Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.42/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_42/2012

Urteil vom 4. April 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, Postfach, 4001
Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung etc.,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt,
Ausschuss, vom 20. September 2011.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer wurde unter anderem wegen Betrugs und ungetreuer
Geschäftsbesorgung zu 22 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, bedingt
aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren. Er macht vor Bundesgericht
Verfahrensfehler und eine unrichtige Würdigung der Beweise geltend.

Der Beschwerdeführer wirft den kantonalen Behörden ein Komplott sowie
Manipulationen vor und macht geltend, die Kläger und gewisse
Untersuchungsbeamte seien miteinander befreundet (Beschwerde S. 1). Diese
Vorbringen werden indessen nur behauptet und nicht im Einzelnen begründet. Es
ist folglich nicht ersichtlich, dass und inwieweit eine Verletzung des Rechts
im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG vorliegen könnte.

Zur Hauptsache bemängelt der Beschwerdeführer die Würdigung der Beweise durch
die Vorinstanz. Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht angefochten werden, wenn
die Vorinstanz ihn offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG
bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor,
wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür
ist präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerde nicht.

So hat sich die Vorinstanz z.B. bei der Frage des Wertes von drei Bildern auf
die Aussagen des Künstlers selber, der seit Jahren Bilder malt und verkauft,
auf eine Recherche bei einem Kunsthandel im Internet, auf die
Verkaufsbemühungen des Konkursamtes und auf Auskünfte zweier Auktionshäuser
bezogen (vgl. angefochtenen Entscheid S. 4/5 E. 1.3). Davon, dass lediglich die
Meinungen einer Richterin und einer Staatsanwältin gegolten hätten, wonach es
sich bei den Bildern um Kitsch gehandelt habe (Beschwerde S. 2), kann nicht die
Rede sein. Folglich kann mit dem verfehlten Vorbringen nicht dargetan werden,
dass die Vorinstanz bei der Feststellung, die Bilder seien insgesamt nicht Fr.
100'000.--, sondern höchstens etwas mehr als Fr. 25'000.-- wert, in Willkür im
oben umschriebenen Sinn verfallen wäre.
Ohne dass sich das Bundesgericht zu allen Vorbringen ausdrücklich äussern
müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
De Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Schneider

Der Gerichtsschreiber: C. Monn