatische Belastungsstörung nicht (Beschwerde S. 37). Die von der
Vorinstanz in Würdigung der vorliegenden Täterkomponenten als angemessen
erachtete Minderung der Einsatzstrafe um ein Jahr und die von ihr ausgefällte
Freiheitsstrafe von sechs Jahren halten sich bei einer Gesamtbetrachtung
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und sind nicht zu beanstanden.

5.
Den Antrag betreffend Zivilforderungen begründet der Beschwerdeführer lediglich
mit den Freisprüchen (Beschwerde S. 34 Ziff. 14). Darauf ist nicht einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Beschwerde S. 39 f. Ziff. 18; Art. 65 Abs. 2
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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