Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.443/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_443/2012

Urteil vom 14. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Laufen, Rennimattstrasse
77, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Gewerbsmässiger Betrug usw.,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Strafrecht, vom 29. November 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Vorinstanz ihn wegen
mehrfachen, teilweise gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung
zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilte.

Der Beschwerdeführer bemängelt die Beweiswürdigung. Die
Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 137 I 1 E. 2.4). Dass
Willkür vorliegt, ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu
begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auch jede andere Rechtsverletzung ist unter
Hinweis auf die entsprechende Stelle im angefochtenen Entscheid in gedrängter
Form zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde genügt diesen
Anforderungen nicht.

Der Beschwerdeführer macht z.B. geltend, die Aussagen seines Mitangeklagten
könnten nicht berücksichtigt werden, da ihre Glaubwürdigkeit unzureichend sei
(Beschwerde S. 1 Ziff. 1). Dagegen stellt die Vorinstanz fest, die Aussagen des
Mitangeklagten, der von einem gewissen Punkt an beschlossen habe, reinen Tisch
zu machen, seien glaubwürdiger als jene des Beschwerdeführers, der häufig
ausweichende Antworten gegeben, über Grundsätzliches aus seiner Vergangenheit
nicht mehr Bescheid gewusst und so versucht habe, sich durch die Befragung
durchzuschlängeln (angefochtener Entscheid S. 55). Mit dieser Feststellung
befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht.

Der Beschwerdeführer macht geltend, in den Fällen 47, 31 und 49 kenne er die
Geschädigten nicht (Beschwerde S. 2 Ziff. 2, 3 und 4). Demgegenüber stellt die
Vorinstanz zum Fall 47 gestützt auf die Aussagen des Mitangeklagten fest,
dieser habe den Beschwerdeführer damit beauftragt, eine gefälschte Offerte zu
verfassen, um das von vornherein nicht ernst gemeinte Angebot als echt
erscheinen zu lassen und dadurch beim Geschädigten jegliche Zweifel zu
beseitigen (angefochtener Entscheid S. 90). Zum Fall 31 stellt die Vorinstanz
fest, aufgrund der Tatsache, dass eine Teilzahlung des Geschädigten auf das
Konto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers eingezahlt worden sei, sei
davon auszugehen, dass dieser nicht nur aus reiner Gefälligkeit für den
Mitangeklagten ein gefälschtes Schreiben verfasst habe, mit welchem dessen
verlogene Angaben bestätigt worden seien, sondern an dem Geschäft wesentlich
beteiligt gewesen sei und auch finanziell davon profitiert habe (angefochtener
Entscheid S. 104). Zum Fall 49 stellt die Vorinstanz gestützt auf die Aussagen
des Mitangeklagten fest, der Beschwerdeführer habe eine Verkaufsdokumentation
über das angeblich lieferbare Fahrzeug erstellt, die dem Geschädigten vorgelegt
worden sei (angefochtener Entscheid S. 118). Inwieweit die auf die Aussagen des
Mitangeklagten und weitere Indizien gestützten Feststellungen der Vorinstanz
willkürlich sein könnten, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Folglich waren
die Geschädigten dem Beschwerdeführer jedenfalls insoweit bekannt, als sie mit
Hilfe seiner Machenschaften in die Irre geführt werden sollten.

Dem Beschwerdeführer warf die Anklage vor, er habe zu Unrecht IV-Rente und
Ergänzungsleistungen bezogen, weil er einerseits Nebeneinkünfte nicht
deklariert und anderseits nicht über seinen gebesserten Gesundheitszustand
informiert habe (angefochtener Entscheid S. 119). In Bezug auf den zweiten
Vorwurf sprach ihn die Vorinstanz frei (angefochtener Entscheid S. 124). Soweit
er sich vor Bundesgericht zu seinem Gesundheitszustand äussert (Beschwerde S. 5
Ziff. 12), sind die Vorbringen folglich gegenstandslos. In Bezug auf die
Nebeneinkünfte ergibt sich aus der Beschwerde nicht, dass die Vorinstanz in
Willkür verfallen wäre.

Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen des Beschwerdeführers
ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
BGG nicht einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde
S. 5 unten) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die
Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Seinen finanziellen Verhältnissen (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 144) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten
Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn