Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.461/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_461/2012

Urteil vom 6. Mai 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Denys, Oberholzer,
Gerichtsschreiberin Pasquini.

Verfahrensbeteiligte
Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahrlässige Tötung, fahrlässige einfache und schwere Körperverletzung; Willkür,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
vom 22. März 2012.

Sachverhalt:

A.
Am 8. November 2008, um 01.40 Uhr, ereignete sich auf der Aarauerstrasse in
Schönenwerd ein Verkehrsunfall. Das von X.________ mit stark übersetzter
Geschwindigkeit gelenkte Fahrzeug prallte in das aus der Gegenrichtung
kommende, nach links abbiegende Automobil von F.D.________. Dieser wurde
leicht, seine Beifahrerin schwer verletzt, während die auf dem Rücksitz
mitfahrende C.A.________ tödliche Verletzungen erlitt. Beim Aufprall wies das
Fahrzeug von X.________ eine Geschwindigkeit von 101-116 km/h auf.
X.________, Y.________ und Z.________ wird vorgeworfen, am 8. November 2008
durch konkludentes Handeln - schnelles Hintereinanderfahren mit ungenügenden
Abständen, gegenseitiges Überholen und Überholen von unbeteiligten Fahrzeugen -
gemeinsam den Entschluss gefällt zu haben, mit ihren Fahrzeugen so schnell wie
möglich von Aarau nach Schönenwerd zu fahren. Auf dieser Strecke sollen sie
mehrfach die allgemeine Höchstgeschwindigkeit missachtet haben (im Bereich
Schachen in Aarau 100-120 km/h statt der erlaubten 50 km/h, auf der Haupt- bzw.
Aarauerstrasse zwischen Wöschnau und Schönenwerd mindestens 117-135 km/h statt
der erlaubten 80 km/h sowie bei der Ortseinfahrt Schönenwerd mindestens 116-129
km/h statt der erlaubten 50 km/h). Sie hätten auch die aufgrund der
Geschwindigkeit, der Strassen- sowie der Sicht- und Witterungsverhältnisse
erforderlichen Abstände nicht eingehalten.

B.
B.a Das Amtsgericht Olten-Gösgen erklärte Y.________ am 26. Oktober 2010
schuldig der mehrfachen groben und der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln.
Von den Vorwürfen der vorsätzlichen (evtl. fahrlässigen) Tötung und schweren
sowie einfachen Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der
Verkehrsregeln (Missachten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ausserorts auf
dem Allmendweg in Aarau und innerorts eingangs Schönenwerd) und des
pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall sprach es ihn frei. Es
verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und zu einer Busse von
Fr. 120.--. Den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe setzte es auf acht, den
bedingten auf 20 Monate (bei einer Probezeit von drei Jahren) fest. Im gleichen
Entscheid sprach das Amtsgericht die Verurteilungen von X.________ und
Z.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen
Nebenpunkte.
Gegen dieses Urteil erhoben X.________, Y.________ und Z.________ Appellation,
welcher sich die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn anschloss.
B.b Das Obergericht des Kantons Solothurn erklärte Y.________ am 22. März 2012
schuldig der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren und einfachen
Körperverletzung, der mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln
(Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit ausserorts zwischen Wöschnau
und Schönenwerd; Überholen auf unübersichtlicher Strecke in Aarau sowie
zwischen Wöschnau und Schönenwerd; ungenügender Abstand in Aarau sowie zwischen
Wöschnau und Schönenwerd) sowie der mehrfachen einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit innerorts in
Aarau und Schönenwerd). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 36
Monaten und zu einer Busse von Fr. 200.--. Den unbedingten Teil der Strafe
setzte es auf 12, den bedingten auf 24 Monate fest (bei einer Probezeit von
zwei Jahren). Zugleich sprach das Obergericht die Verurteilungen von X.________
und Z.________ aus. Sodann befand es über die Zivilforderungen und die übrigen
Nebenpunkte.

C.
Y.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das angefochtene
Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht,
allenfalls an das Amtsgericht, zurückzuweisen. Eventualiter sei er von den
Vorwürfen der fahrlässigen Tötung, der fahrlässigen schweren und einfachen
Körperverletzung, der groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen ungenügenden
Abstands in Aarau (Allmendweg) sowie der einfachen Verletzung von
Verkehrsregeln wegen mehrfachen Missachtens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit in Aarau freizusprechen. Er sei schuldig zu sprechen der
mehrfachen groben Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit ausserorts, mehrfaches Überholen auf teilweise
unübersichtlicher Strecke und ungenügender Abstand, begangen zwischen Wöschnau
und Schönenwerd) und der mehrfachen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln
(ungenügender Abstand in Aarau und Missachten der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit innerorts in Schönenwerd). Er sei zu einer bedingten
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 50.-- und zu einer Busse von Fr. 200.-- zu
verurteilen. Die Probezeit sei auf zwei Jahre festzulegen. Überdies stellt
Y.________ ein Gesuch um aufschiebende Wirkung und beantragt, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege sowie Verbeiständung zu bewilligen.
X.________ und Z.________ erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das
Bundesgericht.

Erwägungen:

1.
Die Beschuldigten erheben in getrennten Eingaben teils unterschiedliche, teils
dieselben Rügen, mit teilweise abweichender Begründung. Es rechtfertigt sich
daher nicht, die drei Verfahren zu vereinigen.

2.
2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Vorinstanz fälle ihr Urteil, obwohl die Akten unvollständig seien.
Die erste Instanz habe die Hauptvorträge der Parteien nicht protokolliert, die
eingereichten Plädoyernotizen nicht zu den Akten genommen und sich auch nicht
mit den Vorbringen der Verteidiger auseinandergesetzt. Die Gehörsverletzung
wiege schwer. Die Vorinstanz bejahe zu Unrecht die Heilung des
Verfahrensfehlers (Beschwerde S. 6-9 Ziff. 2).

2.2 Die Vorinstanz erwägt, das erstinstanzliche Gericht habe die Hauptvorträge
der Parteien nicht protokolliert und deren Plädoyernotizen nicht zu den Akten
genommen. Diese hätten aber plädieren können und das Gericht habe ihre
Ausführungen zur Kenntnis genommen. Die anwendbare kantonale
Strafprozessordnung kenne keine Vorschrift zum Umgang mit Plädoyernotizen. Es
sei ordnungswidrig, dass die [ersten] Parteivorträge nicht protokolliert worden
seien. Allerdings liege kein unheilbarer Verfahrensfehler vor. Im
Appellationsverfahren werde der Fall umfassend neu aufgerollt. Die Parteien
erhielten gebührend Gelegenheit, ihre Standpunkte darzulegen. Zudem sei es dem
Verteidiger des Beschwerdeführers unbenommen, seine erstinstanzlichen
Plädoyernotizen erneut einzureichen (Urteil S. 4 f.).

2.3 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV) abgeleiteten Grundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse
schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört die Pflicht zur Protokollführung
über entscheidwesentliche Abklärungen, die Einvernahme von Zeugen und
Verhandlungen. Die Protokollierungspflicht hängt von den konkreten Umständen
des Einzelfalls ab (BGE 130 II 473 E. 4.2 S. 478 mit Hinweis). Bei der
Protokollierung einer Verhandlung ist der Anspruch auf rechtliches Gehör
lediglich gewahrt, wenn das Gericht die Ausführungen und Eingaben tatsächlich
zur Kenntnis nimmt und würdigt. Dafür besteht nur Gewähr, wenn die Vorbringen
der Parteien und allfälliger Dritter zu Protokoll genommen werden. Dies
bedeutet aber nicht, dass sämtliche Parteiäusserungen zu protokollieren sind.
Das Protokoll kann sich auf die für die Entscheidfindung im konkreten Fall
wesentlichen Punkte beschränken, wobei in einem Strafverfahren mindestens die
wesentlichen Zeugenaussagen festzuhalten sind (a.a.O. E. 4.3 mit Hinweis).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt
ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur
Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 137 I 195 E. 2.2 mit Hinweis).
Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Verletzung nicht besonders schwer wiegt
und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt
wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, der mit Bezug auf die streitige
Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zusteht wie der Vorinstanz (BGE 135 I
279 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Von einer Rückweisung ist selbst bei einem
schwerwiegenden Mangel abzusehen, wenn und soweit sie zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung
gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen
Beurteilung nicht zu vereinbaren wären. Die Heilung eines Mangels soll die
Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 und E. 2.7; 127 V 431 E. 3d/aa S. 437
f.; je mit Hinweis).

2.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf
eingetreten werden kann. Zum einen legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich,
gestützt auf welche Norm die erste Instanz verpflichtet gewesen wäre, die
Plädoyernotizen zu den Akten zu nehmen. Zum anderen zeigt er nicht auf,
inwiefern die nicht protokollierten Äusserungen wesentlich für den Entscheid
gewesen wären. Die Beschwerde genügt insofern den Begründungsanforderungen
nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 V 67 E. 2.2 S. 69; 137 II 305 E. 3.3; je
mit Hinweisen). Soweit die unterbliebene Protokollierung der Hauptvorträge im
erstinstanzlichen Verfahren eine Gehörsverletzung darstellt, wäre sie nicht als
so schwerwiegend einzustufen, dass die Schwere der Verletzung einer Heilung im
vorinstanzlichen Verfahren entgegenstünde. Die Vorinstanz konnte alle
Verfahrens-, Tat- und Rechtsfragen überprüfen. Zudem erhielten die Parteien im
vorinstanzlichen Verfahren erneut die Möglichkeit, sich zu äussern. Der
Beschwerdeführer macht nichts Gegenteiliges geltend. Inwiefern ihm eine
wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein soll, ist weder ersichtlich
noch dargelegt. Eine Rückweisung an die erste Instanz wäre angesichts der damit
verbundenen Verzögerungen nicht im Interesse des Beschwerdeführers gewesen. Im
Lichte dieser Umstände geht die Vorinstanz zu Recht von der Heilung einer
allfälligen Gehörsverletzung aus.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche
Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor und macht die Verletzung des
Grundsatzes "in dubio pro reo", der Begründungspflicht sowie des Anspruchs auf
rechtliches Gehör geltend (Beschwerde S. 9-28 Ziff. 4).

3.2 Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn
sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. Art. 105 Abs. 1 und
2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist sie, wenn sie willkürlich ist (BGE 136 II
304 E. 2.4 S. 314 mit Hinweis). Dem vom Beschwerdeführer angerufenen Grundsatz
"in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im
Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV
hinausgehende Bedeutung zu (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a; je mit
Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von
Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1; 134 I 140 E. 5.4; je mit Hinweisen).
Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die
Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne
ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich,
wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8
E. 2.1).
Die Rüge der Willkür muss präzise vorgebracht und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
leidet. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 5; 136 II 489 E. 2.8; je mit
Hinweisen).

3.3 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten zumindest konkludent die
Übereinkunft getroffen, am Abend vom 8. November 2008 sehr schnell von Aarau
nach Schönenwerd zu fahren. Dies ergebe sich aus folgenden nachgewiesenen
Umständen: (a) Es habe zu ihren Gewohnheiten gehört, sich mit ihren Fahrzeugen
zu treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter
Geschwindigkeit - zu fahren. (b) Ihre Fahrweise vor dem Verkehrsunfall sei
extrem gewesen. Sie seien viel zu schnell und mit ungenügendem Abstand
hintereinander gefahren. Sie hätten sich einmal gegenseitig überholt und hätten
kurz vor der Unfallstelle gemeinsam, mit massiver
Geschwindigkeitsüberschreitung, bei unübersichtlichem Strassenverlauf zwei
Fahrzeuge in einem Zug überholt. (c) Dass 400 Meter vor der Kollisionsstelle,
mithin nur noch rund 270 Meter vor dem Innerortsbereich, ein Überholmanöver
gestartet worden sei, das alle drei durchgezogen hätten, zeige, dass der
Beschwerdeführer erst im allerletzten Moment abgebremst habe. Sie seien kurz
vor dem Zusammenprall mit rund 120 km/h unterwegs gewesen. Daraus gehe mit
aller Deutlichkeit hervor, in welch zeitlicher und örtlicher Nähe zur Kollision
die gemeinsame Raserfahrt stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe sich
erst unmittelbar vor der Kollision zurückgezogen. Die Lenker der Fahrzeuge, die
kurz vor der Dorfeinfahrt überholt worden seien, hätten die Fahrt als Rennen
wahrgenommen. Die Übereinkunft, in knappem Abstand mit sehr hoher
Geschwindigkeit zum nächsten Treffpunkt zu fahren, um zu demonstrieren, wie
schnell das eigene Fahrzeug sei und wie gut die Fahrkünste seien, habe -
insbesondere bei 18- bis 19-jährigen Männern (wie den Beschuldigten) mit einer
Schwäche für schnelle Automobile - eine ausserordentlich stimulierende Wirkung.
Das Fahrzeug von X.________ habe nur solange davonziehen können, wie dasjenige
von Z.________ dazwischen gewesen sei. Nach Wöschnau habe der Personenwagen des
Beschwerdeführers richtiggehend am Heck des vorausfahrenden Kollegen "geklebt".
Es sei regelrecht um ein Kräftemessen gegangen (Urteil S. 28 und S. 75 f. E.
3).

3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, das von
ihm gelenkte Fahrzeug sei fast gleich leistungsfähig wie dasjenige von
X.________ (Beschwerde S. 11-13 Ziff. 4.2).
3.4.1 Die Vorinstanz stellt fest, nachstehende Personen seien mit folgenden
Fahrzeugen von Aarau weggefahren:
[gelber] Fiat Punto GT (1.4 Turbo, 130 PS): Fahrer Beschwerdeführer, im Besitz
des Führerausweises seit 24. Juli 2008, I.________ vorne rechts und J.________
hinten rechts,
[schwarzer] Audi A4 (ABT Tuning, 204 PS): X.________ am Steuer, im Besitz des
Führerausweises seit 7. Mai 2008 und K.________ als Beifahrer,
[schwarzer] VW Golf (mind. 90 max. 112 PS): Z.________ am Steuer, im Besitz des
Führerausweises seit 25. September 2008, L.________ als Beifahrer, M.________
hinten rechts und N.________ hinten links.
Der Audi A4 sei zwar das leistungsstärkste Fahrzeug. Der Fiat Punto sei
bezüglich des Leistungsgewichts (kg pro PS) aber durchaus mit dem Audi
vergleichbar. Laut Gutachten sei das Leergewicht beim Audi 1'650 kg, während es
beim Fiat Punto 1'075 kg betrage. Beim Audi entfielen auf 1 PS somit 8.08 kg,
beim Fiat seien es 8.26 kg. Unter Berücksichtigung des Leistungsgewichts seien
diese Personenwagen daher fast gleich leistungsfähig (Urteil S. 24 f.).
3.4.2 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei, soweit es sich
dabei nicht bloss um appellatorische Kritik handelt. Ihm ist zwar
beizupflichten, dass die Vorinstanz die technischen Angaben seines Fahrzeugs im
angefochtenen Entscheid nicht mit einer Aktenstelle belegt. Die Vorinstanz hat
diese indessen wohl der sich in den Akten befindlichen Kopie des
Fahrzeugausweises entnommen. Daraus geht hervor, dass das Leergewicht des Fiat
Puntos GT 1'075 kg und dessen Leistung 96 kW (= 130,52 PS) betragen (kantonale
Akten act. 385). Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, die beiden Fahrzeuge
seien etwa gleich leistungsfähig, liegt ein Vergleich der Leistungsgewichte
(dem Masse-Leistungs-Verhältnis) zu Grunde, womit die Vorinstanz nicht auf
untaugliche Kennzahlen abstellt. Namentlich ist es nicht willkürlich, dass sie
ihre Berechnungen nicht mit den konkreten Betriebs-, sondern den Leergewichten
der Fahrzeuge vornimmt. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass sie der
Beschleunigungsfähigkeit der Fahrzeuge in diesem Zusammenhang keine Beachtung
schenkt. Diese stellt lediglich ein weiteres und nicht das massgebliche
Kriterium zur Bewertung eines Kraftfahrzeugs dar.

3.5 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Feststellung der Vorinstanz, es habe
zu den Gewohnheiten der Beschuldigten gehört, sich mit den Fahrzeugen zu
treffen und von einem Treffpunkt zum anderen - oft auch mit übersetzter
Geschwindigkeit - zu fahren, sei willkürlich (Beschwerde S. 10 f. Ziff. 4.1).
Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Vorinstanz
erachtet es als erstellt, dass die Beschuldigten zu einer Gruppe gehörten, die
sich regelmässig und an verschiedenen Orten mit ihren Fahrzeugen traf (Urteil
S. 28). Sie weist darauf hin, sowohl X.________ als auch I.________ hätten die
schnelle Fahrweise bestätigt. Ausserdem lässt sich den zusammengefassten
Aussagen im angefochtenen Entscheid mühelos entnehmen, dass sich die Vorinstanz
auf die Angaben des Zeugen O.________ bezieht (Urteil S. 24-28). Insofern
verletzt sie weder ihre Begründungspflicht noch verfällt sie in Willkür. Die
Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Aussagen von O.________ bzw. deren
Zusammenfassung im angefochtenen Entscheid erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik (Beschwerde S. 10 Ziff. 4.1).

3.6 Indem der Beschwerdeführer argumentiert, es habe kein Kräftemessen
vorgelegen, weil dies mit den von den Mitbeschuldigten gelenkten,
leistungsschwachen Fahrzeugen sinnlos gewesen wäre (Beschwerde S. 26 f. Ziff.
4.8), vermag er keine Willkür bzw. Verletzung der Unschuldsvermutung
aufzuzeigen. Ebenso wenig soweit er geltend macht, X.________ habe nicht
gewusst, dass ihm Z.________ gefolgt sei (Beschwerde S. 27 Ziff. 9.f). Die
Vorinstanz hält fest, die Aussagen von X.________, er kenne Z.________ zwar, es
sei ihm aber nicht aufgefallen, dass er ihnen gefolgt sei, stünden im
Widerspruch zu denjenigen der anderen Beteiligten (Urteil S. 29 E. 4b). Sie
gelangt willkürfrei zum Schluss, die Angaben von X.________ zu Z.________ seien
nicht glaubhaft.

3.7 Der Beschwerdeführer erörtert, inwiefern die Zeugen P.________ und
Q.________ nicht glaubwürdig seien (Beschwerde S. 13-17 Ziff. 4.3 und S. 20 f.
Ziff. 4.5). Insofern seien sämtliche Vorwürfe, welche die Fahrstrecke vor dem
Überholmanöver auf der Schachenstrasse in Aarau beträfen, nicht nachgewiesen.
Die Schuldsprüche verletzten daher Art. 32 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 4a Abs. 1
lit. a SSV [recte: VSV] und Art. 34 Abs. 4 SVG (Beschwerde S. 28 Ziff. 5).
Allerdings stellt der Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
lediglich eine andere mögliche Sicht der Dinge gegenüber. Das reicht nicht, um
Willkür darzutun. Auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid kann verwiesen
werden (Urteil S. 29-34 E. 4, S. 35 f. E. 6b und S. 41-42 E. 6k f.). Gleich
verhält es sich, soweit der Beschwerdeführer die Feststellungen der Vorinstanz
zu seiner Fahrgeschwindigkeit während der Überholvorgänge zwischen Wöschnau und
Schönenwerd beanstandet (Beschwerde S. 21-23 Ziff. 4.6). Im Übrigen sind seine
Berechnungen, mit denen er einen Widerspruch zwischen den von der Vorinstanz
als glaubhaft qualifizierten Aussagen von W.________ und denen von P.________
belegen will, nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso
gestützt auf den Umstand, dass das erste Fahrzeug angeblich die doppelte
Strecke (600 Meter im Vergleich zu den 300 Metern der nachfolgenden Fahrzeuge)
zurückgelegt habe, dieses zwingend drei Mal schneller gewesen sein muss
(Beschwerde S. 16).

3.8 Unbehelflich ist sodann die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
stütze sich auf die für ihn ungünstigere Aussage von W.________, er sei
lediglich zwei Meter vor dem Fahrzeug von Z.________ eingebogen. Zuvor habe die
Zeugin noch von einem Abstand von ca. zwei Wagenlängen gesprochen (Beschwerde
S. 18-20 Ziff. 4.4). Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, inwiefern diese
Klarstellung für den Ausgang des Verfahrens betreffend grobe
Verkehrsregelverletzung durch ungenügenden Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug
relevant sein könnte (siehe E. 4). Zwei Wagenlängen entsprechen auch nicht
15-20 Metern (Beschwerde S. 19), sondern 10 Metern. Auch wenn das Schätzen von
Entfernungen schwierig ist, kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz stelle in
unhaltbarer Weise auf die Aussage der Zeugin ab.
3.9
3.9.1 Die Vorinstanz hält fest, die Beschuldigten hätten hintereinanderfahrend
mit mindestens 120 km/h und mit einem Abstand von je maximal drei Wagenlängen
das Automobil von G.________ überholt. Dieses Manöver habe ca. 740 Meter vor
dem Unfallort begonnen (Urteil S. 37 E. 6b und S. 42 E. 6l; nachfolgend: erstes
Überholen). Dies beanstandet der Beschwerdeführer nicht. Indes erachtet er die
vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe ca. 400 Meter vor dem
Kollisionsort begonnen, das Fahrzeug von H.________ zu überholen (nachfolgend:
zweites Überholen), als willkürlich. Die Vorinstanz stütze sich auf die Aussage
des Überholten, wonach das Manöver beim Beginn der Lärmschutzwand gestartet
habe. H.________s Angaben seien aber unzutreffend und widersprüchlich. Die
Vorinstanz gelange aufgrund falscher Berechnungen zu unrichtigen
Feststellungen, zum Beispiel, sein Überholmanöver habe sich bis zur
Innerortszone hingezogen (Beschwerde S. 23-26 Ziff. 4.7).
3.9.2 Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz erwägt, ausgehend von den
Distanzangaben der Insassen des Fahrzeugs von G.________ zum vorausfahrenden
Personenwagen von H.________ (100-200 Meter) sei die Annahme der ersten
Instanz, das zweite Überholen habe 600 Meter vor dem Kollisionspunkt begonnen,
ausgeschlossen. Als X.________ beim Punkt 740 m mit dem ersten Überholen
begonnen habe, hätte das Fahrzeug H.________ mindestens beim Punkt 640 m
(Annahme: Abstand 100 Meter) sein müssen. Bis X.________ zum zweiten
Personenwagen gelangt sei, hätte dieses mehr als die verbleibenden 40 Meter
zurückgelegt. Diese Diskrepanzen ergäben sich auch aus der Fotodokumentation
des Augenscheins. Es sei daher von der Aussage von H.________ auszugehen, das
zweite Überholen habe beim Beginn der Lärmschutzwand (400 Meter vor dem
Kollisionspunkt) angefangen. Die Vorinstanz qualifiziert diese Angabe aufgrund
der markanten Lärmschutzwand als nachvollziehbar und glaubhaft. Sie stehe auch
mit den übereinstimmenden Aussagen der Insassen des nachfolgenden Fahrzeugs zur
Distanz im Einklang. Diese Annahme entspreche überdies den Überholwegen. Die
überholenden seien mindestens 40 km/h schneller gefahren als die überholten
Personenwagen (ca. 120-130 km/h die Beschuldigten, ca. 80 km/h G.________ bzw.
H.________) und hätten pro Sekunde somit 11 Meter mehr zurückgelegt. Wenn
X.________ 740 Meter vor dem Fixpunkt mit dem ersten Überholen begonnen habe,
habe er (bei einem Abstand zwischen den zu überholenden Fahrzeugen von etwa 100
Metern) etwa 300 Meter bzw. 9 Sekunden benötigt, um das erste Fahrzeug zu
überholen und bis zum zweiten zu gelangen. Somit habe er ca. 400 Meter vor dem
Fixpunkt mit dem zweiten Überholen begonnen (Urteil S. 43).
Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz gestützt auf diese vertretbare
Beweiswürdigung auf die tatnähere Aussage von H.________ abstellt, die er an
der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte (Urteil S. 37 f.). Es
stimmt zwar, dass er an der Unfallrekonstruktion ausführte, er sei etwa 600
Meter vor dem Unfallort überholt worden. Als sich die Kollision ereignet habe,
sei er etwa 400 Meter davon entfernt gewesen (kantonale Akten AS 62). Er
relativierte diese Angaben vor der ersten Instanz jedoch mehrmals
(erstinstanzliches Urteil S. 23 f.). Die Vorinstanz merkt an, es sei nicht
ersichtlich, wie es zu diesen Distanzangaben gekommen sei (Urteil S. 39). Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unstimmigkeiten in Bezug auf andere
Punkte (Reihenfolge der überholenden Fahrzeuge, Nebel etc.) vermögen weder die
Glaubhaftigkeit der ersten Aussage von H.________ noch dessen Glaubwürdigkeit
in Frage zu stellen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers muss
gestützt auf die Feststellung, die Beschuldigten hätten die Fahrzeuge "in einem
Zug" überholt, nicht geschlossen werden, der Abstand dazwischen habe weniger
als 100 Meter betragen (Beschwerde S. 23 f.).
Es trifft zu, dass die vorinstanzliche Feststellung, X.________ habe etwa 230
Meter benötigt, um H.________ zu überholen (Urteil S. 43), nicht
nachvollziehbar ist und sogar unrichtig erscheint (zur Berechnung von
Überholwegen: HANS GIGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 7. Auflage 2008, N.
10 f. zu Art. 35 SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Band I, 2. Auflage 2002, N. 724). Gleich verhält es
sich mit den Schlussfolgerungen, X.________ habe dieses Manöver ca. 170 Meter
vor dem Kollisionspunkt abschliessen können und das Überholen des
Beschwerdeführers habe sich bis zum Beginn der Innerortszone hingezogen (Urteil
S. 43). Dies hat allerdings keinen Einfluss darauf, dass das zweite Überholen
der Beschuldigten massgeblich näher am Unfallort stattfand. Mithin ist nicht
ersichtlich, inwiefern eine Klarstellung dieser vorinstanzlichen Feststellungen
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein könnte (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Das pauschale Vorbringen des Beschwerdeführers, die Vorinstanz übersehe, dass
sie Annahmen verändere, auf denen die verkehrstechnischen Gutachten basierten
(Beschwerde S. 24 f.), ist nicht geeignet, Willkür aufzuzeigen.

3.10 Insgesamt ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die
vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich oder der Grundsatz "in dubio pro
reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt sein soll. Die Vorinstanz verletzt auch
nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers (Beschwerde S.
10 f. Ziff. 4.1, S. 17 Ziff. 4.3 und S. 27 Ziff. 4.8). Sie begründet ihren
Entscheid hinreichend, so dass es diesem möglich war, das vorinstanzliche
Urteil sachgerecht anzufechten. Namentlich ist sie nicht verpflichtet, sich mit
allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen, sofern sie die für den Entscheid
wesentlichen Punkte berücksichtigt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz verstosse gegen den
Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel, begründet er sein Vorbringen
nicht (Beschwerde S. 17).

4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von aArt. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m.
Art. 34 Abs. 4 SVG. Dass er nach dem Überholen mit ungenügendem Abstand zum
Fahrzeug von Z.________ eingebogen sei, stelle keine grobe, sondern lediglich
eine einfache Verkehrsregelverletzung dar. Die Abstandsunterschreitung habe nur
kurz gedauert. Er habe die entgegenkommende Lenkerin nicht gefährdet und auch
sonst keine Drittgefährdung geschaffen. Er habe weder grob fahrlässig noch
rücksichtslos gehandelt (Beschwerde S. 29 f. Ziff. 6).
4.2
4.2.1 Der seit dem 1. Januar 2013 revidierte Art. 90 SVG (SR 741.01) ist nicht
milder, weshalb vorliegend das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
Gemäss aArt. 90 Ziff. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine
ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der
Tatbestand ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige
Verkehrsvorschrift in objektiv schwerwiegender Weise missachtet und die
Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung
gegeben. Subjektiv erfordert aArt. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder
sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden,
bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen,
wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen
Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann auch vorliegen, wenn der Täter
die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht
zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Diesfalls ist grobe Fahrlässigkeit zu
bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf
Rücksichtslosigkeit beruht (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein
ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie
beim Neben- und Hintereinanderfahren. Gemäss Art. 10 Abs. 2 der
Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) hat der
Fahrzeugführer nach dem Überholen wieder einzubiegen, sobald für den überholten
Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Was unter einem "ausreichenden
Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen ab. Im Sinne von
Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personenwagen auf die Regel "halber
Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 mit
Hinweisen). Für die Beurteilung, ob eine grobe Verkehrsregelverletzung
anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von
0,6 Sekunden herangezogen (a.a.O. E. 3.2.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März
2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen).

4.3 Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz bog der
Beschwerdeführer bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h mit einem Abstand von
zwei Metern bzw. von maximal zwei Wagenlängen, d.h. von zehn Metern, vor das
Fahrzeug seines Kollegen auf die rechte Fahrbahnhälfte ein (Urteil S. 34 f.).
Damit hat er nicht nur den Sicherheitsabstand gemäss den Faustregeln "halber
Tacho" und der "Zwei-Sekunden"-Regel deutlich unterschritten, sondern auch den
Abstand nach der "1/6-Tacho" bzw. "0,6 Sekunden-Regel" von 15 Metern nicht
eingehalten. Mit dem durch nichts gerechtfertigten Überholvorgang, der
überhöhten Geschwindigkeit und dem sichtlich nicht eingehaltenen
Sicherheitsabstand wurden sowohl der überholte Z.________ mit seinen Insassen
als auch die beim Beschwerdeführer mitfahrenden Kollegen ernstlich und konkret
gefährdet und wichtige, der Sicherheit dienende Verkehrsregeln verletzt.
Insofern ist unerheblich, dass die entgegenkommende Lenkerin nicht auch noch
ernstlich gefährdet war. Die Fahrweise des Beschwerdeführers lässt ohne
weiteres seine besondere Rücksichtslosigkeit im Verkehr erkennen, wie die
Vorinstanz unter Verweis auf die Ausführungen der ersten Instanz zutreffend
erwägt (Urteil S. 72 f.; erstinstanzliches Urteil S. 119 f.). Der Einwand zur
Dauer der Nichteinhaltung des Sicherheitsabstands geht an der Sache vorbei, da
nicht zu beurteilen ist, ob der Abstand beim Hintereinanderfahren eingehalten
war, sondern ob der Beschwerdeführer nach dem Überholen im Moment des
Wiedereinbiegens dieses Manöver mit ausreichendem Abstand ausführte (hierzu
auch JÜRG BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, 1999, S. 84 f.). Der
Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist
bundesrechtskonform.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 117, Art. 125 und Art.
12 Abs. 3 StGB geltend. Die von ihm begangenen Verkehrsregelverstösse seien
keine "condicio sine qua non" für den Unfall gewesen. Es bestehe kein adäquater
Zusammenhang zu den tatbestandsmässigen Erfolgen. Das von ihm gelenkte Fahrzeug
sei nicht mit dem abbiegenden Personenwagen kollidiert. Ferner habe er
X.________ nicht veranlasst, die Ortseinfahrt Schönenwerd mit 116-129 km/h zu
befahren. Vielmehr habe er seine eigene Geschwindigkeit vor der Innerortszone
gesenkt und so einen Abstand von ca. 100 Meter zu X.________ bewirkt. Dessen
Fahrweise vor und im Bereich der Unfallkreuzung stelle ein
eigenverantwortliches Handeln dar. Zudem ergebe die verkehrspsychologische
Abklärung seiner Fahreignung, dass er keine genügenden Vorstellungen davon
besessen habe, welche Folgen Geschwindigkeitsüberschreitungen und ungenügende
Abstände haben könnten. Insofern sei er nicht in der Lage gewesen, die von
seinem verkehrsregelwidrigen Verhalten ausgegangenen Gefährdungen zu erkennen
(Beschwerde S. 30-33 Ziff. 7).

5.2 Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe gegen wichtige
Verkehrsregeln verstossen, womit eine Verletzung der Sorgfaltspflichten
nachgewiesen sei. Er habe ohne weiteres die damit bewirkte Gefährdung von
Rechtsgütern erkennen können. Es sei auch ein tatbestandsmässiger Erfolg
eingetreten, da C.A.________ wegen des Unfalls gestorben sei. Die
sorgfaltswidrigen Handlungen stünden in einem engen zeitlichen und örtlichen
Konnex zum tödlichen Zusammenprall. Nur 740 Meter vor dem Kollisionspunkt,
folglich rund 600 Meter vor der Innerortszone, hätten sie zu dritt, in knappem
Abstand hintereinanderfahrend und mit einer massiven
Geschwindigkeitsüberschreitung, ein unsägliches Überholmanöver begonnen, das
erst kurz vor der Ortseinfahrt geendet habe. Auch wenn X.________ auf den
letzten Metern alleine ohne zu bremsen in das Dorf und in die Verzweigung
gerast sei, sei die Fahrweise des Beschwerdeführers hierfür motivierend
gewesen. X.________ habe sich aufgrund dieser Fahrweise seiner "Verfolger" dazu
hinreissen lassen, mit dem eben noch gemeinsam gefahrenen Tempo in das Dorf zu
rasen. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers sei eine Mitursache für den
Eintritt des Erfolgs gewesen. Er habe zwar die unmittelbar den Erfolg
herbeiführende Handlung, viel zu schnell in die Verzweigung zu fahren, nicht
selber ausgeführt, sie aber mit veranlasst und gefördert. Es sei davon
auszugehen, dass X.________ - wären ihm seine Freunde nicht in diesem Tempo und
auf diese Art und Weise gefolgt - anders gefahren wäre. Es gehe um die
Positionierung in der Gruppe. Die drei hätten über mehrere Kilometer eine
solche Raserfahrt hingelegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls
sehr gross gewesen sei (Urteil S. 78 E. 5).
Die Vorinstanz führt aus, für den Beschwerdeführer sei die Gefahr eines solchen
Erfolgseintritts mindestens in den wesentlichen Zügen vorhersehbar gewesen, was
für die Bejahung der Adäquanz genüge. Er sei ortskundig. Sein Verhalten sei
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet gewesen, einen solchen Unfall zu
verursachen. Dass X.________ die Hauptursache für den Unfall gesetzt habe,
ändere nichts, zumal mit dessen Verhalten angesichts der kurz zuvor gemeinsam
ausgeführten Raserfahrt zu rechnen gewesen sei. Es sei nicht so ungewöhnlich,
dass es für den Beschwerdeführer nicht vorhersehbar gewesen sei. Nachdem davon
auszugehen sei, dass X.________ sonst nicht so in das Dorf gerast wäre, wäre
der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Beschwerdeführers mit einem hohen
Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeblieben. Letzterer habe bewusst fahrlässig
gehandelt. Zum gleichen Resultat führe auch die Anwendung der
Risikoerhöhungstheorie. Die Gefahr, die von X.________ ausgegangen sei, sei
durch die Fahrweise des Beschwerdeführers, sich diesem "anzuhängen" und ihm mit
zu knappem Abstand hinterher zu rasen, gesteigert worden (Urteil S. 78 f. E. 5
f.).
Die Vorinstanz hält fest, ein Mitverschulden des abbiegenden Lenkers habe nicht
vorgelegen. Dass dieser abgebogen sei, obwohl er die Scheinwerfer des
herannahenden Fahrzeugs habe sehen müssen, sei kein aussergewöhnlicher Umstand.
Es sei vielmehr so, dass der Abbiegende nicht mit einer solchen
Geschwindigkeitsüberschreitung des Herannahenden hätte rechnen müssen. Wie das
Gutachten deutlich mache, hätte der Lenker problemlos abbiegen können, wenn
sich X.________ an die zulässige Geschwindigkeit gehalten hätte. Auch der
Wartepflichtige könne sich auf das Vertrauensprinzip berufen. Der
Beschwerdeführer habe sich der (bewussten) fahrlässigen Tötung und der
einfachen sowie schweren Körperverletzung schuldig gemacht (Urteil S. 79 f. E.
7 und S. 81 E. IX).

5.3 Fahrlässig im Sinne von Art. 12 Abs. 3 StGB begeht ein Verbrechen oder
Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit
nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die
Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach
den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (Art. 117 StGB) und/oder
Körperverletzung (Art. 125 StGB) setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch
Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Ein Verhalten ist
sorgfaltswidrig, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände
sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der
Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich
die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein
bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden
Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit
Hinweisen). Im Strassenverkehr sind dies die Bestimmungen des SVG und der dazu
gehörenden Verordnungen.
Grundvoraussetzung einer Sorgfaltspflichtverletzung bildet die Vorhersehbarkeit
des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter
mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Danach muss das
Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den
Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder
mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz
aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines
Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten,
mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer
wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs
erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - wie das Verhalten
des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit
Hinweisen).
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters
zurückzuführen ist, wird weiter vorausgesetzt, dass der Erfolg vermeidbar war.
Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der
Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die
Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit
einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135
IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf
die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er
die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen
anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (GUIDO
JENNY, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 2. Aufl. 2007, N. 106 zu Art. 12
StGB).

5.4 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Indem der
Beschwerdeführer geltend macht, die von ihm begangenen
Verkehrsregelverletzungen seien nicht die "condicio sine qua non" der aufgrund
des Verkehrsunfalls eingetretenen tatbestandsmässigen Erfolge gewesen,
bestreitet er zu Unrecht die natürliche Kausalität. Nach den willkürfreien
Feststellungen der Vorinstanz wäre X.________ nicht in den Abzweigungsbereich
gerast, wenn ihm der Beschwerdeführer zuvor nicht mit seiner
verkehrsregelwidrigen Fahrweise gefolgt wäre. Wäre X.________ nicht mit einer
solch extremen Geschwindigkeit in den Innerortsbereich von Schönenwerd
gefahren, wäre die Kollision ausgeblieben. Das pflichtwidrige Verhalten des
Beschwerdeführers bildete somit eine (Mit-)Ursache der Taterfolge und war
natürlich kausal für die Tatbestandsverwirklichungen, auch wenn es nicht die
alleinige Ursache dafür war. Für die Bedingungs- oder Äquivalenztheorie sind
alle Bedingungen, die überhaupt zum Eintritt des Erfolgs mitwirken,
gleichwertig (Urteil 6B_183/2010 vom 23. April 2010 E. 3). Massgebend für die
objektive Zurechnung ist, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten eine
Bedingung für den konkreten Erfolg gesetzt hat (BGE 135 IV 56 E. 3.1.2 S. 67
mit Hinweis).
Die Vorinstanz bejaht weiter zu Recht die Vorhersehbarkeit und die
Vermeidbarkeit der tatbestandsmässigen Erfolge. Auf ihre Erwägungen kann
verwiesen werden (Urteil S. 78 f.). Entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers ergibt sich aus der verkehrspsychologischen Abklärung seiner
charakterlichen Fahreignung nicht, dass er keine genügende Vorstellung davon
besass, welche Folgen die von ihm begangenen Verkehrsverletzungen haben können
(Beschwerde S. 32 Ziff. 7.3), sondern lediglich, dass er massiv dazu neigt, die
realen Gefahren im Verkehr falsch einzuschätzen (kantonale Akten act. 206).
Dies vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Selbst wenn er im
konkreten Fall angeblich die Gefahren im Einzelnen nicht abschätzen und mithin
erkennen konnte, war er gleichwohl dazu fähig, die zu den tatbestandsmässigen
Erfolgen führenden Geschehensabläufe mindestens in ihren wesentlichen Zügen
vorauszusehen. Dies genügt. Unerheblich ist, ob er hätte bedenken können und
sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich
schliesslich zugetragen haben (BGE 115 IV 199 E. 5c; 98 IV 11 E. 4 S. 17 f.; je
mit Hinweis).
Die Schuldsprüche wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger einfacher sowie
schwerer Körperverletzung verletzen kein Bundesrecht.

6.
Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die Strafzumessung. Auf die Rüge
des Beschwerdeführers ist insofern nicht einzutreten, als er sich im
Zusammenhang mit den beantragten Freisprüchen zur Strafzumessung äussert
(Beschwerde S. 33 f. Ziff. 8). Soweit er darüber hinaus geltend macht, die
Einsatzstrafe von 22 Monaten für das schwerste Delikt sei übersetzt und die
schwere Verletzung der Persönlichkeitsrechte durch die Vorverurteilung in der
Medienberichterstattung habe sich nicht erkennbar ausgewirkt (Beschwerde S. 34
Ziff. 9), sind die Rügen nicht rechtsgenügend begründet (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.

7.
Die Anträge auf Neuverteilung der Verfahrenskosten und Zusprechung einer
Parteientschädigung begründet der Beschwerdeführer einzig mit den beantragten
Freisprüchen (Beschwerde S. 34 f. Ziff. 10 f.). Darauf ist nicht einzutreten.

8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem
Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Der
finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der
Gerichtskosten Rechnung zu tragen (act. 4 und 5; Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Mai 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Die Gerichtsschreiberin: Pasquini

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