Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.458/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_458/2012

Urteil vom 12. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Widerruf,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 25. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ überschritt am 5. Januar 2010, um 14.55 Uhr, auf der Autobahn in
Härkingen mit einem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km
/h um 35 km/h. Der Vorfall ereignete sich auf einer anspruchsvollen
Verzweigungsrampe, wo sich anschliessend drei Fahrspuren vereinigen und noch
eine Ausfahrt Richtung Egerkingen hinzu kommt.

Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte X.________ am 25. Juni 2012
wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Geldstrafe von zehn
Tagessätzen zu Fr. 210.--, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs für fünf
Tagessätze bei einer Probezeit von zwei Jahren. Der X.________ am 14. Oktober
2008 gewährte bedingte Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr.
190.-- wurde widerrufen.

X.________ führt Beschwerde beim Bundesgericht und beantragt, das Urteil vom
25. Juni 2012 sei aufzuheben. Die Sache sei zur Verurteilung wegen einfacher
Verkehrsregelverletzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Vom Widerruf sei
abzusehen.

2.
In Bezug auf den Schuldspruch kann auf die umfassenden und zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S.
3-7). Was der Beschwerdeführer vorbringt, dringt nicht durch. Gemäss den
Feststellungen der Vorinstanz ereignete sich der Vorfall an einer
anspruchsvollen Stelle (angefochtener Entscheid S. 6). Der Beschwerdeführer
verweist auf die sich in den Akten befindlichen Polizeifotos (Beschwerde S. 3
Ziff. 7). Auf den Bildern ist, wie er ausführt, zwar zu sehen, dass er ganz
links fuhr. Aber dass die anschliessende Fahrstrecke gerade, sehr übersichtlich
und nicht anspruchsvoll zu befahren wäre, ist nicht ersichtlich (vgl. KA act.
11). Ob an der fraglichen Strecke bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von
"nur" 34 km/h eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln von vornherein
ausgeschlossen wäre (Beschwerde S. 3 Ziff. 8), ist im vorliegenden Fall nicht
zu entscheiden. Die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung
entspricht der Rechtsprechung und ist zu bestätigen.

3.
Auch in Bezug auf den Widerruf kann auf die Ausführungen der Vorinstanz
verwiesen werden (vgl. angefochtenen Entscheid S. 10/11). Angesichts des
getrübten automobilistischen Vorlebens, der vorangegangenen Massnahmen, die den
Beschwerdeführer nicht nachhaltig zu bessern vermochten, und seiner Aussage, er
fahre "nicht permanent" zu schnell, ist die Annahme einer ungünstigen Prognose
und damit der Widerruf nicht zu beanstanden.

4.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen. Mit dem Entscheid
in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn,
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn