Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Strafrechtliche Abteilung, Beschwerde in Strafsachen 6B.429/2012
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_429/2012

Urteil vom 15. Oktober 2012
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Denys, Schöbi,
Gerichtsschreiber C. Monn.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, vom 26. Juni 2012.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X.________ wird vorgeworfen, sie habe als Lenkerin eines Fahrzeugs am 18.
Oktober 2009, um 03.21 Uhr, an einer Kreuzung in Zürich ein Lichtsignal,
welches bereits seit 0,8 Sekunden rot angezeigt habe, durch Überfahren der
weissen Haltelinie missachtet.

Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ mit Urteil vom 26. Juni
2012 im Berufungsverfahren gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16.
Januar 2012 der Verletzung der Verkehrsregeln (Missachten eines Rotsignals) im
Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68
Abs. 1bis SSV schuldig und büsste sie mit Fr. 300.-- bzw. einer
Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.

X.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht. Einen ausdrücklichen Antrag
stellt sie nicht. Sinngemäss ersucht sie um Aufhebung des Urteils des
Obergerichts und um einen Freispruch.

2.
Es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl.
angefochtenen Entscheid S. 6/7 E. 3), denen zuzustimmen und nichts beizufügen
ist. Im Übrigen spricht nichts dafür, dass das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, man habe sie vor der Vorinstanz nicht reden lassen, sondern
ihren Vortrag "mit grimmigen Grimassen" abgebrochen, richtig sein könnte. Die
Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der
finanziellen Lage der Beschwerdeführerin (vgl. act. 11) ist bei der Bemessung
der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Oktober 2012

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Mathys

Der Gerichtsschreiber: C. Monn