Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.435/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_435/2012

Urteil vom 19. September 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Statthalteramt des Bezirkes Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Strafbefehl, Rückzug der Einsprache etc.,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer bemängelt, dass er im Rubrum des angefochtenen Entscheids
als "Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland" bezeichnet wird. Er sei
"Staatsangehöriger des Deutschen Reichs", weshalb die Busse eine "fiktive,
tatsächlich nichtexistente Person" betreffe. Das Vorbringen ist abwegig. Es
kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtenen
Entscheid S. 5/6). Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG
abzuweisen.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG
abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Wegen der
trölerischen Art der Prozessführung kommt eine Reduktion der Gerichtskosten
nicht in Betracht (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. September 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Schneider

Der Gerichtsschreiber: Monn