Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.44/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_44/2012

Urteil vom 20. Februar 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Amtsleitung, Feldstrasse 42, 8090
Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Dezember 2011.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 26. September 2011 verweigerte der Justizvollzug des Kantons Zürich dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe
von 6 ½ Jahren. Eine dagegen gerichtete kantonale Beschwerde wurde durch das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 23. Dezember 2011 abgewiesen. Der
Beschwerdeführer teilte dem Verwaltungsgericht am 11. Januar 2012 mit, dass er
den Entscheid nicht akzeptiere. Das Gericht sandte die Eingabe am 18. Januar
2011 dem Bundesgericht. Am selben Tag orientierte das Verwaltungsgericht den
Beschwerdeführer über die Weiterleitung seiner Eingabe und teilte ihm zusammen
mit einer entsprechenden Rechtsbelehrung mit, dass er die Eingabe innert der
noch laufenden Frist für eine Beschwerde ans Bundesgericht verbessern könne.
Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Beschwerdeergänzung ein.

Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wurde verweigert, weil er keine
Krankheits- und Schuldeinsicht habe und ihm deshalb keine günstige Prognose
gestellt werden könne (vgl. angefochtenen Entscheid S. 3-5 E. 3). Es ist
fraglich, ob die Beschwerde den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt.
Die Frage kann indessen offen bleiben, denn es ist nicht ersichtlich, dass und
inwieweit die Schlussfolgerungen der kantonalen Instanzen gegen das Recht im
Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnten. Auch vor Bundesgericht beschränkt
sich der Beschwerdeführer darauf, die ihm vorgeworfenen Taten zu bestreiten und
den Behörden unsubstanziierte Vorwürfe zu machen. Solche Ausführungen deuten
einmal mehr auf fehlende Einsicht hin. Die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: Monn