Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.454/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_454/2012

Urteil vom 5. Februar 2013
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider, Oberholzer,
Gerichtsschreiber Held.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Mätzler,
2. B.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dario Zarro,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Freiheitsberaubung, Entführung usw.; Strafzumessung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Strafkammer,
vom 24. Mai 2012.

Sachverhalt:

A.
Die Eheleute A.X.________ und B.X.________ entführten in der Nacht vom 18. auf
den 19. Oktober 2009 die damals gut zwei Monate alte C.________ aus einem
Kinderspital in Rumänien. Sie nahmen das Kleinkind mit zu sich in die Schweiz
und gaben gegenüber Bekannten wahrheitswidrig an, es adoptiert zu haben. Unter
Täuschung der Zivilstandsregisterbeamtin mittels Vorlage eines hinsichtlich des
Kleinkindes falsch ausgefüllten Geburtsformulars bewirkten sie, dass C.________
als ihr leibliches Kind im Zivilstandsregister von Uster eingetragen wurde.
Nach der Verhaftung von A.X.________ und B.X.________ wurde C.________
vorübergehend in einer Pflegefamilie platziert und nach knapp achteinhalb
Monaten wieder nach Rumänien gebracht.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte in Bestätigung des
erstinstanzlichen Schuldspruchs A.X.________ und B.X.________ am 24. Mai 2012
wegen qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung sowie Erschleichung
einer Falschbeurkundung zu Freiheitsstrafen von 36 respektive 24 Monaten (der
erstinstanzliche Entscheid lautete auf Freiheitsstrafen von 33 respektive 24
Monaten). Auf die vom Bezirksgericht für A.X.________ angeordnete ambulante
Massnahme verzichtete es.

C.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt Beschwerde in Strafsachen
mit dem Antrag, das obergerichtliche Urteil wegen Verletzung von Art. 47 und 49
StGB aufzuheben und die Strafsache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

D.
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.X.________ und
B.X.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Strafzumessung und rügt eine
Verletzung von Art. 47, 49 und 19 Abs. 2 StGB. Beide Freiheitsstrafen seien
unverhältnismässig milde.

2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss
in der Beschwerdeschrift selbst erfolgen. Verweise auf andere Rechtsschriften,
insbesondere im kantonalen Verfahren eingereichte, sind unbeachtlich (BGE 133
II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; je mit Hinweisen). Zudem
muss sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids auseinandersetzen.

2.2 Soweit die Beschwerdegegner geltend machen, die Beschwerde sei nicht
hinreichend substantiiert und die Beschwerdebegründung genüge nicht den
gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG, kann dem nicht gefolgt
werden. Die Beschwerdeführerin setzt sich eingehend mit den
Strafzumessungserwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Sie legt
detailliert dar, warum ihrer Ansicht nach eine Überschreitung bzw. ein
Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens gegeben ist und warum die
ausgesprochenen Freiheitsstrafen mit den von der Vorinstanz abstrakt richtig
vorgenommenen Strafzumessungen nicht in Einklang zu bringen sind. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.

3.
3.1 Gemäss Art. 47 StGB ist das Strafmass individuell nach dem Verschulden des
Täters im Rahmen des richterlichen Ermessens festzusetzen. Das Bundesgericht
hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt
dargelegt (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.4 f. S. 59 f. mit Hinweisen).

3.2 War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat
einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die
Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Schuldvorwurf, der einem nur vermindert
schuldfähigen Täter gemacht werden kann, ist verglichen mit einem voll
schuldfähigen Täter geringer. Das Schuldprinzip verlangt deshalb, dass die
Strafe für eine in verminderter Schuldfähigkeit begangene Tat niedriger sein
muss, als wenn der Täter - unter sonst gleichen Umständen - voll schuldfähig
gewesen wäre. Die mildere Strafe ergibt sich aus dem leichteren Verschulden (
BGE 136 IV 55 E. 5.5 S. 59 f. mit Hinweisen).
Liegt eine Verminderung der Schuldfähigkeit vor, hat der Richter im Sinne einer
nachvollziehbaren Strafzumessung in einem ersten Schritt aufgrund der
tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang
die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und
wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das
Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil
ausdrücklich zu benennen. In einem zweiten Schritt ist innerhalb des zur
Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die
diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann dann
gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten
verändert werden (a.a.O., E. 5.7 S. 62 f. mit Hinweisen).

3.3 Hat der Sachrichter im gleichen Verfahren zwei Mittäter zu beurteilen, so
ist bei der Verschuldensbewertung mitzuberücksichtigen, in welchem
gegenseitigen Verhältnis die Tatbeiträge zueinander stehen. Der Grundsatz der
Gleichbehandlung und Gleichmässigkeit der Strafzumessung gebietet, dass sich
jeder für den ihm zukommenden Anteil an der Unrechtmässigkeit der Tat zu
verantworten hat. Der Grundsatz der Gleichmässigkeit ist verletzt, wenn es der
Richter bei der Festlegung der einzelnen Strafen unterlässt, im Sinne einer
Gesamtbetrachtung beide Strafzumessungen in Einklang zu bringen (BGE 135 IV 191
E. 3.2 S. 193 f.).

3.4 Es liegt im Ermessen des Sachrichters, in welchem Umfang er die
verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift
auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die
Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie
von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche
Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder
Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.
mit Hinweisen).

3.5 Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der
Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der
Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
Besonders hohe Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung werden unter
anderem gestellt, wenn die Strafe ungewöhnlich hoch oder auffallend milde
erscheint (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20).

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Einzelnen, die Vorinstanz berücksichtige die
verminderte Schuldfähigkeit der Beschwerdegegnerin in ermessensüberschreitender
Weise zu stark strafreduzierend. Die Vorinstanz werte das objektive
Tatverschulden in Bezug auf die qualifizierte Freiheitsberaubung zutreffend als
mittelschwer, so dass bei dem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von einem bis
zwanzig Jahren von einer "hypothetischen" Einsatzstrafe von zehn Jahren
auszugehen sei. Die Auswirkungen der leicht verminderten Schuldfähigkeit würden
richtig erkannt und das Verschulden der Beschwerdeführerin dementsprechend von
einem mittelschweren auf ein leichtes bis mittelschweres reduziert. Dies könne
aber nicht zu einer Strafreduktion der hypothetischen Einsatzstrafe um vier
Jahre führen. Die Einsatzstrafe von sechs Jahren sei zu milde. Selbst wenn eine
solche Einsatzstrafe zugrunde gelegt werde, sei die Strafe von 36 Monaten vor
dem Hintergrund der übrigen Strafzumessungsgründe nicht plausibel. Die von der
Vorinstanz erwähnten, allesamt nur leicht zu berücksichtigenden täterbezogenen
Strafminderungsgründe spielten bei der Strafzumessung nur eine sekundäre Rolle
und rechtfertigten keine Strafreduktion von (weiteren) drei Jahren. Vielmehr
sei die Einsatzstrafe aufgrund der in Tatmehrheit begangenen Erschleichung
einer Falschbeurkundung zu erhöhen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin trägt in ihrer Vernehmlassung vor, die
Strafzumessung der Vorinstanz sei ausgewogen. Sie könne weder als
ermessensüberschreitend noch ermessensmissbräuchlich beurteilt werden und liege
innerhalb des grossen sachrichterlichen Ermessens. Die nur leichte
Straferhöhung für die Erschleichung einer Falschbeurkundung sei insbesondere
unter Berücksichtigung des geringen Tatbeitrags nicht zu beanstanden. Die
Gewichtung der strafmindernd berücksichtigten Faktoren sei im Ergebnis
zutreffend, namentlich da die Vorinstanz die aussergewöhnlich schwierige
Kindheit und Jugend der Beschwerdegegnerin nicht nur im Rahmen der beschränkten
Schuldfähigkeit, sondern zusätzlich bei den Täterkomponenten hätte erheblich
strafmindernd berücksichtigen müssen. Eine Freiheitsstrafe von mehr als 36
Monaten hätte für sie und ihre Familie, vor allem für die Kinder, äusserst
einschneidende und weitreichende Folgen.

4.3 Die Vorinstanz geht von qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung
(Art. 183 i.V.m. Art. 184 StGB) als dem schwersten Delikt aus. Bei der
Beschwerdegegnerin liege die Tatschwere in objektiver Hinsicht ungefähr in der
Mitte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zwanzig Jahren
Freiheitsstrafe. Die Beschwerdegegnerin habe das damals gut zwei Monate alte
Kleinkind aus egoistischen Gründen aufgrund eines gut vorbereiteten Plans aus
der Abteilung für dystrophische Kinder eines Kinderspitals in der rumänischen
Stadt Timisoara in die Schweiz entführt. Geplant gewesen sei eine
lebenslänglich andauernde Entführung. Eltern deren Kind zu stehlen, um es als
Wunschkind in die eigene Familie aufzunehmen, müsse als menschenverachtend
bezeichnet werden. Die subjektiven Elemente der Tatbegehung führten nicht zu
einer Strafminderung. Das Verschulden reduziere sich wegen der leicht
verminderten Schuldfähigkeit auf ein leichtes bis mittelschweres Mass im
Bereich von ungefähr einem Drittel des Strafrahmens. Dies entspreche einer
Einsatzstrafe für die gesamte Tatschwere von rund sechs Jahren. Die
Einsatzstrafe sei wegen der Erschleichung einer Falschbeurkundung
(Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) nur leicht zu erhöhen,
denn sie sei als logische Konsequenz des ganzen Tatplans, das entführte Mädchen
als leibliche Tochter der Beschwerdegegner auszugeben, weitgehend durch den
Unrechtsgehalt der Entführung abgegolten. Eine geringe Strafminderung ergebe
sich aufgrund des Geständnisses, eine leichte aufgrund des Nachtatverhaltens
und eine minimale infolge der späten Reue und Einsicht. Ebenso sei die leicht
erhöhte Strafempfindlichkeit der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen.
4.4
4.4.1 Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den
wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander. Dass sie sich von
rechtlich nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen, ist nicht
ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin die Festsetzung der Einheitsstrafe
rügt, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz mildert
aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht
die hypothetische Einsatzstrafe um gut ein Drittel (von zehn auf sechs Jahre),
sondern geht von einem geringeren, nur leicht bis mittelschweren Verschulden
"im Bereich von ungefähr einem Drittel des Strafrahmens" aus. Dass sie insoweit
eine Einsatzstrafe von sechs Jahren festsetzt ist nicht zu beanstanden. Eine
Überschreitung oder Missachtung des sachrichterlichen Ermessens ist insoweit
nicht gegeben.
4.4.2 Die Einsatzstrafe ist aufgrund der tatmehrheitlich begangenen
Erschleichung einer Falschbeurkundung zwingend zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1
StGB). Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, dass diese Tathandlung
weitgehend durch den Unrechtsgehalt der Entführung abgegolten ist, denn die
Art. 183, 184 StGB einerseits und Art. 253 StGB andererseits schützen
unterschiedliche Rechtsgüter. Dass die Vorinstanz die Erschleichung der
Falschbeurkundung trotz des organisierten Vorgehens und der erheblichen
kriminellen Energie der Beschwerdegegnerin nur "leicht" straferhöhend
berücksichtigt, hält sich angesichts der Einsatzstrafe von sechs Jahren noch
innerhalb des sachrichterlichen Ermessens. Die abstrakte Gewichtung der
allesamt strafmindernd berücksichtigten Täterkomponenten (Geständnis
["gering"], Nachtatverhalten ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte
Strafempfindlichkeit ["leicht"]) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, vermag aber
selbst unter Berücksichtigung des weiten sachrichterlichen Ermessens eine
Halbierung der Freiheitsstrafe von über sechs Jahren auf 36 Monate nicht zu
rechtfertigen. Hierfür hätte die Vorinstanz Minderungs- oder Milderungsgründe
von erheblichem Gewicht feststellen müssen. Die im unteren Bereich des
ordentlichen Strafrahmens liegende Freiheitsstrafe von 36 Monaten erweist sich
aufgrund der verbindlichen vorinstanzlichen Erwägungen als nicht mehr
schuldangemessen.
4.4.3 Hieran vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in ihrer
Vernehmlassung nichts zu ändern. Soweit die Einwendungen sich gegen die
Beschwerde selbst richten, beschränken sie sich im Wesentlichen darauf, die
Ermessensausübung der Vorinstanz als korrekt zu bezeichnen. Dem kann jedoch -
wie vorliegend dargelegt - nur hinsichtlich der abstrakten Gewichtung der
einzelnen Strafzumessungspunkte, nicht jedoch hinsichtlich der Freiheitsstrafe
von 36 Monaten gefolgt werden. Diese lässt sich auch nicht mit dem Einwand
rechtfertigen, eine höhere Freiheitsstrafe hätte für die Beschwerdegegnerin und
ihre Familie einschneidende und weitreichende Folgen. Zwar ist gemäss Art. 47
Abs. 1 StGB im Rahmen der Strafzumessung bei der Festlegung der Strafe deren
Wirkung auf das Leben des Täters zu berücksichtigen. Der Umstand, dass der
Verurteilte durch die Verbüssung einer Freiheitsstrafe aus einem günstigen
Umfeld herausgerissen wird, kann sich im Einzelfall strafmindernd auswirken mit
der Folge, dass die auszufällende Strafe unter der schuldangemessenen Strafe
liegt. Dies ändert hingegen nichts daran, dass grundsätzlich die Vollzugsform
durch die Strafzumessungsschuld bestimmt wird und nicht umgekehrt. Zudem stellt
die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jeden arbeitstätigen und in ein
familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten eine gewisse Härte dar, die als
unmittelbare gesetzmässige Folge jeder Sanktion nur bei aussergewöhnlichen
Umständen erheblich strafmindernd wirken kann (Urteile 6B_1038/2010 vom 21.
März 2011 E. 4.5; 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.1; je mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat solche besonderen Umstände unter dem Gesichtspunkt der
Strafempfindlichkeit mit ausführlicher und nicht zu beanstandender
Argumentation verneint (angefochtenes Urteil Ziff. 3.2.10). Ob sich hieran im
Zeitpunkt der neu vorzunehmenden Strafzumessung etwas geändert hat, wird die
Vorinstanz zu entscheiden haben.
Der Einwand, die Vorinstanz hätte das schwierige Vorleben der
Beschwerdegegnerin nicht nur bei der Feststellung der verminderten
Schuldfähigkeit, sondern ebenfalls im Rahmen von Art. 47 Abs. 1 StGB
berücksichtigen müssen, richtet sich nicht gegen die Beschwerde selbst, sondern
gegen das angefochtene Urteil. Zwar kann sich ein Beschwerdegegner gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung in seiner Vernehmlassung nicht nur mit den
Einwänden der beschwerdeführenden Partei auseinandersetzen, sondern alle
ungünstigen Erwägungen im angefochtenen Entscheid rügen und sämtliche
Beschwerdegründe geltend machen, um darzulegen, dass trotz der Stichhaltigkeit
der Beschwerde der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis richtig ist (BGE 135
IV 56 E. 4.2 S. 69 f.; 134 III 332 E. 2.3 S. 334). Die Beschwerdegegnerin legt
jedoch nicht substantiiert dar, dass die Vorinstanz ihre persönlichen
Verhältnisse ungenügend berücksichtigt hat und inwieweit sich ihr Vorleben
zusätzlich strafmindernd auswirken müsste. Der blosse Hinweis auf das im
kantonalen Verfahren eingeholte Gutachten vermag keine falsche Gewichtung durch
die Vorinstanz zu belegen.

4.5 Insgesamt erweist sich die gegen die Beschwerdegegnerin ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 36 Monaten als zu milde und nicht mehr
verschuldensangemessen. Die Strafzumessung ist bundesrechtswidrig. Die
Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die gegen den Beschwerdegegner ausgesprochene
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei ebenfalls zu niedrig. Die Vorinstanz gehe in
Bezug auf die objektiven, tatbezogenen Verschuldenskomponenten hinsichtlich der
qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung zutreffend von einer
hypothetischen Einsatzstrafe in etwa der Mitte des Strafrahmens aus. Diese
reduziere sie jedoch in Überschreitung beziehungsweise Missbrauch ihres
Ermessens aufgrund der subjektiven, tatbezogenen Verschuldenselemente um die
Hälfte auf fünf Jahre. Nicht nachvollziehbar sei zudem, wie die Vorinstanz von
der ohnehin zu niedrigen Einsatzstrafe bei lediglich leicht strafmindernd zu
berücksichtigenden Täterkomponenten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
gelange.

5.2 Der Beschwerdegegner hält dem im Wesentlichen entgegen, ein Überschreiten
oder Missbrauch des sachrichterlichen Ermessens sei nicht gegeben. Die
Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, zumal die
Vorinstanz trotz Vorliegens der Voraussetzungen der Strafmilderung gemäss Art.
48 lit. a Ziff. 4 StGB seine faktische Abhängigkeit von der Beschwerdegegnerin
lediglich strafmindernd berücksichtigt habe.

5.3 Die Vorinstanz erachtet hinsichtlich der Kindesentführung das objektive
Tatverschulden des Beschwerdegegners als ebenso schwerwiegend wie das der
Beschwerdegegnerin und hält eine hypothetische Einsatzstrafe "in etwa der Mitte
des Strafrahmens" für angemessen. In subjektiver Hinsicht treffe den
Beschwerdegegner hingegen ein geringeres Verschulden. Er sei sich der
Illegalität des Vorhabens bewusst gewesen, und es hätte von ihm erwartet werden
können, sich dem illegalen Ansinnen entschieden entgegen zu stellen. Sein Mass
an Freiheit, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden, sei
jedoch erheblich eingeschränkt gewesen, da er der Beschwerdegegnerin nahezu
hörig gewesen sei, zumindest aber massiv von ihr abhängig. Dies führe zu einer
deutlichen Verminderung des Verschuldens und einer (hypothetischen)
Einsatzstrafe von fünf Jahren. Der Beschwerdegegner sei Haupttäter der
raffinierten und wohlorganisierten Erschleichung der Falschbeurkundung, weshalb
diese nicht nur ganz leicht straferhöhend zu berücksichtigen sei. Sein
Geständnis und Aussageverhalten seien etwas mehr als nur leicht strafmindernd
zu würdigen. Zudem sei ihm eine gewisse Strafempfindlichkeit zuzubilligen, so
dass die erstinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 24 Monaten dem
Verschulden und den persönlichen Verhältnissen angemessen sei.
5.4
5.4.1 Dass die Vorinstanz die (objektive) Tatschwere in Bezug auf die
Kindesentführung im mittleren Bereich ansiedelt, ist - auch bei einem
Quervergleich mit der Beschwerdegegnerin - nicht zu beanstanden. Dies gilt
auch, soweit sie das Abhängigkeitsverhältnis lediglich strafmindernd und nicht
wie vom Beschwerdegegner gerügt, strafmildernd gemäss Art. 48 lit. a Ziff. 4
StGB berücksichtigt. Denn nach den verbindlichen vorinstanzlichen
Feststellungen handelt es sich beim Beschwerdegegner um eine intelligente,
gebildete, eigenständige und gut integrierte Person. Von dieser hätte trotz des
Abhängigkeitsverhältnisses und der Sorge, die Familie zu verlieren, erwartet
werden können, dem illegalen Ansinnen entschieden entgegen zu treten. Selbst
wenn man unter diesen Voraussetzungen mit der Vorinstanz davon ausgeht, die
Freiheit des Beschwerdegegners, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu
entscheiden, sei erheblich eingeschränkt gewesen, kann das
Abhängigkeitsverhältnis nicht stärker strafreduzierend gewichtet werden als der
Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit bei der
Beschwerdegegnerin. Dass die Vorinstanz die im Vergleich zur Beschwerdegegnerin
ohnehin schon zu niedrige Einsatzstrafe nochmals von fünf auf zwei Jahre
reduziert, ist im Ergebnis nicht mehr vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt.
"Eine nicht nur ganz leichte Straferhöhung" wegen der Erschleichung der
Falschbeurkundung ist nur vor dem Hintergrund einer berichtigten Einsatzstrafe
angemessen, denn der Beschwerdegegner war Haupttäter der ausgeklügelten
Täuschung beim Zivilstandsamt und die Erschleichung ist nicht weitgehend durch
den Unrechtsgehalt der Entführung abgegolten (vgl. E. 4.4.2). Die Gewichtung
der berücksichtigten Strafminderungsgründe (Geständnis ["etwas mehr als nur
leicht"], Nachtatverhalten ["leicht"], Reue und Einsicht ["minimal"], erhöhte
Strafempfindlichkeit ["leicht"]) ist nicht zu beanstanden, kann jedoch keine
Strafreduzierung von mehr als drei Jahren rechtfertigen. Die ausgefällte
Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist zu milde und verletzt Bundesrecht (Art. 47
Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB). Die Beschwerde ist auch insoweit begründet.

6.
Beide Strafzumessungen der Vorinstanz verletzen Bundesrecht, weshalb die
Beschwerde vollumfänglich gutzuheissen ist. Das vorinstanzliche Urteil ist
aufzuheben und die Sache zu neuer Festsetzung der Freiheitsstrafen
zurückzuweisen.

7.
Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang den antragstellenden
Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
5 BGG). Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68
Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Zürich, I. Strafkammer, vom 24. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdegegnern unter
solidarischer Haftung zu gleichen Teilen auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2013

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Held